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Sachbezug für Dienstwohnungen in Österreich – Änderungen 2025

Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Österreich neue Regelungen für die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug. Besonders betroffen sind die Quadratmetergrenzen und die Berechnung des Sachbezugswertes bei gemeinsamer Nutzung. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Was ist der Sachbezug für Dienstwohnungen?…

AutorRedaktionVeröffentlicht11. Februar 2025Stand11. Februar 2025Lesezeit2 Minuten

Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Österreich neue Regelungen für die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug. Besonders betroffen sind die Quadratmetergrenzen und die Berechnung des Sachbezugswertes bei gemeinsamer Nutzung. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Was ist der Sachbezug für Dienstwohnungen?

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt, zählt dies als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Der Sachbezugswert richtet sich nach der Größe und den Mietkosten der Wohnung. Die neuen Regelungen erleichtern die Berechnung und reduzieren in vielen Fällen die steuerliche Belastung.

Wichtige Änderungen ab 2025

Dienstwohnungen bis 35 m² bleiben künftig steuerfrei, zuvor lag diese Grenze bei 30 m². Für Wohnungen zwischen 35 m² und 45 m² wird der Sachbezugswert um 35 % reduziert, während für größere Wohnungen weiterhin der volle Wert angesetzt wird. Diese Änderungen ermöglichen mehr Arbeitnehmern eine steuerliche Entlastung.

Neue Quadratmetergrenzen und Vergünstigungen

Wohnungsgröße
Sachbezugsregelung ab 2025
Bis 35 m²
Kein Sachbezug
35 m² bis 45 m²
Sachbezugswert um 35 % reduziert
Über 45 m²
Volle Berechnung des Sachbezugswerts

Auch die Berechnung bei gemeinsamer Nutzung einer Dienstwohnung wird angepasst. Bisher wurden Gemeinschaftsflächen wie Küche oder Bad voll auf die einzelnen Bewohner angerechnet. Ab 2025 werden diese Flächen anteilig auf die Nutzer aufgeteilt, was häufig zu einer niedrigeren steuerlichen Bewertung führt.

Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Wenn zwei Mitarbeiter eine 64 m² große Dienstwohnung teilen, erhalten sie jeweils ein eigenes Zimmer mit 18 m², während die 28 m² an Gemeinschaftsflächen anteilig aufgeteilt werden. Dadurch ergibt sich eine individuelle Wohnfläche von 32 m² pro Person. Da diese unter der neuen Freigrenze von 35 m² liegt, entfällt der Sachbezug komplett.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Arbeitgeber sollten ihre Berechnungen überprüfen, um sicherzustellen, dass die neuen Regelungen korrekt angewendet werden. In manchen Fällen kann eine Anpassung von Dienstverträgen sinnvoll sein. Auch eine gezielte Information der Mitarbeiter über mögliche Steuerersparnisse kann von Vorteil sein.

Arbeitnehmer sollten ihre Gehaltsabrechnung prüfen, da sich durch die neuen Berechnungsmethoden der Sachbezug verringern oder sogar entfallen kann. Wer sich unsicher ist, sollte einen Steuerberater oder die Beratungsdienste der WKO in Anspruch nehmen.

Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Website der WKO:
Sachbezugswerte Dienstwohnungen 2025