Die Kleinunternehmerpauschalierung bietet Selbstständigen und Gewerbetreibenden in Österreich eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung und reduziert administrative Aufwände erheblich.
Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten in Österreich wesentliche Änderungen der Kleinunternehmerregelung in Kraft, die sowohl die Umsatzsteuer als auch die Einkommensteuer betreffen.
Anhebung der Umsatzgrenze
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung wird von bisher 35.000 € netto auf 55.000 € brutto pro Kalenderjahr angehoben. Diese Anpassung ermöglicht es mehr Unternehmern, von der Steuerbefreiung zu profitieren.
Einführung einer Toleranzgrenze
Es wird eine Toleranzgrenze von 10 % eingeführt. Das bedeutet, dass bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze um bis zu 10 % (maximal 60.500 €) die Steuerbefreiung bis zum Jahresende weiterhin gilt. Im Folgejahr entfällt die Befreiung jedoch. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % entfällt die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung für alle nachfolgenden Umsätze, während die zuvor erzielten Umsätze steuerfrei bleiben.
Änderungen bei der Gewinnermittlung
Parallel zur Anhebung der Umsatzgrenze in der Umsatzsteuer wird auch die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer auf 55.000 € angehoben. Diese Anpassung erleichtert die Gewinnermittlung für Kleinunternehmer.
Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung
Erstmals können ab 2025 auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem ein unionsweiter Jahresumsatz von maximal 100.000 € und die Einhaltung der jeweiligen nationalen Kleinunternehmergrenzen.
Vereinfachte Rechnungsstellung
Kleinunternehmer dürfen ab 2025 vereinfachte Rechnungen ausstellen, unabhängig vom Rechnungsbetrag. Diese müssen lediglich grundlegende Angaben wie Rechnungsdatum, Name und Anschrift des Unternehmers, Leistungsbeschreibung, Entgelt und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG enthalten.
Gewinnermittlung
Der Gewinn wird durch Abzug pauschaler Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ermittelt:
- Betriebsausgabenpauschale:
- Allgemeine Betriebe: 45 % der Betriebseinnahmen, maximal jedoch 24.750 EUR.
- Dienstleistungsbetriebe: 20 % der Betriebseinnahmen, maximal jedoch 11.000 EUR.
Die Einordnung als Dienstleistungsbetrieb erfolgt gemäß der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung des Finanzministers. Bei Mischbetrieben ist auf das Überwiegen der jeweiligen Umsätze abzustellen.
Zusätzliche Abzugsfähigkeiten
Neben der Pauschale können folgende Ausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden:
- Sozialversicherungsbeiträge
- Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags
- Arbeitsplatzpauschale
- 50 % der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, sofern eine betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann
Reise- und Fahrtkosten, für die ein Kostenersatz in gleicher Höhe besteht, können in tatsächlicher Höhe abgezogen werden und vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.
Beispiel
Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2025 Betriebseinnahmen von 50.000 EUR. Als Dienstleistungsbetrieb kann er 20 % der Einnahmen, also 10.000 EUR, als Betriebsausgabenpauschale ansetzen. Zusätzlich zieht er seine Sozialversicherungsbeiträge und den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags ab, um den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln.
Vorteile der Pauschalierung
Die Kleinunternehmerpauschalierung bietet eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, da auf die Führung eines Wareneingangsbuchs und einer Anlagenkartei verzichtet werden kann. Die Geltendmachung in der Steuererklärung erfolgt im Formular E1a-K mit Angabe der Branche, des Umsatzes und weiterer Abzugsposten.
Die Kleinunternehmerpauschalierung stellt für viele Selbstständige und Kleinunternehmer eine attraktive Möglichkeit dar, den administrativen Aufwand zu reduzieren und die Gewinnermittlung zu vereinfachen. Es ist jedoch ratsam, individuell zu prüfen, ob diese Pauschalierung im Vergleich zu anderen Methoden der Gewinnermittlung steuerlich vorteilhaft ist.