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Scheinselbstständigkeit in Österreich: Kriterien, Folgen, Schutz

Wer formal selbstständig ist, aber wie ein Dienstnehmer arbeitet, ist scheinselbstständig. Der Gewerbeschein hilft dann nicht, die Nachzahlung trifft fast immer den Auftraggeber.

AutorRedaktionStand14. Oktober 2026Lesezeit10 Minuten

Ein Einzelunternehmer mit Gewerbeschein für das "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" war für den Verwaltungsgerichtshof trotzdem Dienstnehmer: Das Material stellte der Auftraggeber, er war in dessen Baustellenbetrieb eingegliedert, die Arbeit wurde kontrolliert. Gewerbeschein, SVS-Versicherung und ein Vertrag mit der Überschrift "Werkvertrag" ändern daran nichts. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft, und die Rechnung dafür bezahlt fast immer der Auftraggeber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Scheinselbstständig ist, wer formal als Unternehmer auftritt, tatsächlich aber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit arbeitet. Man spricht auch von einem versteckten Dienstverhältnis.
  • Maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung im Vertrag (§ 539a ASVG).
  • Bei einer Umqualifizierung zahlt der Auftraggeber Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge für bis zu drei Jahre, bei mangelnder Sorgfalt bis zu fünf Jahre rückwirkend, dazu Lohnnebenkosten und arbeitsrechtliche Ansprüche.
  • Bei Neuen Selbständigen und 14 bestimmten freien Gewerben prüfen SVS und ÖGK die Zuordnung schon bei der Anmeldung.
  • Eine Klärung nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz bindet ÖGK, SVS und Finanzamt, solange die Angaben stimmen und sich nichts ändert.
  • Bereits bezahlte SVS-Beiträge werden bei einer Umqualifizierung an die ÖGK überwiesen und angerechnet.

Was Scheinselbstständigkeit rechtlich bedeutet

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz kennt keinen eigenen Begriff der Scheinselbstständigkeit. Es definiert stattdessen, wer Dienstnehmer ist: wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, auch wenn daneben einzelne Merkmale der Selbstständigkeit vorliegen, solange die Abhängigkeit überwiegt (§ 4 Abs. 2 ASVG). Dazu kommt § 539a ASVG: Für die Beurteilung zählt der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Form. Ein Scheingeschäft ist ohne Bedeutung, entscheidend ist das Geschäft, das es verdeckt.

In der Praxis gibt es drei Vertragsformen, zwischen denen die Grenze verläuft:

Merkmal
Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag, Unternehmer
Geschuldet wird
Arbeitszeit und Arbeitskraft
Dienstleistungen über einen Zeitraum
ein bestimmter Erfolg, ein Werk
Persönliche Abhängigkeit
ja
nein
nein
Vertretung durch andere
ausgeschlossen
generell möglich, Aufträge ablehnbar
möglich, auch Mitarbeiter und Subunternehmer
Sozialversicherung
ASVG über den Dienstgeber
ASVG über den Auftraggeber (§ 4 Abs. 4)
GSVG bei der SVS, selbst gemeldet
Arbeitsrecht
voll: Kollektivvertrag, Urlaub, Entgeltfortzahlung
kein Urlaub, kein Kollektivvertrag, aber Abfertigung neu und Kündigungsfristen nach § 1159 ABGB
keines

Quelle: WKO-Broschüre "Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag", Mai 2025; § 4 ASVG.

Scheinselbstständigkeit im engeren Sinn liegt vor, wenn ein angeblicher Werkvertrag in Wahrheit ein Dienstvertrag ist. Es gibt auch die Zwischenstufe: Ein Werkvertrag wird zum freien Dienstvertrag umgedeutet, weil kein Werk geschuldet ist, sondern laufende Leistungen ohne eigene Unternehmensstruktur. Was einen echten Werkvertrag ausmacht, beschreibt der Beitrag zum Werkvertrag in Österreich.

Die Kriterien: woran Prüfer ein Dienstverhältnis erkennen

Kern ist die persönliche Abhängigkeit. Die Rechtsprechung prüft sie anhand von fünf Merkmalen, die nicht alle vorliegen müssen. Entscheidend ist, ob sie im Gesamtbild überwiegen, im sogenannten beweglichen System:

  • Eingliederung in den Betrieb: fixe Arbeitstage, festgelegter Beginn und Ende, vorgegebene Pausen, ein zugewiesener Arbeitsplatz, Arbeiten mit den Geräten und dem Material des Auftraggebers, Einordnung in dessen Hierarchie.
  • Persönliche Weisungen: Anordnungen, wie, wann und wo jemand arbeitet. Sachliche Vorgaben zum Ergebnis zählen nicht, die bekommt jeder Handwerker von seinem Kunden. "Die Website soll bis Ende März online sein" ist sachlich, "Kommen Sie morgen um acht ins Büro und arbeiten Sie zuerst die Ticketliste ab" ist persönlich.
  • Persönliche Arbeitspflicht: Wer sich nicht vertreten lassen darf, spricht eher für ein Dienstverhältnis. Ein generelles Vertretungsrecht, das auch tatsächlich genutzt wird, schließt einen Dienstvertrag aus.
  • Kontrolle: nicht die Abnahme des Ergebnisses, sondern die laufende Überwachung von Arbeitszeit und Arbeitsweise.
  • Disziplinäre Verantwortung: Rechenschaftspflicht wie gegenüber einem Vorgesetzten.

Auf der anderen Seite stehen die Merkmale, die einen Unternehmer ausmachen. Laut der WKO-Broschüre zur richtigen Beschäftigungsform macht eine Gewerbeberechtigung niemanden zum Unternehmer, wenn diese fehlen: eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber, eine eigene betriebliche Struktur mit Firmenadresse, Mitarbeiter oder Subunternehmer und ein eigener Marktauftritt. Eine feste Grenze, etwa einen Umsatzanteil mit einem einzigen Kunden, ab dem es automatisch kippt, gibt es in Österreich nicht.

Praxis-Tipp:
Gehen Sie für jeden größeren Auftraggeber fünf Fragen durch. Entscheide ich selbst, wann und wo ich arbeite? Arbeite ich mit eigenen Geräten und eigener Software? Darf ich einen Kollegen schicken, und habe ich das schon getan? Habe ich andere Kunden, die mehr als nur symbolisch zum Umsatz beitragen? Trete ich mit eigenem Namen, eigener Website und eigener Rechnung auf? Bei drei oder mehr "Nein" lohnt sich eine Klärung, bevor eine Prüfung sie erzwingt.

Warum ein Gewerbeschein nicht schützt

Ein angemeldetes Gewerbe und die SVS-Versicherung sichern den Status nicht ab. Zwei Fälle des Verwaltungsgerichtshofs, dokumentiert in der WKO-Broschüre, zeigen warum.

Im Fall der Spachtelarbeiten stellte der Auftraggeber das gesamte Baumaterial, der Arbeiter war in die Baustellenorganisation eingegliedert und wurde kontrolliert. Der Gerichtshof bewertete solche Gewerbescheine als Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, mit dem abhängige Beschäftigung verschleiert wird. Er hielt zudem fest, dass derart einfache Tätigkeiten gar nicht unter die Gewerbeordnung fallen.

Im zweiten Fall fuhr ein Lkw-Lenker mit den Fahrzeugen des Auftraggebers die vorgegebenen Routen zu vorgegebenen Terminen. Er hatte das freie Gewerbe "Anbieten persönlicher Dienste" angemeldet und zahlte selbst SVS-Beiträge. Auch das war ein Dienstverhältnis, weil es auf die tatsächliche persönliche Abhängigkeit ankommt und nicht darauf, ob beide Seiten die Folgen eines Arbeitsvertrags vermeiden wollten.

Vorabprüfung und Rechtssicherheit: das Zuordnungsgesetz

Seit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz gibt es ein Verfahren, um die Frage früh zu klären. Laut ÖGK (Stand 1. Jänner 2026) informiert die SVS die ÖGK über alle Anmeldungen von Neuen Selbständigen und von bestimmten freien Gewerben. Beide Träger prüfen dann gemeinsam, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Betroffen sind 14 freie Gewerbe, darunter:

  • Botendienste und Büroservice
  • Regalbetreuung und das Befüllen von Verkaufsautomaten
  • Beladen und Entladen von Verkehrsmitteln
  • Postservice, also Adressieren, Kuvertieren und Falten von Prospekten und Briefen
  • Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen aus fertigen Teilen mit einfachen Verbindungen
  • Oberflächenreinigung beweglicher Sachen und einfache Vorbereitungsarbeiten für Schweißarbeiten

Wer bereits bei der SVS versichert ist, kann jederzeit selbst eine Prüfung beantragen, ebenso der Auftraggeber. Der Antrag geht an die SVS. Das Ergebnis hat Gewicht: ÖGK, SVS und Finanzamt sind bei einer späteren Prüfung an die Zuordnung gebunden, auch für die Frage, ob steuerlich selbstständige oder nichtselbstständige Einkünfte vorliegen. Die Bindung gilt aber nur, wenn die damals angegebenen Umstände der Wirklichkeit entsprochen haben und sich seither nichts Wesentliches geändert hat. Wer einen Kunden verliert und danach nur noch für einen arbeitet, sollte deshalb neu prüfen lassen.

Ein weiterer Hinweis aus der WKO-Broschüre: Kommt es im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) zu einer möglichen Umwandlung, kann zur Schlussbesprechung ein Vertreter der SVS beigezogen werden, der eine Empfehlung abgibt. Darauf sollten Sie bestehen.

Was bei einer Umqualifizierung passiert

Die Folgen treffen in erster Linie den Auftraggeber. Die ÖGK schreibt ihm nicht nur die Dienstgeber-, sondern auch die Dienstnehmerbeiträge vor. Das Feststellungsrecht verjährt nach § 68 ASVG nach drei Jahren, nach fünf Jahren, wenn der Dienstgeber die nötigen Meldungen bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen müssen. Beitragsgrundlage ist das vereinbarte Honorar, plus allfällige arbeitsrechtliche Nachzahlungen. Dazu kommen Dienstgeberbeitrag, Zuschlag, Kommunalsteuer und in Wien die U-Bahn-Steuer.

Eine Rechnung mit den Dienstgebersätzen 2026 aus dem Lohnnebenkosten-Merkblatt der WKO zeigt die Größenordnung:

Beispiel: Honorar 3.000 € im Monat, drei Jahre
Betrag
Honorare gesamt (Beitragsgrundlage)
108.000 €
Dienstgeberabgaben 28,03 % (Sozialversicherung 20,98 %, DB und DZ 4,05 %, Kommunalsteuer 3 %)
rund 30.270 €
Mitarbeitervorsorge 1,53 %
rund 1.650 €
Dienstnehmerbeiträge, die der Auftraggeber zusätzlich trägt
zusätzlich
Arbeitsrechtliche Ansprüche (Sonderzahlungen, Urlaub, Feiertage, Krankenentgelt)
zusätzlich

Die Beiträge, die der vermeintliche Selbstständige an die SVS gezahlt hat, gehen nicht verloren. Die SVS überweist sie an die ÖGK, die sie auf die Schuld des Dienstgebers anrechnet. Ein Überschuss wird der versicherten Person erstattet. Das senkt die Nachzahlung, ändert aber nichts an Lohnnebenkosten und Arbeitsrecht.

Arbeitsrechtlich kann der Beschäftigte nachträglich alles verlangen, was einem Dienstnehmer zusteht: bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, den kollektivvertraglichen Mindestlohn, Überstundenzuschläge, Feiertagsentgelt, Sonderzahlungen und gegebenenfalls Kündigungsentschädigung. Dazu kommen Strafen wegen der fehlenden Anmeldung, nach § 111 ASVG 730 bis 2.180 € je Fall, im Wiederholungsfall bis 5.000 €. Wird jemand bei einer Kontrolle ohne Anmeldung angetroffen, kommt ein Beitragszuschlag von 400 € pro Person und 600 € für den Prüfeinsatz hinzu (§ 113 ASVG).

Achtung:
Viele Werkverträge enthalten eine Vorsorgeklausel, nach der das Honorar im Fall einer Umwandlung alle Ansprüche abgilt. Laut WKO wirkt eine solche Klausel nur, wenn das Honorar über dem Kollektivvertrag liegt, und auch dann nur für Sonderzahlungen und Überstunden. Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelt sowie die Urlaubsersatzleistung muss der Auftraggeber trotzdem zusätzlich zahlen.

Glimpflicher geht es aus, wenn ein Werkvertrag nur zu einem freien Dienstvertrag umgedeutet wird. Kann der Auftraggeber nachweisen, dass der Beschäftigte seine SVS-Beiträge ordnungsgemäß bezahlt hat, wird die Umwandlung nach herrschender Verwaltungspraxis nur für die Zukunft vorgenommen.

So bleiben Sie als Selbstständige auf der sicheren Seite

Für Ein-Personen-Unternehmen mit einem Hauptkunden ist das Thema keine Theorie. Wer zwei Jahre lang 90 Prozent seines Umsatzes mit einem Auftraggeber macht, an dessen Standort sitzt und dessen Laptop benutzt, hat ein Problem, auch wenn alle zufrieden sind. Der Vertrag rettet nichts, wenn der Alltag anders aussieht. Was hilft, ist der Alltag selbst:

  • Aufträge über Ergebnisse formulieren und abrechnen, nicht über Anwesenheitsstunden
  • eigene Geräte, eigene Software, eigene E-Mail-Adresse und eigenes Briefpapier verwenden
  • Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmen, Termine beim Kunden nur, wo die Sache sie verlangt
  • ein Vertretungsrecht nicht nur in den Vertrag schreiben, sondern bei Gelegenheit nutzen
  • aktiv weitere Kunden gewinnen und mit eigener Website auftreten
  • bei einer langfristigen Bindung an einen Kunden die Zuordnung bei der SVS prüfen lassen

Ob Sie als Neuer Selbständiger ohne Gewerbeschein oder mit Gewerbeberechtigung arbeiten, ändert an den Kriterien nichts, nur am Verfahren. Wie die Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger funktioniert und was ein Ein-Personen-Unternehmen sonst beachten muss, steht in eigenen Beiträgen. Wer neben einer Anstellung selbstständig arbeitet, findet die Besonderheiten im Beitrag zur nebenberuflichen Selbstständigkeit.

Häufige Fragen

Wann hat man eine Scheinselbstständigkeit?

Wenn jemand formal als Selbstständiger auf Rechnung arbeitet, die Zusammenarbeit aber tatsächlich von persönlicher Abhängigkeit geprägt ist: fixe Arbeitszeiten, Arbeitsplatz und Geräte des Auftraggebers, persönliche Weisungen, keine Vertretungsmöglichkeit und kaum andere Kunden. Maßgeblich ist das Gesamtbild der gelebten Praxis, nicht der Vertrag.

Wer muss bei Scheinselbständigkeit nachzahlen?

Vor allem der Auftraggeber. Er schuldet Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge für bis zu drei Jahre, bei mangelnder Sorgfalt bis zu fünf Jahre, dazu Lohnnebenkosten und die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Beschäftigten. Die bereits an die SVS gezahlten Beiträge werden an die ÖGK überwiesen und angerechnet.

Welche Kriterien bestehen für die Scheinselbständigkeit?

Geprüft wird die persönliche Abhängigkeit: Eingliederung in den Betrieb, persönliche Weisungen, persönliche Arbeitspflicht ohne Vertretungsrecht, laufende Kontrolle und disziplinäre Verantwortung. Gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber, eine eigene Unternehmensstruktur, Mitarbeiter oder Subunternehmer und ein eigener Marktauftritt.

Was ist die Grenze für Scheinselbstständigkeit?

Eine feste Grenze, etwa einen bestimmten Umsatzanteil mit einem Kunden, gibt es in Österreich nicht. Die Merkmale werden nach ihrem Gewicht im Gesamtbild abgewogen. Wer Sicherheit will, kann die Versicherungszuordnung nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz bei der SVS prüfen lassen.

Schützt ein Gewerbeschein vor Scheinselbstständigkeit?

Nein. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach Dienstverhältnisse trotz Gewerbeberechtigung und SVS-Versicherung festgestellt, etwa bei Spachtelarbeiten und bei einem Lkw-Fahrer mit dem Gewerbe "Anbieten persönlicher Dienste". Entscheidend ist die tatsächliche Abhängigkeit, nicht die Anmeldung.

Quellen