Steuern

Kryptowährungen versteuern in Österreich: 27,5 %, Tausch, Staking und Verluste

Kryptowährungen in Österreich: 27,5 % beim Verkauf gegen Euro, Tausch zwischen Kryptos steuerfrei, Altvermögen bis 28.2.2021, Verlustausgleich mit Aktiengewinnen, KESt-Abzug durch inländische Plattformen.

AutorRedaktionStand14. Oktober 2026Lesezeit6 Minuten

Wer Bitcoin gegen Euro verkauft, zahlt 27,5 % auf den Gewinn. Wer Bitcoin gegen Ether oder gegen einen Stablecoin wie USDT tauscht, zahlt dagegen nichts, solange beides als Kryptowährung gilt. Diese Unterscheidung ist seit der Reform 2022 der Kern der Krypto-Besteuerung in Österreich. Verluste lassen sich mit Aktiengewinnen und Dividenden verrechnen, und der Satz von 27,5 % gilt für Privatpersonen auch dann, wenn die Coins im Betriebsvermögen liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuersatz 27,5 % auf Krypto-Einkünfte, gilt für Realisierungen ab 1. März 2022 (§ 27b EStG).
  • Erfasst sind Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Ältere Bestände sind Altvermögen.
  • Tausch Krypto gegen Krypto ist steuerfrei, auch gegen Stablecoins, die unter den Kryptowährungsbegriff fallen. Verkauf gegen Euro oder Bezahlen mit Krypto ist steuerpflichtig.
  • Lending und Mining werden beim Zufluss besteuert, klassisches Staking, Airdrops und Hardforks erst beim Verkauf.
  • Verluste können mit anderen Kapitaleinkünften wie Aktiengewinnen verrechnet werden, aber nicht in Folgejahre vorgetragen.
  • Inländische Plattformen müssen seit 2024 die KESt abziehen.

Was als Kryptowährung gilt

Kryptowährung im Sinne des Gesetzes ist eine digitale Werteinheit ohne Garantie einer Zentralbank, die als Tauschmittel akzeptiert wird (§ 27b Abs. 4 EStG). Dazu zählen etwa Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Auch Stablecoins wie Tether können darunter fallen. Keine Kryptowährungen sind NFTs und Asset-Token, weil ihnen die Tauschmittelfunktion fehlt. Sie werden nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes besteuert, je nachdem, wie sie ausgestaltet sind.

Wann Steuer anfällt

Vorgang
Steuer
Kauf gegen Euro
keine, nur Anschaffung
Verkauf gegen Euro oder andere gesetzliche Währung
27,5 % auf den Gewinn
Tausch gegen eine andere Kryptowährung, auch einen Stablecoin mit Kryptowährungs-Eigenschaft
keine, die Anschaffungskosten gehen auf die neue Kryptowährung über
Bezahlen von Waren oder Leistungen mit Krypto
27,5 %, Wert im Zeitpunkt des Tauschs gilt als Verkaufspreis
Lending, Liquidity Mining
27,5 % beim Zufluss, der Zuflusswert sind zugleich die Anschaffungskosten
Mining
27,5 % beim Zufluss
klassisches Staking, Airdrops, Hardforks
beim Zufluss keine, Anschaffungskosten null, der volle Wert wird beim Verkauf besteuert

Quelle: BMF, Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen.

Beim Staking kommt es darauf an, was tatsächlich passiert: Validieren die eigenen Coins Blöcke, ist das klassisches Staking ohne Besteuerung beim Zufluss. Werden die Coins dagegen einer Plattform gegen Entgelt überlassen, ist das wie Lending beim Zufluss steuerpflichtig, auch wenn das Produkt „Staking“ heißt.

Altvermögen und Neuvermögen

Die Neuregelung gilt für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Wer vorher gekauft hat, hält Altvermögen. Für Altvermögen gilt das frühere Recht weiter: Gewinne aus einem Verkauf nach mehr als einem Jahr Haltedauer bleiben steuerfrei. Wer zwischen 1. März 2021 und 28. Februar 2022 gekauft hat, ist mit seinen Gewinnen voll steuerpflichtig.

Wichtig: Was aus Altvermögen nach dem 1. März 2022 an Staking-Erträgen, Airdrops oder Lending-Erträgen zufließt, ist Neuvermögen.

Anschaffungskosten: der gleitende Durchschnittspreis

Werden Coins derselben Art nacheinander gekauft und auf derselben Adresse oder demselben Wallet verwahrt, gilt für Gewinne seit 2023 der gleitende Durchschnittspreis in Euro (§ 2 Kryptowährungsverordnung). Transaktionsgebühren beim Kauf und Verkauf mindern den Gewinn, andere Kosten wie Strom oder Hardware dagegen nicht.

Beispiel: Ein Anleger kauft im Jänner 2025 0,1 Bitcoin um 4.000 €, im Mai 0,2 Bitcoin um 8.000 € und im November 0,1 Bitcoin um 5.000 €. Für 0,4 Bitcoin hat er 17.000 € bezahlt, der Durchschnittspreis beträgt 42.500 € je Bitcoin. Im April 2026 verkauft er 0,2 Bitcoin um 12.000 €. Der Gewinn beträgt 12.000 € minus 8.500 €, also 3.500 €, die Steuer 962,50 €.

Verluste verrechnen

Krypto-Einkünfte sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verluste können deshalb im selben Jahr mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, die dem Sondersteuersatz unterliegen, etwa mit Aktiengewinnen, Fondserträgen oder Dividenden. Ausgeschlossen ist der Ausgleich mit Zinsen aus Sparbüchern und Bankguthaben (§ 27 Abs. 8 EStG). Ein Verlust, der im selben Jahr nicht ausgeglichen wird, verfällt.

Beispiel: 5.000 € Gewinn aus Bitcoin, 3.000 € Verlust aus Ether und 2.000 € Gewinn aus Aktien ergeben zusammen 4.000 € steuerpflichtige Kapitaleinkünfte und 1.100 € Steuer.

Krypto im Betriebsvermögen

Der Sondersteuersatz von 27,5 % gilt für natürliche Personen auch, wenn die Kryptowährungen zum Betriebsvermögen gehören (§ 27a Abs. 6 EStG). Der normale Einkommensteuertarif gilt nur, wenn die Krypto-Einkünfte ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit sind, etwa bei gewerblichen Händlern oder Minern. In einer GmbH gilt die Körperschaftsteuer von 23 %. Was Unternehmen beachten müssen, die Bitcoin als Zahlung annehmen, steht im Beitrag zu Bitcoin für Unternehmen.

KESt-Abzug und Steuererklärung

Inländische Krypto-Dienstleister und Börsen müssen für Erträge seit 1. Jänner 2024 die KESt einbehalten und abführen. Damit ist die Steuer grundsätzlich abgegolten. Für Zuflüsse ab 2025 erstellen sie auf Verlangen ein Steuerreporting.

Bei ausländischen Plattformen gibt es keinen Abzug. Die Einkünfte sind dann in der Einkommensteuererklärung in der Beilage E 1kv anzugeben. Bei vielen Transaktionen über mehrere Wallets hilft eine Krypto-Steuersoftware, die den Durchschnittspreis je Wallet berechnet.

Achtung: Meldepflicht der Plattformen seit 2026
Mit der EU-Richtlinie DAC8, in Österreich umgesetzt durch das Krypto-Meldepflichtgesetz, müssen Krypto-Dienstleister seit 1. Jänner 2026 Daten zu ihren Kunden und deren Transaktionen erheben und an die Finanzverwaltung melden. Ab 2027 tauschen die EU-Staaten diese Daten untereinander aus. Auch Konten bei ausländischen Börsen werden damit für das Finanzamt sichtbar.

Regelbesteuerung bei niedrigem Einkommen

Auf Antrag werden Kapitaleinkünfte statt mit 27,5 % mit dem normalen Tarif versteuert (§ 27a Abs. 5 EStG). Das lohnt sich bei niedrigem Gesamteinkommen: 2026 sind die ersten 13.539 € steuerfrei, bis 21.992 € gilt 20 %. Die Option gilt aber nur für alle Kapitaleinkünfte zusammen, nicht für Krypto allein.

Krypto verschenken

Schenkungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten (§ 121a BAO). Zwischen Angehörigen liegt die Grenze bei 50.000 € innerhalb eines Jahres von derselben Person, zwischen anderen Personen bei 15.000 € innerhalb von fünf Jahren.

Häufige Fragen

Ist der Tausch von Bitcoin in USDT steuerpflichtig?

Nein, wenn der Stablecoin als Kryptowährung gilt. Der Tausch zwischen Kryptowährungen ist steuerneutral, die Anschaffungskosten gehen auf den Stablecoin über. Steuer fällt erst beim Verkauf gegen Euro an.

Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

Ja, im selben Jahr mit anderen Kapitaleinkünften zum Sondersteuersatz, etwa Aktiengewinnen und Dividenden. Nicht möglich ist der Ausgleich mit Sparbuchzinsen und ein Vortrag in Folgejahre.

Bis wann gekaufte Kryptowährungen sind steuerfrei?

Kryptowährungen, die bis 28. Februar 2021 gekauft wurden, sind Altvermögen. Sie können nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkauft werden.

Wie wird Staking besteuert?

Klassisches Staking ist beim Zufluss steuerfrei, die erhaltenen Coins haben Anschaffungskosten von null und werden beim Verkauf voll besteuert. Überlassen Sie Coins einer Plattform gegen Entgelt, ist das beim Zufluss steuerpflichtig.

Gilt der Satz von 27,5 % auch im Betriebsvermögen?

Ja, für natürliche Personen grundsätzlich schon. Nur wenn Krypto-Geschäfte der Schwerpunkt des Betriebs sind, etwa bei gewerblichem Handel oder Mining, gilt der normale Tarif.

Quellen