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Lohnsteuer in Österreich berechnen – so wird es gemacht

Die „Lohnsteuer“, auch bekannt unter dem Begriff „Einkommenssteuer“, betrifft alle jene natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz beziehungsweise den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Personen gelten laut Finanzrecht als unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Unbeschränkt bezieht sich dabei auf die Tatsache, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Zusätzlich kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz, die aber inländische Einkünfte beziehen, eine Steuerpflicht gelten.

lohnsteuer-stichtag
Die Lohnsteuer wird auf alle Einkünfte im Inland und Ausland fällig.

Lohnsteuersatz in Österreich

Nun gibt es in Österreich sogenannte Lohnsteuersätze. Diese liegen bei:

0 Prozent
bis 11.000 Euro
35,5 Prozent
11.000 bis 25.000 Euro
43,2143 Prozent
25.000 bis 60.000€
50 Prozent
über 60.000€

Diese Zahlen geben an, wie hoch maximal die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ausfallen wird. Doch wie berechnen Sie nun Ihre Einkünfte in Österreich?

Für den Grenzsatz von 36,5 Prozent gilt:
(Verdienst – 11.000) x 5.110/14.000. 
Für den Grenzsatz von 43,2143 Prozent gilt:
(Verdienst – 25.000) x 15.125/35.000
Für den Grenzsatz von 50 Prozent gilt:
(Verdienst – 60.000) x 0,5 + 20.235

Anschließend erhalten Sie die Summe, die Sie an Steuern zu zahlen haben.

Ihnen ist das zu kompliziert? Mit dem Brutto-Netto-Rechner öffnet sich hierbei ein Fenster. Der Rechner gibt nicht nur Auskunft darüber, wie hoch die Sozialabgaben oder das 13. und 14. Gehalt ist. Der Inhalt betrifft auch die Einkommenssteuer.

Lohnsteuer und Einkommen

Die Lohnsteuer betrifft jenes Einkommen, welches im Zeitraum eines Jahres bezogen wurde. Das Einkommen“ setzt sich dabei aus 7 Arten zusammen, die sich unter der Rücksichtnahme auf allfällige Verluste und minus diverser Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und des Kinderfreibetrages (220 Euro pro Kind) zusammensetzen.

Die Einkunftsarten setzen sich zusammen aus:

  1. Den Einkünften aus Forst- und Landwirtschaft (hierzu zählen Fischzüchter, Bauern, Forstwirte, Imker, Gärtner, Weinhauer usw.)
  2. Die Einkünfte aus selbstständigen Arbeiten (hierzu zählen Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Wissenschaftler, Schriftsteller, Vermögensverwalter usw.)
  3. Den Einkünften aus Gewerbebetrieben (hierzu zählen Gewerbe wie Schlossereien, Tischlereien, Handelsbetriebe sowie die Einkünfte aus betrieblichen Einkunftsarten mit sogenannten „Gewinneinkünften“
  4. Die Einkünfte aus nichtselbstständigen Arbeiten (hierzu zählen Einkünfte aktiver ArbeitnehmerInnen PensionistInnen
  5. Einkommen aus dem Kapitalvermögen (hierzu zählen Wertpapieren, private Zinserträge aus Sparguthaben, Dividenden sowie die Ausschüttungen aus Anteilen an KGs oder Investmentfonds etc.)
  6. Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung (hierzu zählt die Vermietung von einer Liegenschaft wie Gebäuden, Grundstücken und Wohnungen, auch dann, wenn diese untervermietet werden.)
  7. Sonstige Einkünfte (hierzu zählen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, Spekulationsgeschäften, Einkünfte aus anders erbrachten Gelegenheits-Leistungen, bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge
INFO: Für Überstunden müssen Sie nur zum Teil Lohnsteuer zahlen. So ergibt sich bei Überstunden mit maximal 50 Prozent Zuschlag, dass die ersten zehn Überstunden-Zuschläge im Monat steuerfrei belassen bleiben (hier gilt jedoch: maximal 86 € sind steuerfrei).

Überstunden-Zuschläge für die Arbeit an Sonn-, Feiertagen und im Nachtarbeitszeitraum sind in der Regel ebenfalls steuerbegünstigt. Bis zu 360 € im Monat sind für die oben genannten Bereiche steuerfrei. Bei den Zuschlägen für überwiegende Nachtarbeit sind sogar bis zu 540 € im Monat frei.

Absatzbeträge in Österreich

Im Gegensatz zu so genannten Freibeträgen (bei außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten), die den Betrag der Besteuerungsgrundlage senken, werden die Absetzbeträge in voller Höhe und direkt von der Steuer abgezogen. Absatzbeträge teilen sich in solche, die automatisch bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden (wie der Arbeitnehmerabsatzbetrag, der Verkehrsabsatzbetrag und der Pensionisten-Absatzbetrag) und solchen, die man beantragen muss (wie den Alleinverdiener-Absatzbetrag, den Unterhalts-Absatzbetrag und zahlreiche andere Beträge).

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