Steuern

Umsatzsteuer 2026: Steuersätze, Voranmeldung, Kleinunternehmer, OSS

Umsatzsteuer in Österreich 2026: 20 Prozent Regelsatz, 10 und 13 Prozent ermäßigt, Kleinunternehmer 55.000 Euro Grenze, UVA-Frist und OSS-System für EU-Verkäufe.

AutorRedaktionVeröffentlicht7. März 2019Stand26. April 2026Lesezeit5 Minuten

Die Umsatzsteuer in Österreich 2026 folgt drei Sätzen: 20 Prozent als Regelsatz, 13 Prozent für bestimmte Branchen wie Beherbergung und Eintrittskarten, 10 Prozent für Lebensmittel, Bücher und Mieten. Für Selbstständige bedeutet das: jede Rechnung erfordert die richtige Zuordnung, jede Voranmeldung muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abgegeben werden, und die Kleinunternehmerregelung mit 55.000 Euro Grenze ist 2026 die wichtigste Vereinfachung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Regelsatz Umsatzsteuer: 20 Prozent
  • Ermäßigter Satz: 10 Prozent (Lebensmittel, Bücher, Wohnungsmiete) und 13 Prozent (Beherbergung, Tickets, Künstler)
  • Kleinunternehmer-Grenze 2026: 55.000 Euro netto, Toleranz einmalig 10 Prozent
  • UVA-Abgabefrist: 15. des zweitfolgenden Monats (Quartal oder Monat)
  • OSS für EU-Verkäufe an Endkunden – eine zentrale Registrierung, quartalsweise Erklärung
  • Reverse Charge bei EU-B2B-Geschäften – Empfänger schuldet die USt
  • Stand: April 2026

Die drei Umsatzsteuersätze in Österreich 2026

Im österreichischen UStG gelten drei Hauptsätze. Die richtige Zuordnung ist entscheidend – bei Falscheinordnung droht Steuernachforderung mit Säumnis-Zuschlägen.

Steuersatz
Anwendung
Beispiele
20 %
Regelsatz
Beratungsleistungen, Industrieprodukte, Software, IT-Dienstleistungen, Handwerk
10 %
Ermäßigt
Grundnahrungsmittel, Bücher und Zeitschriften, Wohnungsvermietung, Personenbeförderung, ärztliche Heilbehandlung
13 %
Mittlerer Satz
Beherbergung in Hotels, Theater- und Konzert-Eintritte, künstlerische Tätigkeit, Tierfutter, Pflanzen
0 %
Befreit
Innergemeinschaftliche Lieferungen, Exporte, Bank- und Versicherungsumsätze, Kleinunternehmer

Bei mehreren Leistungsteilen einer einzigen Rechnung gilt das Trennungsgebot – jeder Teil wird mit dem zutreffenden Satz versteuert. Klassisches Beispiel: ein Hotel mit Frühstück versteuert die Übernachtung mit 13 Prozent, das Frühstück mit 10 Prozent.

Kleinunternehmerregelung 2026: Wer drunter bleibt, spart sich die UVA

Die Kleinunternehmerregelung ist die wichtigste Vereinfachung im österreichischen Umsatzsteuerrecht. Wer im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 55.000 Euro netto Umsatz macht, kann auf die USt-Verrechnung verzichten.

Folgen der Kleinunternehmerregelung:

  • Keine Umsatzsteuer in Rechnungen – dafür Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung (außer bei Reverse-Charge-Leistungen)
  • Kein Vorsteuerabzug
  • Vereinfachte Buchhaltung – keine separate USt-Konten

Toleranzgrenze: einmalig 10 Prozent Überschreitung möglich. Wer 55.000 Euro um bis zu 5.500 Euro überschreitet (also bis 60.500 Euro), bleibt für das laufende Jahr Kleinunternehmer. Im nächsten Jahr greift dann automatisch die Regelbesteuerung.

Achtung: Bei Toleranz-Überschreitung über 10 Prozent rückwirkend USt-Pflicht
Wird die Umsatzgrenze um mehr als 10 Prozent überschritten (also über 60.500 Euro netto), entfällt die Kleinunternehmerregelung rückwirkend für das gesamte Jahr. Alle bereits ausgestellten Rechnungen müssen korrigiert werden, die Umsatzsteuer wird nachverrechnet. Wer im November sieht, dass er die Grenze sprengt, muss sofort einen Steuerberater einbinden.

Umsatzsteuervoranmeldung 2026: Fristen und Form

USt-pflichtige Unternehmer müssen regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben. Die Frequenz richtet sich nach dem Vorjahresumsatz:

Vorjahresumsatz netto
UVA-Frequenz
Frist
unter 35.000 €
Quartal
15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende
35.000 – 100.000 €
Quartal
dito
über 100.000 €
Monat
15. des zweitfolgenden Monats

Die UVA wird über FinanzOnline elektronisch abgegeben. Wer Steuerschuld hat, muss diese gleichzeitig überweisen. Wer Vorsteuerguthaben hat, bekommt es vom Finanzamt erstattet – typisch innerhalb von 4 bis 8 Wochen.

Beispiel-Rhythmus für ein EPU mit 80.000 Euro Jahresumsatz: Quartal 1 (Jänner-März) → UVA bis 15. Mai, Q2 → 15. August, Q3 → 15. November, Q4 → 15. Februar des Folgejahres.

OSS für EU-Verkäufe: Eine Anmeldung statt 27

Wer Waren oder elektronische Dienstleistungen an Endkunden in anderen EU-Ländern verkauft, fällt in die USt-Pflicht des Bestimmungslandes. Beispiel: ein österreichischer Online-Shop verkauft Schuhe an deutsche Privatkunden – ab 10.000 Euro EU-weitem Schwellenwert pro Jahr ist die deutsche USt fällig.

Statt sich in jedem EU-Land separat zu registrieren, gibt es das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop):

  • Eine zentrale Registrierung in Österreich über FinanzOnline
  • Quartalsweise OSS-Erklärung mit allen EU-Umsätzen
  • Eine Zahlung an das österreichische Finanzamt
  • Die Finanzverwaltung leitet die Steuern an die jeweiligen EU-Länder weiter

Voraussetzung: gültige UID-Nummer. Mehr in innergemeinschaftliche Lieferung und UID-Nummer.

Praxis-Tipp: 10.000-Euro-Schwelle nicht aus dem Auge verlieren
Die EU-weite Schwelle für die Lieferort-Verlagerung an Endkunden liegt bei 10.000 Euro Nettoumsatz pro Jahr. Wer darunter bleibt, kann an EU-Endkunden mit österreichischer USt fakturieren. Über 10.000 Euro ist OSS-Pflicht oder Einzelregistrierung in jedem Bestimmungsland. Verfolgen Sie die Umsätze pro EU-Land monatsgenau, sonst rutschen Sie unbemerkt in die Pflicht.

Innergemeinschaftliche Lieferung B2B

Bei Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern (B2B) gilt grundsätzlich Steuerbefreiung in Österreich. Voraussetzungen:

  • Gültige UID-Nummer beider Beteiligter
  • Tatsächliche Verbringung der Ware in das andere EU-Land
  • Buchmäßiger Nachweis der Lieferung (Frachtbrief, Liefernachweis)

Der Empfänger erwirbt die Ware umsatzsteuerfrei und versteuert sie in seinem Land mit dem dortigen Steuersatz (innergemeinschaftlicher Erwerb).

Häufige USt-Fehler 2026

Aus Betriebsprüfungen wiederkehrende Stolpersteine:

  • Falscher Steuersatz: Beratungs-Honorar mit 13 Prozent statt 20 Prozent fakturiert. Bei Korrektur durch das Finanzamt wird die Differenz nachverlangt.
  • Kleinunternehmer rechnet USt aus: Wer als Kleinunternehmer USt ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer trotzdem (Steuerschuld kraft Rechnung) – ohne Recht auf Vorsteuer-Refund.
  • EU-B2B ohne UID-Prüfung: Lieferung an EU-Unternehmen mit ungültiger UID-Nummer wird steuerpflichtig wie an einen Endkunden.
  • Reverse Charge übersehen: Software-Käufe aus Drittländern (USA, UK, Schweiz) ohne Reverse-Charge-Buchung.
  • UVA-Frist verpasst: Verspätungszuschlag bis 10 Prozent der Steuer plus Säumniszuschläge.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Konkrete Fragen zur USt-Behandlung Ihrer Geschäftsmodelle, OSS-Anmeldung oder Reverse-Charge-Konstellationen klären Sie mit einem Steuerberater. Stand der Informationen: April 2026.

Häufige Fragen

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für meine Leistung?

Standard ist 20 Prozent. Ausnahmen: 10 Prozent für Lebensmittel, Bücher, Wohnungsmiete und Personenbeförderung. 13 Prozent für Hotellerie, Theater-/Konzert-Tickets, Tierfutter und künstlerische Leistungen. Bei Unsicherheit den BMF-Steuerberatungs-Call oder einen Steuerberater fragen.

Bis wann muss ich die UVA abgeben?

Bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach dem UVA-Zeitraum. Beispiel: Q1 (Jänner-März) UVA bis 15. Mai. Bei Verspätung Verspätungszuschlag bis 10 Prozent.

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer USt ausweise?

Sie schulden die ausgewiesene Steuer kraft Rechnung – obwohl Sie eigentlich befreit sind. Das ist eine teure Falle: keine Vorsteuer-Refund, aber USt-Schuld an das Finanzamt. Im Zweifel Rechnung sofort korrigieren.

Wann brauche ich eine UID-Nummer?

Spätestens beim Beginn von B2B-Geschäften ab 10.000 Euro pro Jahr oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerben. UID-Antrag formlos beim zuständigen Finanzamt – kostenlos.

Wie funktioniert OSS für EU-Verkäufe?

Eine zentrale Registrierung über FinanzOnline mit der UID-Nummer. Quartalsweise OSS-Erklärung mit allen EU-Umsätzen, eine Zahlung an das österreichische Finanzamt – das Finanzministerium leitet die Steuern weiter.

Quellen