Eine Betriebsübertragung ist eine sehr komplexe Angelegenheit, bei der es zahlreiche Bestimmungen zu einzuhalten gilt, aus dem Steuerrecht, dem Gewerbe-, Miet- und Sozialrecht. Aber auch wirtschaftliche und persönliche Aspekte sind zu beachten. Hilfestellung und Beratung durch einen Steuerberater oder Unternehmensberater in Anspruch zu nehmen, ist bei einer Betriebsübertragung in jedem Fall anzuraten. Die Kosten, die durch die Beratung entstehen, können gegenwärtig nicht steuermindern geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber sieht die Betriebsübernahme als private und nicht betriebliche Transaktion und verweigert die steuerliche Anerkennung der Beratungskosten. In Österreich wurde jedoch im Vorjahr eine Musterklage vom Bund der Steuerzahler eingebracht, da für den Bund die Notars- und Steuerberatungshonorare bei einer Betriebsübernahme eindeutig Betriebsausgaben darstellen. Das Ergebnis ist abzuwarten. Als erste zentrale Beratungsstelle bietet sich in jedem Fall das Gründerservice der Wirtschaftskammer an.
Nachfolger für Betrieb finden – Schenkung, Erbschaft, Kauf oder Rentenzahlung
Steht der Nachfolger fest und wurde ein Steuerberater zu Rate gezogen, kann die Betriebsübertragung in die Wege geleitet werden. Zu beachten ist zunächst der Zeitpunkt, etwa kann die Übertragung am Pensionsstichtag erfolgen, am Bilanzstichtag oder an ähnlich günstigen Zeitpunkten. Mit dem Steuerberater wird sodann der Übernahmevertrag mit dem Nachfolger unterzeichnet. Es folgt die Meldung an das zuständige Finanzamt.
Selbstverständlich müssen auch Kunden und Lieferanten über den Wechsel informiert werden. Doch so einfach die genannten Maßnahmen für eine Betriebsübertragung klingen, zeigen sie sich in der Realität nicht. Je nach Art der Betriebsübertragung kommen verschiedene Bestimmungen zum Tragen. Es stellt einen wesentlichen Unterschied dar, ob eine Schenkung erfolgt, die Übertragung Teil einer Erbschaft ist, ob ein Kauf oder eine Rentenzahlung vorliegt. Auch eine Verpachtung stellt eine Betriebsübertragung dar.
Oft ist die Suche nach einem Nachfolger aber schwieriger als gedacht: https://derstandard.at/1271376455333/Nachfolger-verzweifelt-gesucht
NEUFÖG – Förderungen für eine Betriebsübertragung
Die wichtigsten sind im Österreichischen Unternehmensgesetzbuch und der Gewerbeordnung festgehalten. Auch das Neugründungsförderungsgesetz NEUFÖG spielt eine wesentliche Rolle, wenn der Nachfolger sich bisher nicht in einer vergleichbaren Weise selbstständig betätigt hat. Wird eine Neugründerförderung nach NEUFÖG in Anspruch genommen, ist jedoch zu beachten, dass der Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme weder weiterübertragen, noch betriebsfremden Zwecken zugeführt oder aufgegeben werden darf, da sonst die Förderungen nach NEUFÖG zurückerstattet werden müssen. Auch finden bei einer Betriebsübertragung Vorschriften aus dem Firmenbuchgesetz und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung.
Mehr: https://www.gruenderservice.at & https://www.gruendungswissen.at/uploads/media/Leitfaden_NeuFoeg.pdf
Gesellschaftsanteile einer GmbH übertragen
Die gesetzlichen Regelungen für eine Betriebsübernahme unterscheiden sich auch durch die Betriebsform. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen können Betriebsteile einer Personengesellschaft, nur dann weitergegeben werden, wenn die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag verankert ist oder alle Gesellschafter zustimmen.
Auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einer GmbH, ist der Gesellschaftsvertrag maßgebend. Nach der Betriebsübertragung verhält sich der Nachfolger wie bei einer Neugründung. Es muss zunächst die Anmeldung bei der Gewerbebehörde und der Eintrag in das Firmenbuch erfolgen. Innerhalb von vier Wochen muss das Gewerbe dem zuständigen Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt angemeldet werden.
Als Betriebsübernahme gilt auch eine sogenannte Umgründung, wobei es sich dabei um eine Verschmelzung, Umwandlung, oder Spaltung handeln kann. Auch Zusammenschlüsse und Realteilungen fallen unter den Begriff. Das Nachfolgeunternehmen übernimmt in jedem Fall die Gewerbeberechtigung.
Mehr dazu:
https://www.gmbhrecht.at/gmbh-anteile/ubertragungsbeschrankungen/
Keine Änderung für die Mitarbeiter
Generell ändert sich bei einer Betriebsübernahme auch der Arbeitgeber für die Mitarbeiter, denn sie gehen automatisch auf den Nachfolger über. Ebenfalls auf den neuen Unternehmer gehen auch die bestehenden Versicherungsverträge über, wobei beidseitig eine Vertragsauflösung innerhalb bestimmter Fristen möglich ist. Eine Betriebsübernahme sollte gut geplant sein, damit ein Übergang von der einen zur anderen Unternehmungsführung auch reibungslos abläuft. Wer aufgrund einer Pensionierung einen Nachfolger wählt, sollte rechtzeitig alle Schritte in die Wege leiten, damit bis zum Pensionsstichtag der Betrieb ordnungsgemäß übergeben werden kann.