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Kindergeld für Selbständige in Österreich

Für alle Geburten nach dem 1. Jänner 2002 gelten die Bestimmungen für das Kinderbetreuungsgeld. Zuvor galt das Karenzgeldgesetz. Als Voraussetzung für den Bezug von Karenzgeld galt, dass ein Einspruch nur bestand, wenn zuvor eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz kommen seit 2002 auch Selbständige in den Genuss des Bezugs. Gegenwärtige Voraussetzung ist der Anspruch auf Familienbeihilfe und ein Hauptwohnsitz in Österreich. Bezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

familie kindergeld
Auch Selbstständige haben in Österreich ein Anrecht auf Kindergeld

Es wird unterschieden zwischen pauschalem Kinderbetreuungsgeld und einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld. Für den Bezug des einkommensabhängigen Kindergeldes muss eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes vorliegen.

Fällt der Antragsteller bei der Berechnung jedoch unter einen täglichen Bezug von 33 Euro, kann er auf die 12-Monatsvariante des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes zurückgreifen. Nur wenn die Voraussetzungen für das einkommensabhängige nicht erfüllt werden, kann das pauschale beantragt werden.

Kinderbetreuungsgeld als Einkommensersatz

Das Kinderbetreuungsgeld stellt einen Einkommensersatz für Eltern dar, die sich zum Zwecke der Kindererziehung kurzfristig aus dem Berufsleben zurückziehen möchten. Bezieht nur ein Elternteil ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, gilt eine Bezugsdauer bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile die Möglichkeit in Anspruch, kann die Dauer bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats verlängert werden. Ein Elternteil kann jedoch nie länger als zwölf Monate das Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die Höhe liegt bei 80 Prozent der letzten Einkünfte, ist jedoch mit 66 Euro pro Tag begrenzt.

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld ist zwischen verschiedenen Varianten zu wählen. Bei 30 Monaten Betreuung ist es mit 14,53 Euro pro Tag fixiert, bei 20 Monaten mit 20,80 Euro, bei 15 Monaten mit 26,60 Euro und bei 12 Monaten mit 33 Euro. Wurde eine Variante gewählt, ist der Umstieg auf eine andere nur binnen 14 Tagen nach Antragsstellung möglich. Der Antrag auf pauschales wie einkommensabhängiges Kindergeld ist frühestens am Tag der Geburt möglich.

Mehr zum Thema Kindergeld:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Sozialversicherung/Kinderbetreuungsgeld/Kinderbetreuungsgeld_als_Ersatz_des_Erwerbseinkommens.html

https://www.frauenjournal.at/kindergeld-2014-in-oesterreich/

Berechnung des Kindergeldes und Zuverdienstgrenze

Im Kinderbetreuungsgesetz ist eine Zuverdienstgrenze geregelt. Sie variiert beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld je nach vorangegangenem Einkommen und der gewählten Variante. Der Online-Kinderbetreuungsgeldrechner bietet die Möglichkeit, die individuelle Zuverdienstgrenze beim Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld zu ermitteln.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld kann durch ihn die Höhe des täglichen Bezugs berechnet werden. Die Zuverdienstgrenze in diesem Fall ist für 2014 mit 6.400 Euro Jahreseinkommen festgelegt.  Genau Informationen und die individuelle Berechnungsmöglichkeit finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Familien und Jugend.

Pauschale Variante 30+6
Pauschale Variante 20+4
Pauschale Variante 15+3
Pauschale Variante 12+2
Bezugshöhe: 14,53 Euro/tgl

Bezugsdauer bei Inanspruchnahme eines Elternteils: 30 Monate

beider Elternteile: 36 Monate

Bezugshöhe: 20,80 Euro/tgl

Bezugsdauer bei Inanspruchnahme eines Elternteils: 20 Monate

beider Elternteile: 24 Monate

Bezugshöhe: 26,60 Euro/tgl

Bezugsdauer bei Inanspruchnahme eines Elternteils: 15 Monate

beider Elternteile: 18 Monate

Bezugshöhe: 33 Euro/tgl

Bezugsdauer bei Inanspruchnahme eines Elternteils: 12 Monate

beider Elternteile: 14 Monate

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Bezugshöhe: 80 % der Letzteinkünfte, maximal jedoch 66 Euro täglich

Bezugsdauer bei Inanspruchnahme eines Elternteils: 12 Monate

beider Elternteile: 14 Monate

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