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Steuern für Selbstständige – Einkommenststeuer und Umsatzsteuer

Welche Steuern ein Selbständiger bezahlen muss, hängt von der Art des Unternehmens ab. Die beiden wohl wichtigsten Steuern sind jedoch die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer. Das Finanzamt bietet seit 2003 ein Online-Service rund um Steuerfragen an. Einmal registriert, kann das Service auch genutzt werden, um die Umsatzsteuervoranmeldung und die Erklärungen für Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer zu übermitteln.

Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer

Unter Einkommen versteht der Gesetzgeber den Gesamtbetrag aller Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in einem Kalenderjahr, abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Kinderfreibeträge.  Vermögenszuwächse, die nicht aus der selbständigen Tätigkeit entstanden sind, werden nicht von der Einkommenssteuer erfasst. Die Steuersätze und die Formeln zur Berechnung der Einkommenssteuer sind detailliert auf Finanz-online beschrieben. Die Einkommenssteuer betrifft alle natürlichen Personen. Für juristische Personen,  wie eine GmbH oder AG, gilt die Körperschaftssteuer. Sie beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen, wobei die Höhe keine Rolle spielt. Bei einer Gesellschaft muss, egal ob Gewinn oder Verlust, eine Mindestkörperschaftssteuer entrichtet werden. Bei Verlust wird sie  jedoch in späteren  Jahren wie eine Vorauszahlung berücksichtigt.

Das Umsatzsteuergesetz aus dem Jahr 1994 gilt sowohl für Warenlieferungen wie Dienstleistungen. Zum Tragen kommt die Umsatzsteuer jedoch nur für den Endverbraucher. Der Unternehmer verwaltet sie lediglich für das Finanzamt. Er kassiert sie beim Kunden und führt sie in der Folge an das Finanzamt ab. Zwischen Unternehmern kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Kleinunternehmer, deren Einkünfte die Grenze von 30.000 Euro nicht überschreiten, sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Normalsteuersatz für die Umsatzsteuer beträgt 20 Prozent, der ermäßigte 10 Prozent.

Sonstige Steuern für Gründer

Wird für die Neugründung eines Unternehmens Grund erworben, ist auch die Grunderwerbssteuer zu beachten. Sie wird an der Gegenleistung bemessen, die der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart, oder dem Wert des Grundstücks. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist eine Befreiung möglich. Für bestimmte Unternehmen gilt auch die Kommunalsteuer, eine reine Gemeindeabgabe. Sie kommt zum Tragen mit Ablauf eines Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen an Dienstnehmer erfolgten oder Aktivbezüge an eine Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzt worden sind.

Sich nicht auseinandersetzen  muss sich der Unternehmen mit der Kapitalertragssteuer. Sie wird von jener Stelle abgeführt, die die Kapitalerträge auszahlt, etwa der Bank oder Versicherung. Sie ist eine Erhebungsform der Körperscahafts- beziehungsweise Einkommenssteuer.  Für den Unternehmer ist es lediglich wichtig, zu wissen, dass es diese Steuerform in Österreich gibt. Über alle geltenden Steuern gibt die Finanz-Online Auskunft, umfassend und exakt. Es empfiehlt sich, das Service zu nutzen und sich zu informieren.

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