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Kleinunternehmerregelung 2026: 55.000 Euro Grenze, neue 10-Prozent-Toleranz und was in der Praxis anders wird

Mit 1. Jänner 2025 wurde die österreichische Kleinunternehmerregelung grundlegend reformiert: die Umsatzgrenze stieg von 35.000 Euro auf 55.000 Euro, die Berechnungsbasis änderte sich, die alte 15-Prozent-Toleranz wurde durch eine neue 10-Prozent-Regel ersetzt. 2025 war das erste Jahr unter dem neuen Regime. Wer an der 55.000-Euro-Grenze arbeitet oder sie überschreitet, sollte die Details genau kennen, um…

AutorRedaktionStand14. Oktober 2026Lesezeit9 Minuten

Mit 1. Jänner 2025 wurde die österreichische Kleinunternehmerregelung grundlegend reformiert: die Umsatzgrenze stieg von 35.000 Euro auf 55.000 Euro, die Berechnungsbasis änderte sich, die alte 15-Prozent-Toleranz wurde durch eine neue 10-Prozent-Regel ersetzt. 2025 war das erste Jahr unter dem neuen Regime. Wer an der 55.000-Euro-Grenze arbeitet oder sie überschreitet, sollte die Details genau kennen, um nicht mitten im Jahr in die Regelbesteuerung zu kippen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Umsatzgrenze: 55.000 Euro pro Kalenderjahr (seit 01.01.2025)
  • Bisherige Grenze 35.000 Euro netto ist entfallen
  • Berechnungsbasis: gesamtes vereinbartes Entgelt (keine unterstellte Steuerpflicht mehr)
  • Toleranz neu: 10 Prozent einmalig bis Jahresende (bis 60.500 Euro)
  • Alte 15-Prozent-Regel alle 5 Jahre ist komplett entfallen
  • Bei mehr als 10 Prozent Überschreitung: ab dem auslösenden Umsatz normale USt-Pflicht
  • Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit muss in der EU liegen
  • Option zur Regelbesteuerung bleibt möglich - 5 Jahre Bindung
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe und Reverse-Charge-Leistungen bleiben ausgenommen

Was sich 2025 grundlegend geändert hat

Die österreichische Kleinunternehmerregelung war lange durch zwei Besonderheiten geprägt: eine Umsatzgrenze von 35.000 Euro, die als Nettobetrag definiert war (also de facto rund 42.000 Euro Bruttoeinnahmen bei 20 Prozent Umsatzsteuer), und eine einmalige 15-Prozent-Toleranz alle fünf Jahre. Beide Regelungen sind seit 1. Jänner 2025 Geschichte.

Neu gilt: 55.000 Euro als Umsatzgrenze, bezogen auf das gesamte vereinbarte Entgelt ohne Berechnung einer fiktiven Steuerbelastung. Das heißt, die Grenze ist praktisch identisch mit dem tatsächlich erzielten Umsatz. Ob ein Unternehmen 55.000 Euro oder 56.000 Euro fakturiert, entscheidet nun ohne Umweg über Brutto-Netto-Kalkulationen.

Wichtig: Die Grenze ist nicht gestaffelt nach Jahren und nicht gekoppelt an eine vorperiodische Toleranz. Stattdessen gilt für jedes Kalenderjahr, dass die Grenze weder im laufenden Jahr noch im vorangegangenen Jahr überschritten sein darf. Das schließt strategisches Timing über Jahresgrenzen hinweg aus.

Die neue 10-Prozent-Toleranz im Detail

Das attraktivste Element der Reform für wachsende Unternehmen: Wer im Laufe eines Jahres die 55.000-Euro-Grenze überschreitet, aber unterhalb der 10-Prozent-Toleranz-Schwelle (also bis maximal 60.500 Euro) bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung bis zum Jahresende weiter anwenden. Erst im Folgejahr greift die normale Umsatzsteuerpflicht automatisch.

Umsatz im Kalenderjahr
Kleinunternehmer-Status
Umsatzsteuer fällig?
bis 55.000 Euro
Voll anwendbar
Nein
55.000 bis 60.500 Euro
Toleranz greift, Anwendung bis Jahresende
Nein (Folgejahr dann ja)
60.500 Euro überschritten
Fällt ab auslösendem Umsatz
Ja, ab dem Umsatz, der die Grenze reißt

Das dritte Szenario ist das heikelste. Wer im laufenden Jahr die 60.500 Euro überschreitet, wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Umsatz steuerpflichtig, mit dem er die Grenze sprengt. Alle davor fakturierten Umsätze bleiben Kleinunternehmer-Umsätze ohne USt. Diese Regelung verlangt allerdings klare Dokumentation und führt in der Buchhaltung zu einem stichtaggenauen Bruch.

Welche Umsätze zählen, welche nicht

Die Bemessungsgrundlage umfasst alle steuerpflichtigen Umsätze im Kalenderjahr:

  • B2C-Verkäufe an Privatkunden
  • B2B-Verkäufe an Unternehmer (Inland)
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen in EU-Länder
  • Dienstleistungen, Honorare, Werkverträge
  • Vermietung und Verpachtung, soweit umsatzsteuerlich relevant

Ausgenommen sind dagegen:

  • Innergemeinschaftliche Erwerbe - also Zukäufe aus anderen EU-Ländern. Diese bleiben steuerpflichtig, zählen aber nicht in die Kleinunternehmergrenze
  • Reverse-Charge-Leistungen, die Sie als Empfänger beziehen (IT-Services aus Deutschland etwa)
  • Echte Durchlaufposten
  • Echte nicht steuerbare Leistungen im Ausland mit Leistungsort außerhalb Österreichs

Die saubere Trennung zwischen steuerbaren Umsätzen (die in die 55.000-Euro-Rechnung fließen) und nicht-zählenden Sondertatbeständen gehört zu den häufigsten Fehlerquellen in Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen. Besonders trickig: bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt der Umsatz in der Bemessungsgrundlage, auch wenn er aus Kleinunternehmer-Sicht ohne USt ausgestellt wird.

Wie die neuen Regeln in der Praxis wirken

Zwei Gruppen betrifft die höhere Grenze besonders. Erstens Unternehmer, die nur wegen Überschreitens der alten 35.000-Euro-Grenze regelbesteuert waren: Sie sind automatisch wieder Kleinunternehmer, sobald sie die 55.000 Euro im laufenden und im vorangegangenen Jahr einhalten, denn die Befreiung gilt antragslos ab dem ersten Umsatz. Gebunden ist nur, wer ausdrücklich zur Regelbesteuerung optiert hat, und zwar für fünf Kalenderjahre. Zweitens Gründer, die wegen der niedrigen alten Grenze optiert haben: Sie können nach Ablauf der Bindung neu abwägen. Der offizielle USP-Ratgeber zu Kleinunternehmen fasst die Voraussetzungen zusammen.

Rechnungen als Kleinunternehmer: was draufmuss

Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Seit 1. Jänner 2025 genügt ihnen unabhängig vom Betrag eine vereinfachte Rechnung wie bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro (§ 11 Abs. 6 UStG): Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Menge und Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung sowie das Entgelt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen im übrigen EU-Gebiet, für die eine Rechnungspflicht besteht. Dazu kommt ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, dessen Wortlaut nicht vorgeschrieben ist. Üblich sind Formulierungen wie:

  • "Umsatzsteuerbefreit gemäß Kleinunternehmerregelung - keine Umsatzsteuer berechnet"
  • "Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei"

Wichtig: Weist ein Kleinunternehmer trotz Befreiung Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er diesen Betrag dem Finanzamt, solange er die Rechnung gegenüber dem Kunden nicht berichtigt. Mehr zur korrekten Rechnungsstellung im Beitrag zu Pflichtangaben auf Rechnungen.

Praxis-Tipp - Option zur Regelbesteuerung strategisch einsetzen:
Wer als Kleinunternehmer unter der Grenze bleibt, spart sich die Umsatzsteuer - verliert aber den Vorsteuerabzug. Das lohnt vor allem bei B2C-Geschäften mit wenig Eingangsvorsteuer. Bei B2B-Geschäften (Ihr Kunde ist selbst Unternehmer und kann Vorsteuer ziehen) ist der Vorteil für den Kunden neutral - dafür verlieren Sie den Vorsteuerabzug für Ihre Investitionen. Wer größere Anschaffungen plant (Laptop, Firmenwagen, Büroausstattung), kann die freiwillige Option zur Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 UStG sinnvoll sein - Bindungsfrist 5 Jahre. Mehr zur Vorsteuer in Österreich.

Innergemeinschaftliche Erwerbe: der häufige Stolperstein

Auch als Kleinunternehmer können Sie Waren oder Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern beziehen. Dabei gelten Sonderregeln, die vom Status als Kleinunternehmer unabhängig sind:

  • Bei Wareneinkauf im EU-Ausland über 11.000 Euro netto pro Kalenderjahr entsteht automatisch innergemeinschaftliche Erwerbssteuerpflicht - auch bei Kleinunternehmern
  • Sie benötigen dann eine UID-Nummer und müssen Umsatzsteuer auf den Erwerb abführen
  • Reverse-Charge-Dienstleistungen aus dem Ausland (IT-Services, Beratung) sind von der Grenze unabhängig sofort steuerpflichtig

Der häufigste Fehler: Cloudsoftware aus den USA oder Deutschland wird ohne USt bezogen, in der Buchhaltung aber nicht als Reverse-Charge-Leistung erfasst. Bei Betriebsprüfungen führt das zu Nachversteuerung.

EU-Kleinunternehmerregelung: Neuheit seit 2025

Seit 1. Jänner 2025 können Unternehmen mit Sitz in Österreich die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Staaten anwenden. Voraussetzung: Der gesamte Umsatz in der EU übersteigt im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 100.000 Euro, und die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Staates wird eingehalten. Beantragt wird die Befreiung nicht über den One-Stop-Shop, sondern mit einer Vorabmitteilung über ein eigenes Portal in FinanzOnline, in der die EU-Umsätze je Mitgliedstaat anzugeben sind. Bestätigt der andere Staat die Befreiung, erhält das Unternehmen eine KU-Identifikationsnummer mit dem Präfix AT- und dem Suffix -EX; sie ist keine UID-Nummer. Details erklärt das USP zur Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten. Praktisch relevant wird das für Kleinunternehmer, die an Privatkunden in anderen EU-Staaten leisten und dort deshalb umsatzsteuerpflichtig wären.

Wann der Wechsel in die Regelbesteuerung Pflicht wird

Achtung - drei Auslöser für Pflichtwechsel:
1. Überschreitung um mehr als 10 Prozent. Ab dem auslösenden Umsatz gilt volle USt-Pflicht, rückwirkend wird nicht versteuert.
2. Überschreitung um bis zu 10 Prozent. Im laufenden Jahr bleibt die Kleinunternehmerregelung erhalten, ab 1. Jänner des Folgejahres wird das Unternehmen regelbesteuert.
3. Freiwillige Option gemäß § 6 Abs. 3 UStG. Wer bewusst Regelbesteuerung wählt, bindet sich für mindestens 5 Jahre.
Nach dem Wechsel in die Regelbesteuerung sind alle umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen: Rechnungen mit USt, Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder quartalsweise, Jahreserklärung. Mehr zur Umsatzsteuer für Unternehmer.

Rechenbeispiel: Ein EPU an der Grenze

Eine Grafikdesignerin in Wien erzielt 2026 im ersten Halbjahr Umsätze von 38.000 Euro aus B2B- und B2C-Aufträgen. Ab Juli kommen neue Kunden dazu, sodass sie bis November kumuliert 56.200 Euro erreicht. Im Dezember stehen weitere Aufträge im Volumen von 3.200 Euro an.

Konsequenz:

  • Bis 55.000 Euro: voll Kleinunternehmer, keine USt auf Rechnungen
  • Bei 56.200 Euro (November): innerhalb der 10-Prozent-Toleranz (bis 60.500 Euro), Kleinunternehmerregelung gilt weiter
  • Dezember-Aufträge 3.200 Euro: kumuliert 59.400 Euro, noch innerhalb Toleranz - keine USt auf diese Rechnungen
  • Ab 1. Jänner 2027: automatisch regelbesteuert, alle Rechnungen mit 20 Prozent USt

Hätte sie stattdessen im Dezember zusätzlich 2.000 Euro fakturiert (kumuliert 61.400 Euro, also über 60.500 Euro), wäre sie ab diesem letzten Auftrag ab dem Umsatz, der die Toleranz sprengt, USt-pflichtig - und alle folgenden Rechnungen hätten 20 Prozent USt enthalten.

Häufige Fragen

Gilt die 55.000-Euro-Grenze brutto oder netto?

Die 55.000 Euro sind als Gesamtumsatz zu verstehen - das gesamte vereinbarte Entgelt ohne Umweg über fiktive Steueranrechnung. Da Kleinunternehmer keine USt ausweisen, stimmt die Grenze in der Praxis mit dem tatsächlich erzielten Umsatz überein.

Was passiert, wenn ich im Vorjahr schon über 55.000 Euro lag?

Die Kleinunternehmerregelung setzt voraus, dass die Grenze weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten war. Wer 2025 über 55.000 Euro lag, kann die Regelung 2026 nicht anwenden - unabhängig vom aktuellen Jahresumsatz. Erst ab 2027 greift wieder die Einjahresgrenze, wenn 2026 unter 55.000 Euro geblieben ist.

Kann ich freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln?

Ja, gemäß § 6 Abs. 3 UStG. Die Option bindet für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie lohnt vor allem bei hohen Vorsteuerbeträgen - etwa größere Investitionen in Ausrüstung, Firmenwagen, Büro. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann wieder in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden, sofern die Grenze eingehalten ist.

Gilt die Regelung auch für Nebenerwerb?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung ist vom Haupterwerbs-Status unabhängig. Wer im Hauptberuf angestellt ist und nebenbei selbstständig tätig wird, kann die Regelung nutzen, solange der Nebenerwerb unter 55.000 Euro bleibt. Relevant vor allem für Teilzeit-Selbstständige und Freelancer neben dem Angestelltenverhältnis.

Wie oft muss ich Umsätze an das Finanzamt melden?

Als Kleinunternehmer ohne Option zur Regelbesteuerung entfällt die laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung komplett. Auch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist nicht abzugeben, wenn die Umsätze 55.000 Euro nicht übersteigen und für das Jahr keine Steuer zu entrichten ist (§ 21 Abs. 6 UStG). Steuer fällt etwa bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder Reverse-Charge-Leistungen an. Bei Option zur Regelbesteuerung gelten die normalen monatlichen oder quartalsweisen Voranmeldungen.

Quellen