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Mitarbeiterprämie 2026 und Gewinnbeteiligung: was steuerfrei bleibt

Mitarbeiterprämie 2026: bis 500 € lohnsteuerfrei, nur Juli bis Dezember 2026 und nur mit Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung. Gewinnbeteiligung bis 3.000 €, beide sozialversicherungspflichtig.

AutorRedaktionStand14. Oktober 2026Lesezeit6 Minuten

Die Mitarbeiterprämie ist 2026 nur noch halb so hoch wie im Vorjahr und an strengere Bedingungen geknüpft: Steuerfrei sind höchstens 500 €, nur für Zahlungen von Juli bis Dezember 2026 und nur, wenn ein Kollektivvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung die Prämie vorsieht. Wer in seiner Branche keinen solchen Kollektivvertrag hat, kann stattdessen die Gewinnbeteiligung nutzen. Sie bleibt unbefristet bis 3.000 € im Jahr lohnsteuerfrei, setzt aber einen Gewinn im Vorjahr voraus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mitarbeiterprämie 2026: bis 500 € lohnsteuerfrei, nur für Zahlungen von Juli bis Dezember 2026, nur auf Grundlage eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung mit KV-Ermächtigung.
  • Mitarbeiterprämie 2025: war bis 1.000 € steuerfrei, ohne Pflicht zu einer lohngestaltenden Vorschrift.
  • Gewinnbeteiligung: bis 3.000 € im Jahr lohnsteuerfrei, unbefristet, für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen, gedeckelt mit dem Vorjahresergebnis.
  • Prämie und Gewinnbeteiligung zusammen sind höchstens 3.000 € steuerfrei.
  • Beide sind nur von der Lohnsteuer befreit. Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag und Kommunalsteuer fallen an.

Mitarbeiterprämie 2026

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Monaten Juli bis Dezember 2026 gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 € steuerfrei (§ 124b Z 478 lit. f EStG). Die Regel wurde mit BGBl. I Nr. 43/2026 beschlossen. Voraussetzungen:

  • Lohngestaltende Vorschrift: Die Prämie muss in einem Kollektivvertrag vorgesehen sein oder in einer Betriebsvereinbarung, die der Kollektivvertrag ausdrücklich ermöglicht. Gibt es in der Branche keinen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband, genügt eine Betriebsvereinbarung.
  • Ohne Betriebsrat: Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil es keinen Betriebsrat gibt, reicht eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern. Auch sie braucht aber eine KV-Ermächtigung oder das Fehlen eines Arbeitgeberverbands.
  • Zusätzlich: Es muss sich um Zahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden. Eine befristete Prämie anstelle einer Lohnerhöhung zählt als zusätzlich, wenn sie auf der maßgeblichen Vorschrift beruht.

Sieht der eigene Kollektivvertrag keine Mitarbeiterprämie vor, ist 2026 keine steuerfreie Prämie möglich. Ob und in welcher Höhe der Kollektivvertrag eine Prämie regelt, erfahren Arbeitgeber bei ihrer Fachorganisation in der Wirtschaftskammer.

Die Prämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird nicht darauf angerechnet. Was über 500 € hinausgeht, wird nach dem Tarif versteuert. Werden mehr als 500 € Prämie oder zusammen mit einer Gewinnbeteiligung mehr als 3.000 € steuerfrei berücksichtigt, etwa weil zwei Arbeitgeber zahlen, muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben.

Für die Sozialversicherung gibt es keine Befreiung. Laut ÖGK ist die Prämie beitragspflichtig, ob als laufender Bezug oder als Sonderzahlung, hängt vom Einzelfall ab.

Rückblick: Mitarbeiterprämie 2025

Für Zahlungen im Jahr 2025 galt eine Grenze von 1.000 €, die Prämie musste aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden, ein Kollektivvertrag war dafür nicht nötig (§ 124b Z 478 lit. a EStG). Auch 2025 galt der gemeinsame Deckel von 3.000 € mit der Gewinnbeteiligung. Das ist für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 noch von Bedeutung.

Gewinnbeteiligung bis 3.000 €

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer sind bis 3.000 € im Kalenderjahr lohnsteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG). Die Regel gilt seit 2022 ohne Befristung. Voraussetzungen:

  • Alle oder Gruppen: Die Beteiligung muss allen Arbeitnehmern oder einer sachlich abgegrenzten Gruppe gewährt werden. Eine Staffelung nach objektiven Kriterien ist zulässig, eine Belohnung individueller Zielerreichung nicht.
  • Gedeckelt mit dem Ergebnis: Die Summe aller Gewinnbeteiligungen darf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres nicht übersteigen. Wer eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führt, nimmt den steuerlichen Vorjahresgewinn.
  • Keine lohngestaltende Vorschrift: Anders als die Prämie 2026 darf die Gewinnbeteiligung gerade nicht auf einem Kollektivvertrag beruhen. Innerbetriebliche Vereinbarungen sind zulässig.
  • Kein Lohnersatz: Sie darf nicht anstelle des bisherigen Lohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen.

Auch die Gewinnbeteiligung ist nur von der Lohnsteuer befreit. Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer sind zu zahlen.

Was die Befreiung tatsächlich bringt

Gespart wird die Lohnsteuer, die auf die Zahlung sonst anfallen würde. Wie hoch sie wäre, hängt davon ab, wie die Zahlung ohne Befreiung besteuert würde. Bonuszahlungen sind meist sonstige Bezüge. Solange das Jahressechstel nicht ausgeschöpft ist, werden sie nach den ersten 620 € mit 6 % besteuert (§ 67 Abs. 1 EStG). Bei Arbeitnehmern mit 13. und 14. Gehalt ist das Sechstel aber in der Regel schon damit ausgeschöpft, eine zusätzliche Prämie wird dann wie laufender Lohn nach dem Tarif versteuert. Mehr dazu im Beitrag zum Jahressechstel.

Beispiel: Eine Angestellte liegt mit ihrem laufenden Einkommen in der Tarifstufe von 30 %, die 2026 für Einkommensteile von 21.992 € bis 36.458 € gilt. Ihr Sechstel ist durch 13. und 14. Gehalt ausgeschöpft.

Zahlung
Lohnsteuer ohne Befreiung
Lohnsteuer mit Befreiung
Mitarbeiterprämie 2026, 500 €
rund 150 €
0 €
Gewinnbeteiligung, 2.500 €
rund 750 €
0 €

Vereinfachte Rechnung mit 30 % auf den Bruttobetrag. Die Sozialversicherung fällt in beiden Fällen an und mindert zugleich die Bemessungsgrundlage einer Steuer, die ohne Befreiung fällig wäre.

Umsetzung in der Praxis

  1. Grundlage prüfen: Für die Prämie 2026 den Kollektivvertrag lesen, für die Gewinnbeteiligung eine schriftliche innerbetriebliche Regelung aufsetzen, wer was bekommt und nach welchen Kriterien.
  2. Deckel rechnen: Bei der Gewinnbeteiligung die Summe aller Zahlungen mit dem EBIT bzw. steuerlichen Gewinn des Vorjahres vergleichen. Wird der Deckel überschritten, ist die Zahlung anteilig steuerpflichtig.
  3. Zeitpunkt beachten: Die Prämie 2026 nur zwischen Juli und Dezember 2026 auszahlen.
  4. Lohnverrechnung: Beide Zahlungen mit den richtigen Lohnarten abrechnen, damit Lohnsteuerfreiheit und Beitragspflicht korrekt umgesetzt werden.

Wesentlich beteiligte Geschäftsführer einer GmbH mit mehr als 25 % sind steuerlich keine Arbeitnehmer und können beide Begünstigungen nicht nutzen. Wie Arbeitgeber Mitarbeiter auch mit Sachleistungen begünstigen können, etwa bei Betriebsfeiern oder mit Essensgutscheinen, steht im Beitrag zu den steuerfreien Zuwendungen an Mitarbeiter.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Mitarbeiterprämie 2026?

Bis 500 € pro Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, für Zahlungen von Juli bis Dezember 2026. Voraussetzung ist, dass ein Kollektivvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung die Prämie vorsieht.

Ist die Mitarbeiterprämie sozialversicherungsfrei?

Nein. Sie ist nur von der Lohnsteuer befreit. Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag und Kommunalsteuer fallen an.

Kann ich Prämie und Gewinnbeteiligung kombinieren?

Ja, zusammen sind aber höchstens 3.000 € im Jahr steuerfrei. Die Prämie 2026 setzt einen Kollektivvertrag voraus, die Gewinnbeteiligung darf gerade nicht auf einem beruhen.

Darf ich die Gewinnbeteiligung nach Leistung staffeln?

Nach objektiven Kriterien für Gruppen ja, etwa nach Betriebszugehörigkeit oder Beschäftigungsausmaß. Eine Staffelung nach individueller Zielerreichung ist nicht zulässig.

Gilt die Gewinnbeteiligung auch bei einem Verlust im Vorjahr?

Nur so weit, wie das Ergebnis vor Zinsen und Steuern des Vorjahres reicht, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern der steuerliche Vorjahresgewinn. Ist dieser Wert null oder negativ, gibt es keine steuerfreie Gewinnbeteiligung.

Quellen