Bevor Sie sich als Jungunternehmer für einen Firmenwagen entscheiden, sollten Sie überlegen, wie er genutzt werden soll.
- Als Transportmittel oder für die Akquise und Kundenbetreuung?
- Ist er unabdingbar?
- Wie oft wird er betriebliche Verwendung finden?
Und vor allem sollten Sie als Firmengründer die Kosten im Auge behalten. Welcher Kostenanteil kann betrieblich geltend gemacht werden? Ist der Firmenwagen eine notwendige Anschaffung, können die Anschaffung, Haltung und der Betrieb als Betriebsausgaben aufgenommen werden.
Betriebliche Nutzung – Firmenwagen im Firmenvermögen
Es gilt zu unterscheiden, ob der Firmenwagen zu mehr als die Hälfte oder weniger als die Hälfte unternehmerisch genutzt wird. Liegt die betriebliche Nutzung bei mindestens 50 Prozent, kann der Firmenwagen als Firmenvermögen eingeordnet werden. Alle Kosten, die in Verbindung mit dem Auto stehen, gelten dann als Betriebsausgaben. Die private Nutzung wird als finanzieller Vorteil ausgelegt und unterliegt der Einkommenssteuer.
Sie können entweder für die Versteuerung die 1 Prozent Regel oder das Führen eines Fahrtenbuches wählen. Bei der 1 Prozent Regel wird vom Neuwert des Wagens ausgegangen und monatlich 1 Prozent als finanzieller Vorteil gewertet. Für die Fahrt vom Wohnhaus zur Arbeit wird die Entfernung mit 0,03 Prozent des Listenpreises multipliziert. Je Kilometer wird eine Pauschale von 30 Cent berechnet.
Fahrtenbuch für private Nutzung
Der errechnete Geldwert unterliegt der Einkommenssteuer. Die andere Variante erfordert das Führen eines Fahrtenbuches. Die tatsächliche private Nutzung, aus dem Fahrtenbuch ersichtlich, muss dann versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50 Prozent ist das Führen eines Fahrtenbuches unbedingt notwendig. Nur so können die anteiligen Kosten ermittelt werden, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Kauf oder Leasing – Eine Frage der Liquidität
Der Kauf eines Firmenwagens wirkt sich direkt auf die Liquidität des Unternehmens aus, bei Fremdfinanzierung auch auf die Eigenkapitalquote. Beim Kauf eines Neuwagens wird eine Nutzungsdauer von sechs Jahren den Berechnungen zugrunde gelegt. Die Abschreibung erfolgt nach der AfA Tabelle. Neben den Betriebskosten können auch die Zinsen bei Kreditaufnahme als Betriebskosten geltend gemacht werden. Bei einem Leasingvertrag sind es die monatlichen Raten und die vereinbarte Leasingsonderzahlung, die als Betriebskosten in die Buchführung einfließen. Obwohl Leasing die Liquidität nicht in dem Maße beeinflusst wie ein Kauf, ist dennoch die Preisdifferenz abzuwägen, zumal bei einem Kauf zumeist auch Rabatte möglich sind.
Dazu ein sehr guter Artikel: https://www.steuer-service.at/fileadmin/template/Artikel/2005/Der_Firmenwagen_pm_04_05.pdf