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Die Körperschaftsteuer (KöSt) in Österreich

Im Gegensatz zur Einkommensteuer, die natürliche Personen betrifft, bezieht sich die Körperschaftsteuer auf juristische Personen, ist quasi die Einkommenssteuer juristischer Personen. Ein Unternehmen hat die KöSt also dann zu entrichten, wenn es von juristischen Personen geführt wird.

KöSt – Juristische und natürliche Personen

köstDie Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen ist eine vom Steuerrecht vorgenommene Unterscheidung, die besagt, dass natürliche Personen die Einkommensteuer, juristische Personen hingegen die Körperschaftsteuer (KöSt) zu entrichten haben. Juristische Personen (auch juristische Einheiten genannt) sind ein Zusammenschluss von Personen (bzw. eine Vermögensmasse), die rechtsfähig ist und deren Vermögen vollständig vom Vermögen der Mitglieder oder Gesellschafter getrennt ist.

Im Prinzip baut die KöSt auf dem herkömmlichen Einkommensteuergesetz (EStG) auf, musste aber in einem eigenen Gesetz geregelt werden, da unterschiedliche Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf die Besonderheiten von Körperschaften nicht anwendbar sind. Die besonderen Rechtsverhältnisse erfordern also besondere Regelungen.

Körperschaften sind in der Regel also „juristische Personen des privaten Rechts“ (hierzu zählen AGs, GmbHs, Genossenschaften und Vereine) sowie „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ (Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, aber auch Kammern, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und viele andere).

 INFO: Körperschaften des öffentlichen Rechts sind generell nicht steuerpflichtig. Ein Beispiel sind Gemeinden und Städte die eigene Unternehmen betreiben.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Unter „unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften“ versteht man solche Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung beziehungsweise ihren Sitz haben. „Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften“ beziehen sich auf das gesamte Einkommen einer Körperschaft, ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland oder im Ausland bezogen wird beziehungsweise aus welchen Einkünften es sich zusammensetzt.

Den Sitz haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen dort, wo sie sich durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen verorten.

WICHITG: Durch so genannte „Doppelbesteuerungsabkommen“ mit anderen Staaten oder aber auch durch Maßnahmen auf der nationalen Ebene kann die „unbeschränkte Steuerpflicht“ für ausländische Einkommen eingeschränkt werden.

Wie wird die Körperschaftsteuer bemessen?

Als Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer gilt das Einkommen, das im Veranlagungszeitraum erzielt wurde. Das EStG regelt, was als Einkommen gilt und wie dieses generell ermittelt wird (Gewinnermittlungsvorschriften) beziehungsweise auch, wie die Steuer in der Praxis zu entrichten ist. Als Basis für das Einkommen gilt bei Kapitalgesellschaften der Gewinn, von diesem werden die Verluste aus Vorjahren als Sonderausgaben abgezogen.

Wie steht es mit der Besteuerung ausgeschütteter Gewinne?

Das von Körperschaften erzielte Einkommen wird in der Regel auf zwei Ebenen besteuert. Erst ist die KöSt zu entrichten. Sollte der mit der KöSt belastete Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, dann unterliegt dieser – sofern es sich um natürliche Personen handelt – der Einkommensteuer (hier wiederum in Form der Kapitalertragsteuer). Diese beträgt 25 % und wird von der Körperschaft einbehalten. So ist die Steuerpflicht abgegolten.

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