Neben zahlreichen anderen Gesellschaftsformen, erfreut sich auch die „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“ Ges.n.b.R. in Österreich steigender Beliebtheit. Bei dieser sehr speziellen Gesellschaftsform beteiligen sich in der Regel zwei „natürliche Personen“, es können sich jedoch mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften an der GesnbR. beteiligen. Alle beteiligten Instanzen sind für das Gelingen der Gesellschaft verantwortlich und beteiligen sich entweder mit Kapital oder Arbeitskraft. Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind die bekanntesten Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, diese werden oft bei größeren Bauprojekten zusammengeschlossen.
Facts zur Ges.n.b.R.
Einige Dinge sind zu beachten, wenn man eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gründen möchte.
- Die Gesellschaft selbst ist nicht dazu in der Lage Rechte und Pflichten in rechtlicher Hinsicht zu übernehmen, sie kann im Fall einer Klage nicht geklagt werden, kann aber auf der anderen Seite auch nicht klagen.
- Da die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht ins Firmenbuch eingetragen wird, trägt sie auch keinen eigenen Namen.
- Sie wird nicht ins Grundbuch eingetragen.
Das Unternehmen einer Ges.n.b.R. darf einen bestimmten finanziellen Schwellenwert nicht überschreiten, sollte es jedoch dennoch soweit kommen, dass die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Umsatzhöhe von 700.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren übertrifft, dann muss sie sich als „Offene Gesellschaft (OG)“ oder als „Kommanditgesellschaft (KG)“ einschreiben. Eine Rechnungslegung wird in diesem Fall auch gefordert.
Die Gründung der Gesnbr
Für die Gesellschafter nach bürgerlichem Recht müssen Sie sich nicht ins Firmenbuch eintragen lassen – Formvorschriften sind für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages also hinfällig; setzen Sie jedoch idealerweise einige Ihnen und Ihren Kollegen wichtige Punkte schriftlich in einem Vertrag fest. Es wird sich auszahlen, auf ein Schriftstück verweisen zu können, auch dann, wenn man diese Form der Gesellschaft zu zweit gründet.
Wie haften die Gesellschafter
Die Haftung der Gesellschafter ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt, den man bei der Gründung nicht außer Acht lassen sollte, denn Gesellschafter haften persönlich, uneingeschränkt, solidarisch und primär. Im Speziellen bedeutet das, dass das gesamte Privatvermögen, aber auch das Betriebsvermögen im Falle eines Haftungsfalles zur Begleichung herangezogen werden kann. Dabei kommt keine Kapitalschranke zur Geltung, es wird so lange gezahlt, ganz gleich aus was für einem Topf, bis die Schuld beglichen ist. Jeder steht dabei für den Gesamtbetrag der so entstandenen Schulden ein.
Zur Gewerbeberechtigung
Jeder Teilhaber der Gesellschaft muss selbst die erforderlichen Gewerbeberechtigungen mitbringen oder sich zulegen, um das Gewerbe ausüben zu dürfen. Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten können und sollten die Gesellschafter in einem „Gesellschaftsvertrag“ regeln, das ist jedoch keine Pflicht. Liegt kein Gesellschaftsvertrag vor, dann werden Gewinne und Verluste hinsichtlich der geleisteten Einlagen verteilt.
Zur Beendigung der Gesellschaft
Die Beendigung der Ges.n.b.R. erfolgt in der Regel, wenn der anvisierte Gesellschaftszweck erreicht wurde (das Projekt im Baugewerbe etwa abgeschlossen wurde). Zeitauslauf, Aufkündigung der Gesellschaft, Tod eines Teilhabers, Insolvenz, strafbare Handlungen und andere wichtige Gründe können jedoch bewirken, dass eine Ges.n.b.R. bereits vorab beendet wird.
Zu den Steuern
Die Ges.n.b.R. ist kein Steuersubjekt, das selbstständig Steuern abführt, sondern diese belaufen sich für die Mitglieder. Jeder einzelne Gesellschafter muss seine Steuern eigenmächtig abführen, das bedeutet wiederum, dass die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter eigene Steuernummern benötigen, um ihre Steuern abführen zu können.
Im Gegensatz zur GmbH werden Dienstverhältnisse, aber auch Miet- und Darlehensverhältnisse einkommenssteuerlich nicht anerkannt.
Zur Sozialversicherung
Alle Gesellschafter müssen sich pflichtversichern lassen.