Die verschiedenen Geschäftsvorgänge unterliegen der Umsatzsteuer. Lieferungen, Verkäufe und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland tätigt, sind mit der Umsatzsteuer belegt, ebenso der Eigenverbrauch und die Eigenentnahme. Für jeden Eigenverbrauch muss die Umsatzsteuer abgeführt werden. Werden aus Drittländern Waren eingeführt, muss für sie eine sogenannte Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden, ebenso bei einem Import aus der EU, in diesem Fall Erwerbssteuer genannt. Die Umsatzsteuer kommt in jedem wirtschaftlichen Bereich zum Tragen, beim Hersteller ebenso wie beim Groß- und Einzelhändler. Durch den Vorsteuerabzug wird sie jedoch zum Durchlaufposten.
Vorsteuer und Vorsteuerabzug
Als Vorsteuer ist jener Umsatzsteuerbetrag definiert, der von einem anderen Unternehmer in einer gestellten Rechnung gesondert ausgewiesen wird. So kann sich etwa der Inhaber eines Modehauses die Umsatzsteuer von 20 Prozent vom Finanzamt zurückholen, die der Großhändler ihm in Rechnung gestellt hat. Es müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. So muss die Lieferung oder die in Rechnung gestellte Leistung mindestens zu 10 Prozent unternehmerisch genutzt werden. Auch muss die Rechnung bereits gelegt worden sein und formal den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Die Leistungen oder Lieferungen müssen steuerpflichtigen Umsätzen dienen. In der Geschäftspraxis wird zumeist am Ende eines Kalendermonats die gesamte Umsatzsteuer ermittelt, die durch Lieferungen und Leistungen eingenommen wurde. Von diesem Betrag werden die angefallenen Vorsteuern abgezogen. Das Resultat ergibt entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder einen Vorsteuerüberhang, also ein Guthaben.
Umsatzsteuerschuld – Monatliche oder Quartalsweise Begleichung
Die Umsatzsteuer wird in der Regel am Ende des Monats abgeführt, in dem der Zahlungseingang erfolgte. Die Bestimmung gilt jedoch nur für Unternehmen, die die Buchführungsgrenze nicht überschreiten. Nicht das Rechnungsdatum ist demnach entscheidend, sondern der tatsächliche Zahlungseingang, deshalb betrifft die Umsatzsteuer keine offenen Forderungen. Erst wenn sie beglichen sind, muss sie am Monatsende an das Finanzamt bezahlt werden. Für Unternehmen, die zur Buchführung verpflichtet sind, ist der Zahlungseingang irrelevant. Die Umsatzsteuer wird in dem Monat fällig, in dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung durchgeführt wurde.
Die Mehrwertsteuersätze in Österreich betragen als Normalsteuersatz 20 Prozent und als ermäßigter Steuersatz 10 Prozent. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen etwa Lebensmittel, Bücher oder die Personenbeförderung. Bei Befreiungen von der Mehrwertsteuer ist zwischen echten und unechten Befreiungen zu unterscheiden. Exporte in Drittländer etwa stellen echte Umsatzsteuerbefreiungen dar. Die Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt jedoch bestehen. Kleinunternehmer oder auch Versicherungen müssen keine Umsatzsteuer abführen. Es handelt sich um eine unechte Steuerbefreiung. Es kann in diesem Fall auch keine Vorsteuer abgezogen werden.