Die Offene Gesellschaft, kurz OG, ist eine Personengesellschaft, die auf der Rechtsgrundlage des Unternehmensgesetzes, §§ 105 und 160, beruht.
Sie wird im Innenverhältnis durch den Gesellschaftsvertrag errichtet, im Außenverhältnis durch die Eintragung ins Firmenbuch.
Förderung der Gründung und Firmenbucheintrag einer OG
Im Zuge der Förderung für Neugründungen sind keine Gebühren und Abgaben zu leisten, die unmittelbar mit der Gründung in Zusammenhang stehen. Die Wirtschaftskammer Österreich ist nicht nur für die Neugründerförderung zuständig, sondern bietet auch Hilfe und Unterstützung bei der Gründung selbst an. Notwendig ist zunächst der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, für den es jedoch keine formalen Vorgaben gibt.
Er könnte sogar mündlich abgeschlossen werden, zu empfehlen ist in jedem Fall jedoch die schriftliche Form. Auch über den Inhalt entscheiden die Gesellschafter selbst. Abgeschlossen muss der Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, entweder juristische oder natürliche Personen, werden. Beteiligt sich etwa eine Gesellschaft an einer OG, muss die Bezeichnung GmbH & Co.OG geführt werden.
Eintrag ins Firmenbuch notwendig
Eine OG muss im Firmenbuch eingetragen sein. Der Antrag für den Eintrag wird beim Firmenbuchgericht am jeweiligen Landesgericht gestellt, zuvor müssen die Unterschriften der Gesellschafter jedoch notariell beglaubigt werden. Erst durch den Eintrag in das Firmenbuch wird die OG errichtet. In der Zeit zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung wird die OG als Vorgesellschaft bezeichnet. Kennzeichen der OG ist, dass die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch haften, auch mit dem Privatvermögen. Gläubiger können ihre Forderungen an jeden beliebigen Gesellschafter richten. Die Haftung bleibt 5 Jahre lang für jene Schulden auch nach einem Ausscheiden aus der OG bestehen, die zum Datum des Ausscheidens vorhanden waren und eine Restlaufzeit von 5 Jahren haben.
Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet
Ein weiteres Kennzeichen der OG besteht in der Verpflichtung der Gesellschafter zur Mitarbeit. Wird für die Tätigkeit der OG eine Betriebsanlage benötigt, muss eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden. Auch in diesem Fall bietet die Wirtschaftskammer Österreich Unterstützung an. Eine Unterstützung bei der Formulierung des Ansuchens wird auch empfohlen, da unvollständige Angaben sehr oft zu Verfahrensverzögerungen führen.
Folgende Angaben muss das Ansuchen enthalten:
Betriebsbeschreibung |
Verzeichnis der Maschinen und Betriebseinrichtungen |
Pläne |
Abfallwirtschaftskonzept |
Angaben zur entstehenden Emission |
Name und Anschriften der Grundstücksnachbarn |
Abwassereinleitung |
Eine Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn durch sie eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums anderer entstehen kann. Sie unterliegt aber auch dann der Genehmigungspflicht, wenn Geruch oder Lärm entsteht, eine Beeinträchtigung der Religionsausübung oder der Verkehrssicherheit gegeben sein könnte. Schon das Bestehen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung setzt eine Genehmigung voraus.
Gewerbeanmeldung, Sozialversicherung und Finanzamt für die Offene Personengesellschaft
Ist wenigstens ein Gesellschafter gewerbeberechtigt, kann die Gewerbeanmeldung direkt erfolgen. Muss jedoch ein gewerbeberechtigter Geschäftsführer bestellt werden, hat zuerst seine Anmeldung bei der Sozialversicherung zu erfolgen. Die Bestätigung des Versicherungsträgers über das Beschäftigungsverhältnis muss der Gewerbeanmeldung beiliegen. Das Mindestausmaß der Beschäftigung beträgt 20 Wochenstunden. Für die Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat zuständig. Im Zuge der Hilfestellung und Beratung übernimmt aber auch die Wirtschaftskammer die Anmeldung.
Neben der Gewerbeart muss im Antrag auch der Standort der OG angegeben werden. Folgende Dokumente sind beizulegen:
Reisepass, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis |
Heiratsurkunde, wenn ein anderer Geburtsname gegeben ist |
Meldebestätigung, wenn kein Wohnsitz im Inland vorhanden ist |
Aufenthaltserlaubnis bei Nicht-EU-Bürgern |
Strafregisterauszug |
Erklärung über das Fehlen von Gewerbeausschlussgründen |
eventuell Bestätigung nach dem Neugründungsgesetz |
Eventuell Nachweis von Titel |
Firmenbuchauszug |
Bei bestimmten Gewerben auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung |
Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben |
Bestätigung der Sozialversicherung bei Beschäftigung eines Geschäftsführers |
Erklärung des Geschäftsführers über seine Tätigkeit |
Innerhalb eines Monats nach Gewerbeanmeldung muss die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und beim Finanzamt erfolgen. Werden Mitarbeiter beschäftigt, hat das Dienstverhältnis dem Sozialversicherungsträger noch vor Dienstantritt angezeigt zu werden.
Vorteile einer OG | Nachteile einer OG |
Kontrollmöglichkeit aller Gesellschafter | Enge Bindung der Gesellschafter an die OG |
Arbeitsteilungsmöglichkeit zwischen den Gesellschaftern im Innenverhältnis | Uneingeschränkte, solidarische Haftung mit dem Privatvermögen |
Erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten |
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