Mit 1. Jänner 2025 wurde die österreichische Kleinunternehmerregelung grundlegend reformiert: die Umsatzgrenze stieg von 35.000 Euro auf 55.000 Euro, die Berechnungsbasis änderte sich, die alte 15-Prozent-Toleranz wurde durch eine neue 10-Prozent-Regel ersetzt. 2026 ist das erste volle Wirtschaftsjahr unter dem neuen Regime – und in den Steuerberatungen laufen derzeit zahlreiche Klärungen zu Grenzfällen. Wer an der 55.000-Euro-Grenze arbeitet oder sie überschreitet, sollte die Details genau kennen, um nicht mitten im Jahr in die Regelbesteuerung zu kippen.
- Umsatzgrenze: 55.000 Euro pro Kalenderjahr (seit 01.01.2025)
- Bisherige Grenze 35.000 Euro netto ist entfallen
- Berechnungsbasis: gesamtes vereinbartes Entgelt (keine unterstellte Steuerpflicht mehr)
- Toleranz neu: 10 Prozent einmalig bis Jahresende (bis 60.500 Euro)
- Alte 15-Prozent-Regel alle 5 Jahre ist komplett entfallen
- Bei mehr als 10 Prozent Überschreitung: ab dem auslösenden Umsatz normale USt-Pflicht
- Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit muss in der EU liegen
- Option zur Regelbesteuerung bleibt möglich – 5 Jahre Bindung
- Innergemeinschaftliche Erwerbe und Reverse-Charge-Leistungen bleiben ausgenommen
Was sich 2025 grundlegend geändert hat
Die österreichische Kleinunternehmerregelung war lange durch zwei Besonderheiten geprägt: eine Umsatzgrenze von 35.000 Euro, die als Nettobetrag definiert war (also de facto rund 42.000 Euro Bruttoeinnahmen bei 20 Prozent Umsatzsteuer), und eine einmalige 15-Prozent-Toleranz alle fünf Jahre. Beide Regelungen sind seit 1. Jänner 2025 Geschichte. Die offizielle Zusammenfassung der Änderungen veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen der regulären Steuerinformationen.
Neu gilt: 55.000 Euro als Umsatzgrenze, bezogen auf das gesamte vereinbarte Entgelt ohne Berechnung einer fiktiven Steuerbelastung. Das heisst, die Grenze ist praktisch identisch mit dem tatsächlich erzielten Umsatz. Ob ein Unternehmen 55.000 Euro oder 56.000 Euro fakturiert, entscheidet nun ohne Umweg über Brutto-Netto-Kalkulationen.
Wichtig: Die Grenze ist nicht gestaffelt nach Jahren und nicht gekoppelt an eine vorperiodische Toleranz. Stattdessen gilt für jedes Kalenderjahr, dass die Grenze weder im laufenden Jahr noch im vorangegangenen Jahr überschritten sein darf. Das schliesst strategisches Timing über Jahresgrenzen hinweg aus.
Die neue 10-Prozent-Toleranz im Detail
Das attraktivste Element der Reform für wachsende Unternehmen: Wer im Laufe eines Jahres die 55.000-Euro-Grenze überschreitet, aber unterhalb der 10-Prozent-Toleranz-Schwelle (also bis maximal 60.500 Euro) bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung bis zum Jahresende weiter anwenden. Erst im Folgejahr greift die normale Umsatzsteuerpflicht automatisch.
Umsatz im Kalenderjahr |
Kleinunternehmer-Status |
Umsatzsteuer fällig? |
|---|---|---|
bis 55.000 Euro |
Voll anwendbar |
Nein |
55.000 bis 60.500 Euro |
Toleranz greift, Anwendung bis Jahresende |
Nein (Folgejahr dann ja) |
60.500 Euro überschritten |
Fällt ab auslösendem Umsatz |
Ja, ab dem Umsatz, der die Grenze reisst |
Das dritte Szenario ist das heikelste. Wer im laufenden Jahr die 60.500 Euro überschreitet, wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Grenze sprengt. Alle davor fakturierten Umsätze bleiben Kleinunternehmer-Umsätze ohne USt. Diese Regelung verlangt allerdings klare Dokumentation und führt in der Buchhaltung zu einem stichtaggenauen Bruch.
Welche Umsätze zählen, welche nicht
Die Bemessungsgrundlage umfasst alle steuerpflichtigen Umsätze im Kalenderjahr:
- B2C-Verkäufe an Privatkunden
- B2B-Verkäufe an Unternehmer (Inland)
- Innergemeinschaftliche Lieferungen in EU-Länder
- Dienstleistungen, Honorare, Werkverträge
- Vermietung und Verpachtung, soweit umsatzsteuerlich relevant
Ausgenommen sind dagegen:
- Innergemeinschaftliche Erwerbe – also Zukäufe aus anderen EU-Ländern. Diese bleiben steuerpflichtig, zählen aber nicht in die Kleinunternehmergrenze
- Reverse-Charge-Leistungen, die Sie als Empfänger beziehen (IT-Services aus Deutschland etwa)
- Echte Durchlaufposten
- Echte nicht steuerbare Leistungen im Ausland mit Leistungsort ausserhalb Österreichs
Die saubere Trennung zwischen steuerbaren Umsätzen (die in die 55.000-Euro-Rechnung fliessen) und nicht-zählenden Sondertatbeständen gehört zu den häufigsten Fehlerquellen in Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen. Besonders trickig: bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt der Umsatz in der Bemessungsgrundlage, auch wenn er aus Kleinunternehmer-Sicht ohne USt ausgestellt wird.
Wie die neuen Regeln in der Praxis wirken
In der Beratungspraxis zeigen sich seit 2025 zwei Hauptmuster. Erstens: viele EPU, die bei der alten 35.000-Euro-Grenze knapp drüber lagen und zwangsweise in die Regelbesteuerung gerutscht sind, fallen mit der neuen 55.000-Euro-Grenze wieder in die Kleinunternehmerregelung zurück. Sie müssen aber den Wechsel sauber organisieren – eine einmal gewählte Option zur Regelbesteuerung bindet fünf Jahre, der automatische Rückfall funktioniert nicht. Zweitens: Gründer, die bisher die Regelbesteuerung gewählt haben, weil die alte Grenze zu niedrig schien, überdenken ihre Strategie – die neue 55.000er Grenze gibt deutlich mehr Raum für Wachstum ohne USt-Zwang. Der offizielle USP-Ratgeber zu Kleinunternehmen bietet eine gute Einstiegshilfe für die Abwägung.
Rechnungen als Kleinunternehmer: was draufmuss
Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Pflichtangaben auf der Rechnung entsprechen den allgemeinen Rechnungsvorschriften, ergänzt um den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung. Der genaue Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, bewährt haben sich Formulierungen wie:
- „Umsatzsteuerbefreit gemäss Kleinunternehmerregelung – keine Umsatzsteuer berechnet“
- „Gemäss § 6 Abs. 1 Z 27 UStG als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei“
Ohne diesen Hinweis drohen zwei Probleme: der Kunde kann die Rechnung unter Umständen nicht sauber verbuchen (insbesondere bei B2B-Kunden), und die Finanzverwaltung kann die Nicht-Ausweisung als Formfehler sehen. Mehr Details zur korrekten Rechnungsstellung finden Sie im Artikel zu Pflichtangaben auf Rechnungen.
Wer als Kleinunternehmer unter der Grenze bleibt, spart sich die Umsatzsteuer – verliert aber den Vorsteuerabzug. Das lohnt vor allem bei B2C-Geschäften mit wenig Eingangsvorsteuer. Bei B2B-Geschäften (Ihr Kunde ist selbst Unternehmer und kann Vorsteuer ziehen) ist der Vorteil für den Kunden neutral – dafür verlieren Sie den Vorsteuerabzug für Ihre Investitionen. Wer grössere Anschaffungen plant (Laptop, Firmenwagen, Büroausstattung), kann die freiwillige Option zur Regelbesteuerung gemäss § 6 Abs. 3 UStG sinnvoll sein – Bindungsfrist 5 Jahre. Mehr zur Vorsteuer in Österreich.
Innergemeinschaftliche Erwerbe: der häufige Stolperstein
Auch als Kleinunternehmer können Sie Waren oder Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern beziehen. Dabei gelten Sonderregeln, die vom Status als Kleinunternehmer unabhängig sind:
- Bei Wareneinkauf im EU-Ausland über 11.000 Euro netto pro Kalenderjahr entsteht automatisch innergemeinschaftliche Erwerbssteuerpflicht – auch bei Kleinunternehmern
- Sie benötigen dann eine UID-Nummer und müssen Umsatzsteuer auf den Erwerb abführen
- Reverse-Charge-Dienstleistungen aus dem Ausland (IT-Services, Beratung) sind von der Grenze unabhängig sofort steuerpflichtig
Der häufigste Fehler: Cloudsoftware aus den USA oder Deutschland wird ohne USt bezogen, in der Buchhaltung aber nicht als Reverse-Charge-Leistung erfasst. Bei Betriebsprüfungen führt das zu Nachversteuerung.
EU-Kleinunternehmerregelung: Neuheit seit 2025
Ergänzt wurde die Reform 2025 um eine EU-weite Kleinunternehmerregelung. Österreichische Kleinunternehmer können damit in anderen EU-Ländern ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, wenn der EU-weite Gesamtumsatz 100.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt und bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind (Registrierung über ein One-Stop-Shop-Verfahren). Die WKO-Informationen zur Kleinunternehmerregelung erklären die EU-weite Anwendung im Detail. Praktisch relevant wird das für Kleinunternehmer mit grenzüberschreitendem Online-Geschäft – etwa Softwarelizenzen, digitale Produkte, Beratungsdienstleistungen.
Wann der Wechsel in die Regelbesteuerung Pflicht wird
1. Überschreitung um mehr als 10 Prozent. Ab dem auslösenden Umsatz gilt volle USt-Pflicht, rückwirkend wird nicht versteuert.
2. Überschreitung um bis zu 10 Prozent. Im laufenden Jahr bleibt die Kleinunternehmerregelung erhalten, ab 1. Jänner des Folgejahres wird das Unternehmen regelbesteuert.
3. Freiwillige Option gemäss § 6 Abs. 3 UStG. Wer bewusst Regelbesteuerung wählt, bindet sich für mindestens 5 Jahre.
Nach dem Wechsel in die Regelbesteuerung sind alle umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen: Rechnungen mit USt, Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder quartalsweise, Jahreserklärung. Mehr zur Umsatzsteuer für Unternehmer.
Rechenbeispiel: Ein EPU an der Grenze
Eine Grafikdesignerin in Wien erzielt 2026 im ersten Halbjahr Umsätze von 38.000 Euro aus B2B- und B2C-Aufträgen. Ab Juli kommen neue Kunden dazu, sodass sie bis November kumuliert 56.200 Euro erreicht. Im Dezember stehen weitere Aufträge im Volumen von 3.200 Euro an.
Konsequenz:
- Bis 55.000 Euro: voll Kleinunternehmer, keine USt auf Rechnungen
- Bei 56.200 Euro (November): innerhalb der 10-Prozent-Toleranz (bis 60.500 Euro), Kleinunternehmerregelung gilt weiter
- Dezember-Aufträge 3.200 Euro: kumuliert 59.400 Euro, noch innerhalb Toleranz – keine USt auf diese Rechnungen
- Ab 1. Jänner 2027: automatisch regelbesteuert, alle Rechnungen mit 20 Prozent USt
Hätte sie stattdessen im Dezember zusätzlich 2.000 Euro fakturiert (kumuliert 61.400 Euro, also über 60.500 Euro), wäre sie ab diesem letzten Auftrag ab dem Umsatz, der die Toleranz sprengt, USt-pflichtig – und alle folgenden Rechnungen hätten 20 Prozent USt enthalten.
Häufige Fragen
Gilt die 55.000-Euro-Grenze brutto oder netto?
Die 55.000 Euro sind als Gesamtumsatz zu verstehen – das gesamte vereinbarte Entgelt ohne Umweg über fiktive Steueranrechnung. Da Kleinunternehmer keine USt ausweisen, stimmt die Grenze in der Praxis mit dem tatsächlich erzielten Umsatz überein.
Was passiert, wenn ich im Vorjahr schon über 55.000 Euro lag?
Die Kleinunternehmerregelung setzt voraus, dass die Grenze weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten war. Wer 2025 über 55.000 Euro lag, kann die Regelung 2026 nicht anwenden – unabhängig vom aktuellen Jahresumsatz. Erst ab 2027 greift wieder die Einjahresgrenze, wenn 2026 unter 55.000 Euro geblieben ist.
Kann ich freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln?
Ja, gemäss § 6 Abs. 3 UStG. Die Option bindet für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie lohnt vor allem bei hohen Vorsteuerbeträgen – etwa grössere Investitionen in Ausrüstung, Firmenwagen, Büro. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann wieder in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden, sofern die Grenze eingehalten ist.
Gilt die Regelung auch für Nebenerwerb?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung ist vom Haupterwerbs-Status unabhängig. Wer im Hauptberuf angestellt ist und nebenbei selbstständig tätig wird, kann die Regelung nutzen, solange der Nebenerwerb unter 55.000 Euro bleibt. Relevant vor allem für Teilzeit-Selbstständige und Freelancer neben dem Angestelltenverhältnis.
Wie oft muss ich Umsätze an das Finanzamt melden?
Als Kleinunternehmer ohne Option zur Regelbesteuerung entfällt die laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung komplett. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr muss trotzdem abgegeben werden – dort wird die Kleinunternehmerregelung deklariert und die Kleinunternehmergrenze nachgewiesen. Bei Option zur Regelbesteuerung gelten die normalen monatlichen oder quartalsweisen Voranmeldungen.
Stand April 2026 auf Basis der ab 01.01.2025 geltenden Fassung des UStG und der aktuellen Auslegungspraxis der Finanzverwaltung. Detailfragen zu grenzüberschreitenden Umsätzen, Reverse-Charge-Konstellationen und zur Kombination mit anderen Begünstigungen (etwa Kleinunternehmerpauschalierung bei der Einkommensteuer) klären Sie mit Ihrem Steuerberater. Die Option zur Regelbesteuerung ist eine langfristige strategische Entscheidung, die individuelle Beratung erfordert.