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Pensionsversicherung & Mindestbemessungsgrundlagen

Für jeden ist einmal der Zeitpunkt gekommen, an dem der Eintritt ins Pensionsalter erreicht wird. Nach vielen Jahren, in diesen immer gearbeitet wurde, besteht ein Anspruch auf die Auszahlung aus der Pensionsversicherung. In diesem Beitrag erhalten Sie sinnvolle Informationen rund um das Thema Pensionsversicherung.

Was ist die Pensionsversicherung?

Die Pensionsversicherung stellt eine finanzielle Absicherung, für Menschen im fortgeschrittenen Alter oder nach Ausscheiden aufgrund einer vorliegenden Krankheit, dar.

Der Sonderstatus der Beamten

Beamten sind grundsätzlich zwar kranken- und unfallversichert, allerdings nicht pensionsversichert. Dies bedeutet, sie erhalten nach Beendigung ihrer Arbeitszeit einen sogenannten Ruhegenuss. Hierfür müssen sie 12,55 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage einzahlen. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Beamten aus deren Gehalt und den ruhegenussfähigen Zulagen. Es ist keine Höchstgrenze vorhanden. Sollten bei Beamten Fragen zu ihrem Status auftauchen, können sie sich an unterschiedliche Stellen wenden. Sollte es sich um aktive Beamte handeln, erhalten sie Auskunft bei ihrem Dienstgeber. Beamte, welche sich bereits im Ruhestand befinden, können Auskunft beim Pensionsservice erhalten.

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Zuständigkeit der einzelnen Sozialversicherungsträger

Abhängig davon, in welchem Beruf gearbeitet wurde, treten unterschiedliche Sozialversicherungsträger ein, um den Pensionisten ihre Pension zu bezahlen. Es gibt vier unterschiedliche Pensionsversicherungsträger. Für alle Angestellten und Arbeiter tritt die Pensionsversicherungsanstalt ein. Für Beschäftigte, welche aus dem Eisenbahnen- und Bergbausektor stammen, ist die Pensionsversicherung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zuständig. Für jegliche Menschen, welche einmal in der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt waren, tritt die Pensionsversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. Für jeden, der in seiner Arbeitszeit in der Landwirtschaft tägig war, tritt die Pensionsversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein.

Wann besteht ein Anspruch auf die Pension?

Ein Anspruch auf eine Pension kann aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Die erste Möglichkeit besteht darin, dass ein Versicherungsfall eintritt. Dies kann ein Todesfall sein, eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit, eine Invalidität oder das Erreichen des Pensionsalters. Die zweite Möglichkeit stellt die Erfüllung der Mindestversicherungszeit dar. Die dritte Möglichkeit wird durch die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen repräsentiert.

Die Berechnung der Pension

Da die Pension einen Ersatz für das bis dahin erwirtschaftete Geld darstellt, steht es in Relation zum bis dahin erreichten Einkommen sowie der bis dato geleisteten Arbeitszeit. Für alle, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, besteht seit dem Jahre 2014 ein sogenanntes Pensionskonto. Hier werden alle Versicherungszeiten eingetragen und Teilgutschriften verbucht. Jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres erfolgt eine sogenannte Pensionsanpassung. Hierbei werden die Leistungen der Pensionsversicherung erhöht.

Die Pensionsvorsorge in Österreich

Es gibt drei unterschiedliche Möglichkeiten in Österreich eine Pensionsvorsorge zu betreiben. Es wird zwischen der betrieblichen Altersvorsorge, der gesetzlichen Altersvorsorge sowie der freiwillig privaten Altersvorsorge unterschieden. Jeder Erwerbstätige muss gesetzlich pensionsversichert sein. Die betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Versicherung. Eine betriebliche Altersvorsorge kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegründet werden. Die Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn das Verhältnis beendet wurde. Es gibt vier Formen der betrieblichen Altersvorsorge. Diese gliedern sich in Pensionskassenzusagen, eine betriebliche Kollektivversicherung, direkte Leistungszusagen und Lebensversicherungen. Im Zuge der freiwilligen Altersvorsorge bieten Banken oder unterschiedliche Versicherungsunternehmen unterschiedliche Produkte an.

Welche Versicherungsgesetze gibt es?

  • allgemeines Sozialversicherungsgesetz
  • gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
  • freiberufliches Sozialversicherungsgesetz
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Welches Versicherungsgesetz gilt für welche Personengruppe?

Das allgemeine Sozialversicherungsgesetz greift für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen, Kinder, welche im Betrieb der Eltern ohne Entgelt beschäftigt werden, sowie Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter und Gesellschafterinnen.

  • Das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz gilt für Mitglieder der Wirtschaftskammer in Österreich. In diesen Sektor fallen zum Beispiel Einzelunternehmer sowie Einzelunternehmerinnen oder Werksvertragstätige.
  • Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ist für Ärzte und Ärztinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen zuständig.
  • Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz ist für alle Landwirte und Landwirtinnen sowie deren Familienangehörigen zuständig.

Die Versicherung in mehreren Staaten

Zwischen den EWR-Ländern besteht ein Abkommen, die dort abgeleisteten Arbeitszeiten anrechnen zu können. Dies bedeutet, dass die Zeiten beim Pensionsanspruch angerechnet werden können. Die Auszahlung erfolgt dann von diesem Land, in dem der Anspruch erworben wurde. Der Pensionsantrag muss grundsätzlich in dem Land gestellt werden, in dem der Wohnsitz des Betreffenden liegt. Es müssen keine mehrfachen Anträge in so einem Fall eingereicht werden, da die Länder dies untereinander weiterleiten.

Pension-Monitoring

Mit dem sogenannten Pension-Monitoring wird das Pensionsantrittsalter, die Arbeitslosenquote beziehungsweise Beschäftigungsquote von Menschen mit fortgeschrittenem Alter sowie die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Umschulungs- oder Rehabilitationsgeld, dargestellt.

Die Berechnung der Pension

Die Pension errechnet sich, indem man die Bemessungsgrundlage mit den Steigerungspunkten multipliziert. Die Bemessungsgrundlage kann dadurch errechnet werden, indem die 360 besten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen verwendet werden. Aus diesen Beitragsgrundlagen wird der Durchschnitt ermittelt. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage liegt bei 5130 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt monatlich bei 438,05 Euro. Die Steigerungspunkte nehmen einen Wert von 1,78 pro Versicherungsjahr an.

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