Tritt eine Person als Selbständiger auf, obwohl sie Dienstnehmer ist, spricht der Gesetzgeber von Scheinselbständigkeit. Dabei werden das Arbeitsrecht und die Pflicht zu gesetzlichen Abgaben, Steuern und Sozialversicherung, umgangen. Sowohl für Auftraggeber und Auftragnehmer im freiberuflichen Bereich, ist es wichtig, zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis besteht oder es sich um eine freie Mitarbeitertätigkeit handelt.
Kriterien für freie Mitarbeit

Der freiberuflich tätige Mitarbeiter darf weder an einen vorgegebenen Arbeitsplatz oder eine vorgeschriebene Arbeitszeit gebunden sein. Sollte eine Anwesenheit notwendig sein, etwa weil ein bestimmtes Gerät sich beim Auftraggeber befindet, kann im Vertrag eine Anwesenheit nach betrieblichen Erfordernissen vereinbart sein. Die Abrechnung muss auf Stundenbasis, Tagsätzen oder als Tätigkeitspauschale, Beispiel Erstellen einer Webseite, erfolgen. Ein Merkmal von Selbständigkeit ist auch das unternehmerische Risiko, das ein Selbständiger im Gegensatz zum Dienstnehmer trägt.
Wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet, empfiehlt sich eine Bestätigung des Auftraggebers einzuholen, warum gerade dieser freie Mitarbeiter für das entsprechende Projekt unentbehrlich ist um den Vedacht der Scheinselbständigkeit zu entkräftigen. Da ein Unternehmer in der Regel nicht nur einen Kunden oder Klienten betreut, prüft die Arbeiterkammer beziehungsweise der Sozialversicherungsträger, das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in diesem Fall sehr genau.
Unternehmer ohne Gewerbeschein
Die Wirtschaftskammer schätzt die Zahl der Scheinselbständigen in Österreich sehr hoch ein, zumal sich in den vergangenen elf Jahren die Zahl der Selbständigen ohne Gewerbeschein mehr als verdoppelt hat. 40.000 bis 50.000 Kleinunternehmer arbeiten dabei nur für einen Auftraggeber. Besonders im Dienstleistungsbereich der IT-Branche hat die Zahl der Ein-Personen-Unternehmen stark zugenommen. Ohne Mitarbeiter tätige Jungunternehmer sollten darauf achten, Verträge in einer Weise abzufassen, die klarstellt, dass keine Verschleierung eines Dienstverhältnisses und somit eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn Aufträge übernommen werden. Umgekehrt, sollte sich der Jungunternehmer bei Aufnahme eines freien Mitarbeiters unbedingt versichern, dass kein Dienstverhältnis vorliegt.
Die Sozialversicherung kann rückwirkend die Beiträge einfordern, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Wird eine Scheinselbständigkeit aufgedeckt, kommen auch steuerrechtliche Konsequenzen zum Tragen. Dem freien Mitarbeiter, der dann als Dienstnehmer eingestuft wird, stehen im Nachhinein alle arbeitsrechtlichen Vorgaben zu, auch der bezahlte Urlaub.