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Reglementierte Gewerbe in Österreich – unsere Liste

In der österreichischen Gewerbeordnung unterscheidet man unterschiedliche Gewerbearten. Neben so genannten freien Gewerben (für die man keinen dezidierten Gewerbeschein benötigt) gibt es auch so genannte reglementierte Gewerbe, bei denen man einen vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen muss, wenn man das Gewerbe ausüben möchte.

Ausnahme: Solche reglementierten Gewerbe, die als Industriebetrieb geführt werden, sind von eben diesem Nachweis der Befähigung ausgenommen (dabei handelt es sich in der Regel um Unternehmensberater, Fleischer, Versicherungsagenten, Tischler, Schlosser oder Kosmetiker).

Die Einteilung der reglementierten Gewerbe in Österreich

Reglementierte Gewerbe werden in Österreich in der Regel in zwei unterschiedliche Teilbereiche eingeteilt:

In Zuverlässigkeitsgewerbe und Teilgewerbe.

  1. Zuverlässigkeitsgewerbe: Diese Art des reglementierten Gewerbes darf erst ausgeübt werden, wenn ein rechtskräftiger und aus diesem Grund eben die besondere Zuverlässigkeit feststellender Beweis (in Form eines Bescheides) erbracht worden ist. Zu den reglementierten Zuverlässigkeitsgewerben zählen sich: Zimmermeister, Pyrotechnikunternehmen, Vermögensberater, Baumeister oder auch Waffenhändler. (Reglementierte Gewerbe ohne eine solche Zuverlässigkeitsprüfung sind Gastgewerbe oder Drogisten.)
  2. Teilgewerbe: Von einem Teilgewerbe spricht man bei Tätigkeiten der reglementierten Gewerbe, bei denen die selbständige Ausführung von Arbeitern vorausgesetzt werden kann, die die Befähigung in irgendeiner Form belegen können (durch eine Lehrabschlussprüfung oder Praxiszeiten etwa). Dabei handelt es sich vor allem um die Bereiche: Änderungsschneidereien, Autoverglasungen, Nagelstudios, Fahrradtechniken, Erdbauern etc.
baumeister
Der Baumeister – ein reglementiertes Gewerbe

So melden Sie ein reglementiertes Gewerbe an: Ebenso wie die freien Berufe, aber auch kleine und mittlere Unternehmen kann man reglementierte Gewerbe „selbstständig“ ausüben. Man kann sie gewinnbringend, also mit Gewinnabsicht, und regelmäßig ausüben, sofern das Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet worden ist.

Solche Einzelunternehmer, die den Nachweis zur Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe nicht nachweisen können, müssen gewerberechtlich eine Geschäftsführerin beziehungsweise einen Geschäftsführer benennen, die oder der den Befähigungsnachweis erbringen kann. Das trifft auch dann zu, wenn der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz in Österreich vorweisen kann.

Link: Die Liste der reglementierten Gewerbe in Österreich

Bedingungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung in Österreich

Wie bereits erwähnt, gibt es allgemeine und besondere Voraussetzungen für die Anmeldung und die darauffolgende Gewerbeausübung in Österreich zu beachten. So muss der Unternehmer:

  • eigenberechtigt sein, also das 18. Lebensjahres vollendet haben (auch Sachverwalterschaften sind ausgenommen)
  • ein Staatsangehöriger der EU Mitgliedstaaten sein (ein Mitglied eines Vertragsstaates des EWR) bzw. muss eine fremdrechtliche Aufenthaltsberechtigung für die Ausübung vorhanden sein.
  • Kein anderer Ausschlussgrund nachgewiesen werden kann.

Die österreichische Wirtschaft unterstützt jedoch die Anmeldung freier reglementierter Gewerbe und öffnet schnell Tür und Tor für eine einfache Gewerbeanmeldung. Der Gründung steht vor allem durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), dem auch die Gründung eines reglementierten Gewerbes unterliegt, alles offen. Die Gründer werden sowohl durch ausreichende Informationen und Förderungen sowie Subventionen in ihrem Vorhaben unterstützt ein neues Gewerbe anzumelden.

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