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Forschungsprämie 2026: 14 Prozent F&E-Aufwendungen als Steuergutschrift – mit den neuen Klarstellungen aus April 2026

Die Forschungsprämie ist Österreichs grösster steuerlicher Innovationsanreiz: 14 Prozent aller Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen fliessen als Gutschrift auf das Abgabenkonto – auch bei Verlustunternehmen. Für eigenbetriebliche Forschung gibt es keine Deckelung nach oben, bei Auftragsforschung sind maximal eine Million Euro Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr förderfähig. Im April 2026 hat die novellierte Forschungsprämienverordnung zwei wichtige Klarstellungen gebracht, die Steuerberatungen seitdem in der Klientenkommunikation durchdeklinieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Prämie: 14 Prozent der begünstigten Forschungsaufwendungen
  • Rechtsgrundlage: § 108c EStG und Forschungsprämienverordnung (FoPV)
  • Eigenbetriebliche Forschung: keine Deckelung der Bemessungsgrundlage
  • Auftragsforschung: maximal 1 Mio. Euro Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr
  • Fiktiver Unternehmerlohn: 50 Euro pro Stunde, max. 86.000 Euro pro Person und Jahr
  • FFG-Jahresgutachten kostenlos (nur für eigenbetriebliche Forschung)
  • Antrag über FinanzOnline mit Formular E 108c
  • Antragsfrist: bis zu vier Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres
  • Neue Klarstellungen April 2026: Abzugsverbote und Investitionswahlrecht

Wie hoch ist die Forschungsprämie 2026?

Die Prämie beträgt 14 Prozent der begünstigten Aufwendungen. Dieser Satz gilt bereits seit 2018, nach mehreren Erhöhungen aus dem ursprünglichen 10-Prozent-Niveau. Entscheidend: die Prämie wird nicht als Abzug von der Steuer, sondern als eigenständige Gutschrift am Abgabenkonto des Finanzamts verbucht. Das bedeutet in der Praxis, dass auch Unternehmen mit laufendem Verlust oder mit einem Ergebnis unter der Körperschaftsteuer-Mindestbemessung die vollen 14 Prozent in bar zurückbekommen – ausgezahlt oder mit offenen Steuerverbindlichkeiten gegenverrechnet.

Das unterscheidet die Forschungsprämie fundamental von anderen Förderungen. Wer etwa über aws Technologie-Internationalisierung Mittel erhält, bekommt einen Zuschuss aus einem Jury-Verfahren; wer die Forschungsprämie nutzt, hat einen Rechtsanspruch – bei Erfüllung der Kriterien gibt es keine Ermessenskomponente.

Was fällt in die Bemessungsgrundlage?

Die begünstigten Aufwendungen gliedern sich in zwei Kategorien: eigenbetriebliche Forschung (ohne Deckelung) und Auftragsforschung (max. eine Million Euro pro Wirtschaftsjahr).

Kostenart
Förderfähig?
Besonderheiten
Personalkosten (Löhne, Gehälter, Werkverträge)
Ja
Anteilig, soweit F&E-Tätigkeit
Unmittelbare Ausgaben (Material, Prototypen, Softwarelizenzen)
Ja
Verbrauchsmaterial und F&E-spezifische Ausgaben
Investitionen ins Anlagevermögen
Ja (Wahlrecht seit 2026)
Voller Anschaffungspreis ODER jährliche AfA
Finanzierungsaufwendungen
Ja
Soweit direkt F&E-zuordenbar
Gemeinkosten (Verwaltung, Miete, IT)
Anteilig
Nach zuordenbarer Quote, keine Vertriebskosten
Fiktiver Unternehmerlohn (Einzelunternehmer/Mitunternehmer)
Ja
50 Euro/Stunde, max. 86.000 Euro pro Person und Jahr
Vertriebskosten, Marketing
Nein
Explizit ausgeschlossen

Der fiktive Unternehmerlohn für Einzelunternehmer und Mitunternehmer ist ein oft übersehener Hebel: wer als Gründer 20 Stunden pro Woche in der F&E mitwirkt, kann 50 Euro pro Stunde ansetzen, insgesamt bis 86.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr. Das ergibt im Maximum einen zusätzlichen Prämienanspruch von 12.040 Euro pro Kopf – ohne tatsächliche Gehaltszahlung.

Die neuen Klarstellungen aus April 2026

Die überarbeitete Forschungsprämienverordnung (FoPV), veröffentlicht Ende 2025, brachte mit Wirkung für 2026 zwei zentrale Klarstellungen, die in den ersten Monaten des Jahres für viel Diskussion in der Beratungspraxis sorgten.

Achtung – was neu ist:
1. Abzugsverbote wirken auf die Bemessungsgrundlage. Nur steuerrechtlich tatsächlich abzugsfähige Betriebsausgaben bilden die Basis für die 14-Prozent-Prämie. Das steht im Widerspruch zu einem VwGH-Urteil von 2025, das Aufwendungen unter Abzugsverboten (etwa Gehälter über 500.000 Euro) in die Forschungsprämie einbeziehen wollte. Die Novelle schliesst diese Auslegung aus.

2. Wahlrecht bei aktivierungspflichtigen Investitionen. Unternehmen können Investitionen in Anlagegüter für die F&E entweder mit dem vollen Anschaffungspreis im Jahr der Anschaffung oder über die jährliche Abschreibung (AfA) in die Bemessungsgrundlage einbeziehen – beides ist jetzt zulässig. Je nach Steuerplanung kann die eine oder andere Variante günstiger sein.

Die steuerliche Beratung empfiehlt: Wer grössere Einzelinvestitionen für F&E plant (Laborgeräte, Prüfstände, Forschungs-IT), rechnet beide Varianten durch – voll im Anschaffungsjahr oder verteilt über die Nutzungsdauer. Bei starken Ergebnisschwankungen kann die verteilte Variante die Prämien besser stabilisieren.

Eigenbetriebliche Forschung vs. Auftragsforschung

Wer selbst forscht, hat das grössere Volumen: eigenbetriebliche F&E ist in der Bemessungsgrundlage unbegrenzt, allerdings zwingend mit einem kostenlosen Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) verbunden. Das Gutachten bestätigt, dass die angegebenen Tätigkeiten den Definitionen des § 108c EStG und dem Frascati-Manual der OECD entsprechen.

Bei Auftragsforschung – also wenn ein Unternehmen F&E-Leistungen bei einer Uni oder einem Forschungsinstitut einkauft – entfällt das FFG-Gutachten, dafür gilt eine Deckelung von einer Million Euro Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr. Die beauftragte Institution muss in der EU oder im EWR sitzen und darf nicht im Konzern des auftraggebenden Unternehmens eingegliedert sein. Details zu steuerlich relevanten Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung sollten bei der Dokumentation mitgedacht werden.

Das FFG-Jahresgutachten: Ablauf und Praxis

Das Gutachten ist kostenlos, aber mit Dokumentationsaufwand verbunden. Unternehmen mit eigenbetrieblicher Forschung reichen nach Ende des Wirtschaftsjahres über FinanzOnline einen Antrag ein, der an die FFG weitergeleitet wird. Die FFG fordert eine strukturierte Beschreibung der Forschungsprojekte – Zielsetzung, technologische Unsicherheiten, systematisches Vorgehen, Neuheitsgrad.

Praxis-Tipp – Projektdokumentation:
Die FFG prüft nach den Frascati-Kriterien: Neuheit, Kreativität, Unsicherheit, systematischer Charakter, Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit. Wer während des Jahres Laborbücher, Designentscheidungen, Testprotokolle und Iterationen dokumentiert, hat beim Gutachten-Antrag kaum Arbeit. Wer erst im Nachhinein rekonstruiert, verliert Details – und oft Bemessungsgrundlage. Einige Unternehmen führen dedizierte F&E-Zeiterfassung, um die Stunden sauber den Personalkosten zuordnen zu können. Die gängigen Buchhaltungstools bieten dafür Projekt-/Kostenstellen-Zuordnung.

Antragsprozess Schritt für Schritt

  1. Wirtschaftsjahr beenden – die Prämie wird immer rückwirkend auf das abgelaufene Jahr beantragt
  2. F&E-Aufwendungen zusammenstellen nach den Kategorien in der Tabelle oben
  3. FinanzOnline öffnen und Formular E 108c ausfüllen
  4. FFG-Jahresgutachten anfordern (bei eigenbetrieblicher F&E), separat oder im gleichen Vorgang
  5. Antrag übermitteln – spätestens vier Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres
  6. Finanzamt prüft den Antrag in Zusammenarbeit mit der FFG
  7. Gutschrift auf dem Abgabenkonto – entweder ausbezahlt oder gegen offene Verbindlichkeiten verrechnet

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Praxis drei bis neun Monate, je nach Komplexität und FFG-Auslastung.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderungen

Die Forschungsprämie ist steuerrechtlicher Natur und grundsätzlich zusätzlich zu fast allen direkten Förderungen verwendbar. Zu beachten:

  • Bei direkten Förderungen (etwa FFG Basisprogramm) mindert die erhaltene Förderung die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie – der geförderte Anteil wird herausgerechnet
  • Kombinationen mit KMU.DIGITAL 2026 sind möglich, wenn klar F&E-Aspekte enthalten sind (Software-Entwicklung, nicht reine Standard-Implementierung)
  • Mit EU-Förderungen wie dem EIC Accelerator kombinierbar – ebenfalls unter Abzug der direkten Förderung
  • Grundsätzlich kein Konflikt mit Körperschaftsteuer-Begünstigungen wie Kleinstbetriebsregelungen oder der Investitionsfreibetrag

Kontinuität statt Einmal-Antrag: die Mehrjahresperspektive

Die Forschungsprämie wirkt am stärksten, wenn sie über mehrere Jahre als fester Bestandteil der F&E-Strategie geplant wird. Wer seine Dokumentations- und Zeiterfassungs-Routine einmal aufgesetzt hat, zieht die jährliche Beantragung ohne grossen Mehraufwand durch. Sinnvoll ist ein interner F&E-Projektleiter, der die Grenze zwischen Routineentwicklung und echter F&E zieht und die entsprechende Stundenerfassung anleitet. In grösseren KMU übernehmen das häufig die Abteilungen Controlling oder Qualität in Zusammenarbeit mit einem externen Steuerberater. Laut Bundesministerium für Finanzen beantragen inzwischen weit über 2.000 österreichische Unternehmen jährlich die Forschungsprämie – Tendenz steigend, weil auch KMU mit überschaubarem F&E-Budget zunehmend davon Gebrauch machen.

Vergleich mit deutschen und Schweizer Modellen

Österreichs Forschungsprämie unterscheidet sich deutlich von den Nachbarländern. Deutschland hat 2020 eine Forschungszulage nach Forschungszulagengesetz eingeführt – 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, aber mit Deckelung auf 10 Mio. Euro Bemessungsgrundlage pro Jahr. Die Schweiz kennt keine vergleichbare nationalweite Steuergutschrift, sondern setzt auf kantonale Instrumente und den F&E-Steuerabzug (zusätzlicher Abzug auf tatsächlichen F&E-Ausgaben, je nach Kanton bis 150 Prozent). Der österreichische Ansatz mit 14 Prozent ohne Deckelung für eigenbetriebliche Forschung ist europaweit unter den attraktivsten Modellen für F&E-intensive KMU – gerade für Unternehmen mit F&E-Budgets zwischen 1 und 5 Mio. Euro.

Rechenbeispiel: Ein Wiener Maschinenbau-KMU

Ein Betrieb mit 18 Mitarbeitern entwickelt im Wirtschaftsjahr 2026 eine neue Robotersteuerung. Die anrechenbaren Aufwendungen:

  • Personalkosten von drei Entwicklern, anteilig 60 Prozent ihrer Arbeitszeit: 145.000 Euro
  • Material für Prototypen und Testhardware: 38.000 Euro
  • Softwarelizenzen (Simulation, CAD, CI/CD): 22.000 Euro
  • Auftragsforschung an TU Graz für Sensor-Validierung: 65.000 Euro
  • Anteilige Gemeinkosten (Miete, IT, Strom): 28.000 Euro
  • Geschäftsführer arbeitet selbst 800 Stunden in F&E: fiktiver Unternehmerlohn 40.000 Euro (800 x 50 Euro)
  • Bemessungsgrundlage gesamt: 338.000 Euro

Die Prämie: 338.000 x 14 Prozent = 47.320 Euro Gutschrift am Abgabenkonto. Die Summe wird unabhängig vom Jahresergebnis ausgezahlt. Wer steuerlich Verlust schreibt, bekommt das Geld in bar erstattet; wer Gewinn macht, kann es mit der offenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnen.

Häufige Fragen

Können auch EPU die Forschungsprämie beantragen?

Ja, unabhängig von der Rechtsform. Entscheidend ist, dass tatsächlich Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c EStG vorliegt und die Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben verbucht werden. Für EPU ist vor allem der fiktive Unternehmerlohn relevant – mit 50 Euro pro Stunde und 86.000 Euro Jahres-Obergrenze ein substanzieller Hebel.

Was zählt überhaupt als Forschung und Entwicklung?

Der § 108c EStG und das Frascati-Manual der OECD geben fünf Kriterien vor: Neuheit, Kreativität, Unsicherheit, systematischer Charakter, Übertragbarkeit. Reine Standard-Softwareimplementierungen oder Routine-Anpassungen bestehender Produkte erfüllen die Kriterien nicht. Neue Algorithmen, neue Materialien, neue Produktionsverfahren dagegen schon. Im Zweifel klärt das FFG-Gutachten die Grenze.

Wie lange dauert es, bis die Prämie ausgezahlt wird?

Vom Antrag bis zur Gutschrift am Abgabenkonto vergehen in der Praxis drei bis neun Monate. Bei komplexeren Fällen oder hohen Summen kann sich die Bearbeitung auf zwölf Monate ziehen, insbesondere wenn das FFG Rückfragen zum Gutachten hat. Eine beschleunigte Bearbeitung ist auf Antrag in Ausnahmefällen möglich.

Kann ich die Prämie rückwirkend für frühere Jahre beantragen?

Ja, bis zu vier Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres. Wer also im Jahr 2026 feststellt, dass in den Jahren 2022 bis 2025 förderfähige F&E-Aufwendungen nicht beantragt wurden, kann alle vier Jahre nachmelden – sofern die Dokumentation belastbar ist. Bei rückwirkenden Anträgen prüft das Finanzamt regelmässig besonders streng.

Was passiert, wenn die FFG im Gutachten Teile streicht?

Das FFG-Gutachten hat Empfehlungscharakter, ist aber für das Finanzamt faktisch bindend. Wer Projekte gestrichen bekommt, kann Einspruch einlegen und zusätzliche Dokumentation nachreichen. In der Praxis: Die FFG diskutiert vor der endgültigen Fassung meist mit dem Unternehmen, sodass komplette Überraschungen selten sind.

Rechtlicher Hinweis:
Die Darstellung gibt den Stand April 2026 wieder und basiert auf der Forschungsprämienverordnung (FoPV) sowie § 108c EStG. Die Materie ist komplex und jede Detailfrage – insbesondere Abgrenzung F&E zu Standardtätigkeit, Zuordnung von Gemeinkosten, Behandlung von direkten Förderungen – sollte mit einem spezialisierten Steuerberater geklärt werden. Eine Fehlbeantragung kann bei nachträglicher Prüfung Rückforderungen und finanzstrafrechtliche Konsequenzen auslösen.

Quellen

  • USP: Forschungsprämie – offizielle Übersicht mit Paragrafen und Formularen
  • FFG: Jahresgutachten zur Forschungsprämie – Antragsstelle und Bewertungsgrundlagen
  • RIS: § 108c EStG – Rechtsgrundlage der Forschungsprämie im Volltext

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