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Registrierkassenpflicht in Österreich – Verordnung und Ausnahmen

Die Gastronomie scheint nicht allzu hoch in der Gunst der österreichischen Politik zu stehen. Am 1. Jänner wurde der Nichtraucherschutz in Lokalen verschärft und ein noch strengeres Gesetz wird derzeit diskutiert. An einer anderen Front, nämlich zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung, zieht der Gesetzgeber ebenfalls die Zügel straffer. Die kommenden, strengeren Regelungen zur Registrierkassenpflicht treffen ebenfalls vornehmlich die Gastronomen in Österreich. Der erste Teil des neuen Gesetzes tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft und eine Erweiterung gilt ab dem 1. Jänner 2017.

Die Eckpfeiler der Registrierkassenpflicht bzw. Belegerteilungspflicht

Ab dem 1. Jänner 2016 besteht für einen Großteil der Unternehmen die Verpflichtung alle Barumsätze in ihrem Betrieb mittels einer Registrierkasse zu erfassen und entsprechende Belege auszuhändigen. Unter dem Begriff Registrierkasse versteht der österreichische Gesetzgeber ein System zur elektronischen Erfassung und Dokumentation von Bareinnahmen. Es kann sich dabei auch um Kombi-Lösungen (Waage, Taxameter etc.) oder eine serverbasiertes Einrichtung handeln.

Die Pflicht für ein derartiges System ergibt sich ab einem jährlichen Umsatz von 15.000 Euro und Barumsätzen von 7,500 Euro im Jahr. Gaststätten, Bars, aber auch Modegeschäfte mit oder ohne angeschlossener Gastronomie erreichen diese Wert sehr schnell und unterliegen damit praktisch alle dieser Pflicht. Unternehmer, deren Cashflow fast ausschließlich über Bankkonten (unbares Geld) fließt, müssen die kommende Registrierkassenpflicht nicht beachten.

Umsatzgrenze für die Verwendung einer Registrierkasse

Bezüglich der Umsatzgrenze gilt noch ein Voranmeldezeitraum. Die Registrierkassenpflicht tritt genau vier Monate nach dem Überschreiten der zwei angegebenen Grenzen in Kraft, aber frühestens am 1. Jänner 2016. Demnach stellt der September 2015 die Grenze dar. Wenn zu diesem Zeitpunkt oder zuvor mehr als 15.000 Euro jährlich und 7.500 Euro in bar umgesetzt wurden, dann muss ein entsprechendes Gerät ab dem Stichtag im Jänner bereit stehen. Wenn erst im Oktober 2015 dieses Limit erreicht wurde, dann gilt die Pflicht erst ab dem 1. Februar 2016 usw. Dies gilt wiederum nur bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung.

Sofern eine vierteljährige Umsatzsteuervoranmeldung durchgeführt wird, gilt das Ende des 3. Quartals als entscheidende zeitliche Grenze. Sofern in diesem Modell erst im November 2015 der Gesamtumsatz und Barumsatz über den Werten liegt, muss erst ab dem 1. April 2016 eine Registrierkasse im Betrieb vorhanden sein.

Das müssen Sie ab 2016 wissen!

  • tritt in Kraft bei Umsätzen über € 15.000 Euro und Barumsätzen über € 7.500 jährlich.
  • dient der Vermeidung von Schwarzumsätzen.
  • tritt in Kraft ab dem 1. Jänner 2016.
  • erweitert sich ab dem ersten 1. Jänner 2017 um eine verpflichtende Sicherheitseinrichtung.
  • besitzt einen Voranmeldezeitraum von 4 Monaten oder einem Quartal.

Quellen:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Weitere-Steuern-und-Abgaben/Verfahren—Pflichten-im-oesterr–Steuerrecht/Registrierkassenpflicht—FAQ.html

https://derstandard.at/2000025612628/Registrierkassenpflicht-Was-auf-die-Unternehmer-zukommt

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