Seit dem Jahr 1997 gibt es in Österreich die „Neuen Selbständigen“, inzwischen sind es über 40.000. Damals wollte der Gesetzgeber den Sozialversicherungsschutz auch auf die Angehörigen von neu entstandenen Berufen ausweiten. Somit fällt jeder, der selbständig arbeitet, jedoch kein Gewerbe angemeldet hat, unter die Neuen Selbständigen: Psychotherapeuten und Totengräber, Animateure, selbstständige Krankenpfleger und freie Journalisten.
Wer gilt als Neuer Selbständiger?

Die rechtliche Stellung der Neuen Selbständigen ist alleinig im Sozialversicherungsrecht unter § 2 Abs. 1 Z. 4 des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt. Wie bereits erwähnt, werden durch das Gesetz jene Personen in die Pflichtversicherung einbezogen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht unter andere Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes fallen – z.B. als freie Dienstnehmer, Gewerbetreibende etc.
In der Praxis werden folgende Personen als Neue Selbständige versichert:
- Selbständig Erwerbstätige, die nicht Wirtschaftskammermitglied sind und somit nicht als Gewerbetreibende versichert sein können, so z.B. Künstler, Journalisten, Schriftsteller, Aufsichtsräte, Vortragende, Hebammen etc.
- Freie Dienstnehmer, die sich eigenen Betriebsmitteln bedienen
- Werkvertragsnehmer ohne WKO-Mitgliedschaft, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind
- Erwerbstätige Kommanditisten, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen
- Persönlich haftende Gesellschafter von nicht WK-zugehörigen Personengesellschaften und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, die nicht nach dem ASVG versichert sind
Neue Selbständige werden nur dann von der Pflichtversicherung aufgenommen, wenn die Einkünfte entweder
mindestens 4.743,72 Euro pro Jahr ( 2014, bei anderen Erwerbseinkünften oder Leistungen aus der Sozialversicherung)
oder
mindestens 6.453,36 Euro pro Jahr (2014)
betragen.
Wann beginnt und wann endet die Pflichtversicherung?
Mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit beginnt die Pflichtversicherung der Neuen Selbständigen. Am letzten Tag des Kalendermonats, in welchem die betriebliche Tätigkeit eingestellt wurde, endet die Versicherung. Die jeweilige Anmeldung und Abmeldung muss mit der Frist eines Monats erfolgen. Wurde die Meldung nicht rechtzeitig durchgeführt, wird, sofern Zweifel bestehen, eine Meldung der Versicherung über das ganze Jahr angenommen.
Achtung: Kann erst durch den Einkommenssteuerbescheid festgestellt werden, dass eigentlich eine Anmeldung hätte gemacht werden müssen, schreibt die SVA die Beiträge rückwirkend vor und es wird ein Strafzuschlag von 9,3 % fällig!
Wie hoch sind die Versicherungs-Beiträge?
● 8,67 Euro pro Monat (2014) für die Unfallversicherung
● 7,65 % der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung
● 18,50 % der Beitragsrundlage für die Pensionsversicherung
Somit fallen pro Monat 26,15 % an, hinzuzurechnen sind noch 1,53 % für die Selbständigen-Vorsorge und die genannten 8,67 Euro pro Monat für die Unfallversicherung. Die Beitragsrundlage für die Berechnungen sind die im Einkommenssteuerbescheid angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit für das jeweilige Kalenderjahr zuzüglich der von der Sozialversicherung vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge. Die Beitragsgrundlage wird durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt – will heißen, wer mehr als 5.285,00 Euro monatlich verdient (2014) zahlt immer nur auf dieser Grundlage PK- und KV-Beiträge.