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Kostenersatz für Internatsunterbringung von Lehrlingen

Lehrlinge in Österreich sind während ihrer Berufsschulzeit häufig auf eine auswärtige Unterbringung angewiesen. Für Unternehmen kann dies mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sein. Doch ein speziell konzipiertes Fördermodell sorgt dafür, dass Betriebe entlastet werden.

Pflicht zur Kostenübernahme durch den Lehrbetrieb

Grundsätzlich sind Lehrbetriebe verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung ihrer Lehrlinge während der Berufsschulblöcke zu übernehmen. Dabei können diese Aufwendungen durch staatliche Fördermittel kompensiert werden. Je nach Unterbringungsart gelten jedoch unterschiedliche Erstattungsmodalitäten.

Die einfachste Lösung ist die Direktverrechnung mit dem jeweiligen Schülerheim. Hierbei wird die Rechnung direkt von der zuständigen Förderstelle übernommen, sodass dem Lehrbetrieb keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen. Ist dies nicht möglich und der Betrieb muss die Kosten vorstrecken, besteht die Möglichkeit, eine Erstattung im Nachhinein zu beantragen.

Förderfähige Kosten und Erstattungsmodalitäten

Die Höhe des Kostenersatzes hängt davon ab, wo der Lehrling untergebracht ist. Bei einem Platz in einem offiziell anerkannten Berufsschulinternat werden die vollständigen Internatskosten erstattet. Falls der Lehrling in einer anderen Unterkunft untergebracht wird – beispielsweise in einem Gasthof oder einer Pension – orientiert sich der Kostenersatz an den üblichen Sätzen eines Berufsschulinternats.

Eine besondere Regelung gilt, wenn das Lehrverhältnis während des Internatsaufenthalts endet. In diesem Fall wird die Förderung nur gewährt, sofern der Betrieb die Kosten tatsächlich übernommen hat. Verlässt der Lehrling das Internat vorzeitig, erfolgt eine anteilige Berechnung der förderfähigen Kosten.

Antragsberechtigung und Voraussetzungen

Um den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Lehrvertrag muss mindestens am ersten Tag des Internatsaufenthalts aufrecht gewesen sein.
  • Der Aufenthalt muss nach dem 31. Dezember 2017 geendet haben.
  • Unternehmen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) zur Lehrlingsausbildung berechtigt sind, können die Förderung beantragen.
  • Politische Parteien, Gebietskörperschaften sowie Ausbildungseinrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Antragsfristen und Verfahren

Der Antrag auf Kostenersatz kann unmittelbar nach dem letzten Tag des Internatsaufenthalts eingereicht werden. Dabei gilt eine Frist von drei Jahren, innerhalb derer die Unterlagen bei der zuständigen Förderstelle eingelangt sein müssen.

Für gewerbliche Lehrbetriebe erfolgt die Antragstellung bevorzugt über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS). Alternativ kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wobei die Belege über die entstandenen Internatskosten beizufügen sind.

Mehr dazu: https://www.wko.at/lehre/kostenersatz-internat-unterbringung-lehrlinge

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