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Gewerbeschein – So einfach beantragen und Gewerbe anmelden

Bevor es mit der unternehmerischen Tätigkeit losgeht, muss ein Gewerbeschein beantragt werden. Dies kann bei der zuständigen Gewerbebehörde, also bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat der Stadt, Magistratisches Bezirksamt Wien) erledigt werden. Das Wichtigste zum Gewerbeschein in Kürze:

Wann wird ein Gewerbeschein benötigt?

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Das Gründerzentrum der WKO kann Sie zum Thema Gewerbeanmeldung beraten

Wer eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausübt, die der Gewerbeordnung unterliegt, benötigt einen Gewerbeschein. Um eine Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Um dies tun zu können, müssen jene Voraussetzungen erfüllt werden, die in der Gewerbeordnung festgelegt wurden. Darin werden die Voraussetzungen für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, z.B. von Tischler, Unternehmensberater oder Baumeister, detailliert geschildert.

Laut dem Gesetzgeber wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie regelmäßig (= in bestimmten Zeitabständen wiederholt, laufend), selbständig (=auf eigene Rechnung und Gefahr) und mit Ertragsabsicht (= nicht kostenlos) ausgeführt wird.

Allerdings gibt es auch, je nach Region, Ausnahmen von der Gewerbeordnung oder aber auch Tätigkeiten, die nicht von der gesetzlichen Regelung abgedeckt werden (z.B. Künstler, freie Berufe wie Ärzte, Psychologen). Die landesrechtlichen Bestimmungen unterscheiden sich zudem voneinander, z.B. für Bergführer oder Privatzimmervermietung.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Schein zu erhalten?

Als allgemeine Voraussetzungen gelten:

  • die Eigenberechtigung (Mindestalter von 18 Jahren und keine Sachwalterschaft)
  • die Staatsangehörigkeit zur EU oder zur EWR oder das Vorliegen eines fremdrechtlichen Aufenthaltstitel zur Ausübung des Gewerbes
  • Fehlen von Ausschlussgründen

Gibt es Ausschlussgründe?

Als Ausschlussgründe gelten:

  • Schädigung fremder Gläubiger, grobe Missachtung von Gläubigerinteressen, betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, organisierte Schwarzarbeit und betrügerische Krida;
  • alle strafbaren Handlungen, die mit einer gerichtlichen Verurteilung von 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe geahndet wurden;
  • diverse Finanzvergehen
  • Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz (nur für Antragsteller im Gastgewerbe)

Es besteht die Möglichkeit eines Nachsichtansuchens vom Gewerbeausschlussgrund.

Braucht es für alle Gewerbescheine eine Gewerbeberechtigung?

Nein. Nur einige Tätigkeiten sind reglementiert, können also nur dann ausgeübt werden, wenn die entsprechende Befähigung gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung abgegeben wird (z.B. Studientitel, Meisterprüfungs-Zeugnis etc.). Bei anderen Gewerben reicht es, einen Antrag auf Ansuchen des Gewerbescheins zu stellen und dann mit der Tätigkeit zu beginnen. Muss erst eine Zuverlässigkeitsprüfung stattfinden und die Behörde die Rechtskraft den Feststellungsbescheid ausstellen und die Eintragung in das Gewerberegister vornehmen, kann nach ca. 3 Monaten mit der Tätigkeit begonnen werden.

Brauche ich eine Haftungsabsicherung?

Immobilientreuhändler, also Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger sowie gewerbliche Vermögensberater, Baumeister oder bei einem ähnlichen Teilgewerbe muss zusätzlich der Nachweis einer Haftungsabsicherung erbracht werden.

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