Bei dem Begriff Sonderausgaben handelt es sich um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Sonderausgaben sind eindeutig der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Es handelt sich weder um Betriebsausgaben, noch um außergewöhnliche Belastungen. Allerdings sind diese gegebenenfalls nur teilweise abzugsfähig. Jedoch lohnt es sich, Sonderausgaben zum Abzug zu bringen, da somit die Steuerbemessungsgrundlage gemindert wird. Dies führt zu einer niedrigeren Einkommensteuer. An dieser Stelle bietet der Staat diverse steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Um Sonderausgaben zum Abzug zu bringen, sind einige Dinge zu beachten.
Was ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar?
- Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen
- Beiträge zu Pflegeversicherungen, jedoch müssen diese den Charakter einer Krankenversicherung aufweisen
- Beiträge zu Pensionskassen
Weitere Ausgaben können geltend gemacht werden, sofern der Topf-Sonderausgaben-Abzug beachtet wird:
- Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
Überdies können folgende Kosten in voller Höhe abgezogen werden:
- bestimmte Renten, insbesondere Leibrenten, und dauernde Lasten
- freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten
- Steuerberatungskosten
- Kirchenbeiträge, jedoch nur bis zu 400 Euro
Bei Spenden ist der Gesamtspendenabzug zu beachten, welcher darüber entscheidet, in welcher Höhe die Spenden als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Wann können Sonderausgaben geltend gemacht werden?
Maßgeblich ist der Tag der Zahlung. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Dauert der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt über mehrere Jahre hinweg und erfolgt die Zahlung hierfür in einem Einmalbetrag, ist es möglich, kann der Betrag auf einen Zeitraum von maximal 10 Jahren aufgeteilt werden. Der Vorteil hierbei ist, dass der Höchstbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben langfristiger und maximaler ausgeschöpft werden kann. Unbegrenzt absetzbare Beiträge können ebenfalls bis zu 10 Jahre aufgeteilt werden. Dies ist ebenso möglich für die Rückzahlungsbeträge sowie die Zinsen bei fremdfinanziertem Wohnraum und Wohnraumsanierung. Mit ist es dem Steuerpflichtigen möglich, seine Steuerlast zu optimieren.
Besonderheiten beim erweiterten Personenkreis
Zum erweiterten Personenkreis zählen folgende Personen:
- nicht dauerhaft getrennt lebender Ehepartner oder nicht dauerhaft getrennt lebende Ehepartnerin
- Kinder, für die der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehen
- Partner oder Partnerinnen bei Lebensgemeinschaften mit Kind
Für diesen Kreis sind folgende Sonderausgaben abzugsfähig:
- Beiträge zu Personenversicherungen
- Nachkauf von Schulzeiten
- Selbstversicherung von Angehörigen
- Kirchenbeiträgen
- Wohnraumsanierungs- und Wohnraumschaffungskosten
Was ist unter dem Topf-Sonderausgaben-Abzug zu verstehen?
Gewisse Sonderausgaben können nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrages geltend gemacht werden. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich derzeit auf 2.920 Euro. Jedoch betrifft dies lediglich Versicherungsprämien, Pensionskassenbeiträge sowie Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten. Allerdings muss der Vertragsabschluss bei Versicherungen, Darlehen, und achtjährig gebundenen Beiträgen vor dem 1. Jänner 2019 erfolgt sein.
Jedoch ist eine Erhöhung des persönlichen Höchstbetrags auf 5.840 Euro möglich. Hierzu muss der Steuerpflichtige Alleinverdiener oder Alleinerziehender sein. Dieser erhöhte Höchstbetrag steht aber auch Steuerpflichtigen zu, sofern der Partner über ein Jahreseinkommen von weniger als 6.000 Euro verfügt. Des Weiteren müssen die Ehegatten mindestens 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sein. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Partner genügt ebenfalls.
Beispiel:
Sonderausgaben – 4.280 Euro
ein Viertel davon – 1.070 Euro
abzüglich Sonderausgabenpauschale – 60 Euro
= steuerwirksame Sonderausgaben – 1.010 Euro (bis Jahreseinkünfte)
Die Topf-Sonderausgaben als Alleinverdiener belaufen sich auf 4.280 Euro. Ein Viertel davon sind 1.070 Euro. Von diesem wird die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro abgezogen. Mithin verbleibt ein Betrag von 1.010 Euro als steuerwirksame Topf-Sonderausgaben. Innerhalb des Höchstbetrages werden diese nur innerhalb eines Viertels steuerwirksam. Dies bedeuetet, dass Topf-Sonderausgaben erst eine steuerliche Auswirkung in Höhe von 240 Euro haben.
Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Topf-Sonderausgaben
Grundsätzlich wird ein Viertel der Sonderausgaben steuerwirksam, sofern der Einkommensbetrag jährlich 36.400 Euro nicht überschreitet. Jedoch findet die Sonderausgabenpauschale von 60 Euro immer Berücksichtigung. Bei einem Einkommen zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Bis zu einem Jahresbetrag der Einkünfte in Höhe von 36.400 Euro wird ein Viertel der Topf-Sonderausgaben berücksichtigt. Hierzu zählen Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen, Beiträge zu Pflegeversicherungen, sofern sie den Charakter einer Krankenversicherung aufweisen, Beiträge zu Pensionskassen, Kosten für Wohnraumschaffung und dessen Sanierung.
Zahlreiche Aufwendungen sind hingegen in voller Höhe abzugsfähig. Hierzu zählen bestimmte Renten, insbesondere Leibrenten, und dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, Steuerberatungskosten sowie Kirchenbeiträge bis zu 400 Euro.
Maßgeblich für den Sonderausgabenabzug ist in der Regel der Zeitpunkt der Zahlung. Sofern der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt, über mehrere Jahre andauert und die Zahlung in einem Einmalbeitrag geleistet wird, ist es möglich, den Aufwand auf 10 Jahre zu verteilen. Dis schafft eine Konstante beim Sonderausgabenabzug. Einen weiteren steuerlichen Vorteil bringt der Erhöhungsbetrag mit sich. Diesen erhalten Alleinverdiener oder Alleinerziehende. Er beläuft sich auf 5.840 Euro, anstatt auf 4.280 Euro. Somit werden Alleinerziehende und Alleinverdiener steuerlich vom Staat gefördert.
Quellen:
https://www.lohnsteuerausgleich.at/sonderausgaben/
https://www.finfo.at/steuern/sonderausgaben/
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/was-kann-ich-geltend-machen/Sonderausgaben/sonderausgaben-ueberblick.html
https://www.wko.at/service/steuern/Aktuelle_Werte_Sonderausgaben_und_aussergewoehnliche_Belas.html