Ein Firmenwagen um 50.000 € ist steuerlich nur zu 80 % ein Firmenwagen: Anerkannt werden Anschaffungskosten bis 40.000 €, der Rest ist unangemessen und mindert den Gewinn nicht. Diese Grenze gilt beim Kauf genauso wie beim Leasing und für Verbrenner wie für E-Autos. Wer 2026 ein Auto für den Betrieb anschafft, sollte außerdem wissen, dass der Sachbezug für E-Autos ab Jänner 2027 nicht mehr bei null liegt.
- Angemessenheitsgrenze: 40.000 € inklusive USt und NoVA. Darüber werden Abschreibung, Leasingraten und wertabhängige Kosten anteilig gekürzt.
- Pkw werden über mindestens acht Jahre abgeschrieben, also mit höchstens 12,5 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
- Vorsteuerabzug gibt es bei Pkw grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind E-Autos mit 0 g CO2, Fiskal-Lkw und Kleinbusse laut BMF-Liste.
- Sachbezug für Dienstnehmer 2026: 2 % der Anschaffungskosten, höchstens 960 € im Monat, bei niedrigem CO2-Ausstoß 1,5 %, höchstens 720 €. E-Autos: 0 €.
- E-Auto-Sachbezug neu: 2027 0,375 %, höchstens 180 € im Monat, ab 2028 0,625 %, höchstens 300 € (BGBl. II Nr. 272/2026).
- Für Unternehmer selbst gibt es keinen Sachbezug: Die private Nutzung wird als Privatanteil aus den Kosten ausgeschieden.
Firmenwagen beim Unternehmer: Betriebsvermögen oder Kilometergeld
Ob ein Auto steuerlich zum Betrieb gehört, entscheidet die Nutzung. Ein Pkw, den Sie kaufen und zu mehr als 50 % betrieblich nutzen, ist Betriebsvermögen. Dann sind Abschreibung bzw. Leasingraten und alle laufenden Kosten Betriebsausgaben, und zwar nach Abzug eines Privatanteils im Ausmaß der privaten Nutzung. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen beim Unternehmer als betriebliche Fahrten.
Liegt die betriebliche Nutzung unter 50 %, bleibt das Auto im Privatvermögen. Für die betrieblichen Fahrten können Sie dann wahlweise die anteiligen tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen: seit 1. Jänner 2025 0,50 € pro Kilometer, höchstens für 30.000 km im Jahr. Damit sind auch Parkgebühren, Garage und Maut abgegolten.
In beiden Fällen braucht es einen Nachweis über die Fahrten. Seit 2025 schreibt die Kilometergeldverordnung vor, was ein Fahrtenbuch enthalten muss: Datum, Kilometerstand, gefahrene Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie den Zweck jeder Fahrt.
Die Angemessenheitsgrenze von 40.000 €
Aufwendungen für Pkw und Kombis sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG). Die Grenze liegt bei 40.000 € Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA. Sonderausstattung wie Alufelgen oder Klimaanlage erhöht sie nicht. Bei Gebrauchtwagen bis fünf Jahre zählt der Neupreis bei der Erstzulassung, bei älteren der Kaufpreis.
Liegt der Preis darüber, wird nicht nur die Abschreibung gekürzt, sondern im selben Verhältnis auch alle wertabhängigen Kosten wie Zinsen, Kaskoversicherung oder Service. Bei einem Auto um 50.000 € sind 80 % abzugsfähig, bei 60.000 € zwei Drittel. Treibstoff und Strom hängen nicht vom Wert des Autos ab und werden nicht gekürzt.
Kauf: Abschreibung über acht Jahre
Für neue Pkw und Kombis schreibt das Gesetz eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren vor (§ 8 Abs. 6 EStG). Die Abschreibung ist linear, jedes Jahr 12,5 % der angemessenen Anschaffungskosten. Ausgenommen sind nur Fahrschulautos und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
Beispiel: Eine Einzelunternehmerin kauft einen Benziner um 50.000 € brutto und nutzt ihn laut Fahrtenbuch zu 80 % betrieblich. Vorsteuer gibt es keine. Anerkannt werden 40.000 €, die jährliche Abschreibung beträgt 5.000 €. Davon gehen 20 % Privatanteil ab, als Betriebsausgabe bleiben 4.000 € pro Jahr. Bei den laufenden Kosten wird ebenso gerechnet: Versicherung und Service erst auf 80 % gekürzt und dann um den Privatanteil, Treibstoff nur um den Privatanteil.
Für neue E-Autos kommt der Öko-Investitionsfreibetrag dazu: 22 % für Anschaffungen bis Ende 2026, danach 15 %. Er gilt nicht für gebrauchte Fahrzeuge und nicht bei pauschaler Gewinnermittlung, und das Auto muss mindestens vier Jahre im Betrieb bleiben. Für Pkw und Kombis mit Verbrennungsmotor, auch für Hybride, gibt es keinen Investitionsfreibetrag.
Leasing: Miete oder Kauf auf Raten
Steuerlich zählt, ob der Leasingvertrag als Miete oder als Kauf gilt. Die meisten Pkw-Leasingverträge sind so gestaltet, dass sie als Miete gelten. Dann sind die Leasingraten Betriebsausgaben, aber nicht unbegrenzt:
- Angemessenheitsgrenze: Sie gilt auch beim Leasing. Bei einem Neupreis von 60.000 € ist ein Drittel jeder Rate nicht absetzbar. Ausgenommen sind nur kurzfristige Anmietungen bis 21 Tage.
- Privatanteil: Von den Raten wird wie beim Kauf der private Anteil ausgeschieden.
- Aktivposten beim Finanzierungsleasing: Wird ein Leasingvertrag als Kauf gewertet, etwa bei einem vereinbarten Restwert, verhindert ein Aktivposten, dass das Auto über die kürzere Laufzeit schneller abgesetzt wird als über acht Jahre. Der zu viel bezahlte Teil der Raten ist zunächst nicht absetzbar und wird erst bei Rückgabe oder über die Restnutzungsdauer wirksam. Reines Operating-Leasing ohne Restwert ist davon nicht betroffen.
Modell |
Absetzbar |
Einschränkungen |
|---|---|---|
Kauf |
Abschreibung über mindestens 8 Jahre, laufende Kosten |
Angemessenheitsgrenze, Privatanteil |
Leasing als Miete |
Leasingraten, laufende Kosten |
Angemessenheitsgrenze, Privatanteil |
Finanzierungsleasing |
Abschreibung und Zinsanteil bzw. Raten abzüglich Aktivposten |
Angemessenheitsgrenze, Aktivposten, Privatanteil |
Quelle: WKO, Die betriebliche Verwendung von PKW, Kombi und LKW, Stand September 2026.
Eine dritte Variante ist das Auto-Abo mit kurzer Laufzeit, Versicherung und Service in einer Monatsrate. Wie es sich vom Leasing unterscheidet, steht im Beitrag zum Auto-Abo für Unternehmer.
Vorsteuer: nur bei E-Autos und Fiskal-Lkw
Für Pkw, Kombis und Motorräder gibt es keinen Vorsteuerabzug, auch nicht bei 100 % betrieblicher Nutzung. Das betrifft Kauf, Leasing und laufende Kosten wie Treibstoff, Reparatur oder Vignette. Ausnahmen:
- E-Autos mit 0 g CO2: Für Anschaffung, Miete und Betrieb gilt der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln (§ 12 Abs. 2 Z 2a UStG), also ab mindestens 10 % unternehmerischer Nutzung. Bis 40.000 € brutto steht er voll zu. Zwischen 40.000 und 80.000 € wird die Vorsteuer auf den Teil über der Grenze über eine Eigenverbrauchsbesteuerung wieder ausgeglichen, über 80.000 € gibt es keinen Vorsteuerabzug. Plug-in-Hybride sind nicht begünstigt.
- Fiskal-Lkw und Kleinbusse: Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen und Pritschenwagen sowie Kleinbusse mit kastenförmigem Äußeren und Zulassung für mindestens sieben Personen einschließlich Lenker gelten umsatzsteuerlich nicht als Pkw. Das BMF führt eine Liste der anerkannten Modelle.
- Sonderfälle: Fahrschulautos, Vorführwagen, Fahrzeuge zum Weiterverkauf und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dienen.
Wie der Vorsteuerabzug im Allgemeinen funktioniert, steht im Beitrag zum Vorsteuerabzug.
Ob ein Kastenwagen oder Kleinbus vorsteuerabzugsfähig ist, entscheidet die BMF-Liste, nicht die Bezeichnung des Händlers. Steht ein Modell nicht darauf, verlangt das Finanzamt Nachweise wie Typenschein und Rechnung. Vor dem Kauf eines teuren Fahrzeugs lohnt der Blick in die Liste.
Sachbezug: wenn Mitarbeiter den Firmenwagen privat fahren
Darf ein Dienstnehmer ein Firmenauto auch privat nutzen, einschließlich der Fahrten zur Arbeit, ist dieser Vorteil als Sachbezug zu versteuern. Grundlage sind die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich USt, NoVA und Sonderausstattung, bei Leasing die Anschaffungskosten, die der Leasingrate zugrunde liegen (§ 4 Sachbezugswerteverordnung).
Fahrzeug |
Sachbezug |
Höchstens pro Monat |
|---|---|---|
CO2 über dem Grenzwert des Erstzulassungsjahres |
2 % |
960 € |
CO2 bis zum Grenzwert, für Erstzulassung 2025 und 2026: 126 g/km |
1,5 % |
720 € |
0 g CO2, bis Ende 2026 |
0 % |
0 € |
0 g CO2, im Jahr 2027 |
0,375 % |
180 € |
0 g CO2, ab 2028 |
0,625 % |
300 € |
Quellen: Sachbezugswerteverordnung § 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 272/2026, BMF Sachbezug Kraftfahrzeug.
Maßgeblich ist der CO2-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung, und er bleibt es für die ganze Nutzungsdauer. Für Autos mit Erstzulassung ab 1. April 2020 lag er bei 141 g/km und sank jährlich um 3 g bis auf 126 g/km für 2025. Für 2026 gilt ebenfalls 126 g/km. Herangezogen wird der kombinierte WLTP-Wert laut Typenschein, bei Plug-in-Hybriden der gewichtete kombinierte Wert. Die neuen Sätze für E-Autos gelten ab Jänner 2027 für alle E-Dienstautos, auch für die bereits angeschafften.
Fährt der Dienstnehmer im Jahresschnitt nachweislich nicht mehr als 500 km im Monat privat, ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen. Zahlt er laufend einen Kostenbeitrag, mindert das den Sachbezug, Treibstoff auf eigene Kosten dagegen nicht. Wie Kostenbeiträge, Gebrauchtwagen und der kilometergenaue Sachbezug gerechnet werden, steht im Beitrag zum Sachbezug für Firmenwagen.
Beispiel: Ein Firmenwagen kostet 50.000 € inklusive USt und NoVA, der Dienstnehmer hat einen Grenzsteuersatz von 40 %.
Fahrzeug |
Sachbezug im Monat |
Lohnsteuer im Jahr |
|---|---|---|
Verbrenner, 145 g/km (2 % = 1.000 €, gedeckelt) |
960 € |
4.608 € |
Hybrid, 95 g/km (1,5 % = 750 €, gedeckelt) |
720 € |
3.456 € |
E-Auto 2026 |
0 € |
0 € |
E-Auto 2027 (0,375 % = 187,50 €, gedeckelt) |
180 € |
864 € |
E-Auto ab 2028 (0,625 % = 312,50 €, gedeckelt) |
300 € |
1.440 € |
Auch ab 2028 bleibt das E-Auto für den Dienstnehmer deutlich günstiger als ein Verbrenner, der Abstand zum Hybrid schrumpft aber von 3.456 € auf 2.016 € Lohnsteuer im Jahr.
Lädt der Dienstnehmer das E-Firmenauto zu Hause und ersetzt der Arbeitgeber die Kosten, entsteht kein Sachbezug, wenn sich die Lademenge eindeutig dem Fahrzeug zuordnen lässt, etwa über die Ladehistorie des Fahrzeugs, eine RFID-Karte oder Plug & Charge. Ersetzt werden darf 2026 der Strompreis laut E-Control von 32,806 Cent pro kWh. Kostenloses Laden beim Arbeitgeber ist ebenfalls kein Sachbezug.
NoVA und Versicherungssteuer
Die Normverbrauchsabgabe fällt bei der ersten Zulassung in Österreich an und steckt damit im Kaufpreis. Für Pkw mit Erstzulassung 2026 gilt der Steuersatz (CO2-Wert minus 91 g) geteilt durch 5, höchstens 80 %. Über 155 g/km kommt ein Malus von 80 € je Gramm dazu, vom Ergebnis werden 350 € abgezogen. Ein Auto mit 145 g/km zahlt damit rund 11 %. Reine E-Autos sind von der NoVA befreit.
Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Autos ist dagegen seit 1. April 2025 aufgehoben.
Förderungen
Eine Bundesförderung für E-Pkw von Betrieben gibt es derzeit nicht. Die Umweltförderung im Inland fördert im Bereich E-Mobilität für Betriebe nur Ladeinfrastruktur, und die Teilmaßnahme für vor der Umsetzung eingereichte Projekte wurde mit 4. Dezember 2025 beendet, weil das Budget ausgeschöpft war. Wird eine Förderung bezahlt, ist sie steuerfrei, mindert aber die Anschaffungskosten und damit die Abschreibung.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Ob ein Leasingvertrag als Miete oder Kauf gilt und wie hoch Aktivposten und Privatanteil sind, hängt vom einzelnen Vertrag und vom Fahrtenbuch ab. Stand der Informationen: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Kann ich die Leasingrate für den Firmenwagen voll absetzen?
Nur bis zur Angemessenheitsgrenze von 40.000 € und nach Abzug des Privatanteils. Kostet das Auto neu 60.000 €, ist ein Drittel der Rate nicht absetzbar. Bei Finanzierungsleasing mit Restwert kommt ein Aktivposten dazu, der einen Teil der Raten erst später wirksam macht.
Wie hoch ist der Sachbezug für ein E-Auto ab 2027?
2027 sind es 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens 180 € im Monat, ab 2028 0,625 %, höchstens 300 €. Bis Ende 2026 ist der Sachbezug für E-Autos null. Die neuen Werte gelten auch für bereits angeschaffte E-Dienstautos.
Muss ich als Selbstständiger einen Sachbezug für meinen Firmenwagen versteuern?
Nein, den Sachbezug gibt es nur für Dienstnehmer. Unternehmer scheiden die private Nutzung als Privatanteil aus Abschreibung, Leasingraten und laufenden Kosten aus, nachgewiesen über ein Fahrtenbuch.
Kann ich beim Kauf eines E-Autos die Vorsteuer abziehen?
Ja, bei mindestens 10 % unternehmerischer Nutzung. Bis 40.000 € brutto voll, zwischen 40.000 und 80.000 € wird der Anteil über der Grenze über den Eigenverbrauch korrigiert, über 80.000 € gibt es keinen Abzug. Für Plug-in-Hybride gilt das nicht.
Über wie viele Jahre wird ein Firmenwagen abgeschrieben?
Über mindestens acht Jahre, also jährlich 12,5 % der Anschaffungskosten bis höchstens 40.000 €. Eine kürzere Nutzungsdauer ist bei Pkw und Kombis nicht zulässig, ausgenommen Fahrschulautos und Fahrzeuge für die gewerbliche Personenbeförderung.
Quellen
- WKO: Die betriebliche Verwendung von PKW, Kombi und LKW (PDF, Stand September 2026)
- WKO: Elektromobilität aus steuerlicher Sicht
- WKO: Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen
- WKO: Investitionsfreibetrag
- BMF: Sachbezug Kraftfahrzeug
- RIS: § 4 Sachbezugswerteverordnung
- BGBl. II Nr. 272/2026: Änderung der Sachbezugswerteverordnung (PDF)
- RIS: § 8 EStG, Absetzung für Abnutzung
- RIS: § 12 UStG, Vorsteuerabzug
- USP: Ausnahmen vom Vorsteuerabzug
- BMF: NoVA-Steuersatz, Rechtslage ab 1. Juli 2025
- Umweltförderung: E-Mobilitätsmanagement