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Gewerbeberechtigung – Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

Die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wird als Gewerbeberechtigung (früher Gewerbeschein) bezeichnet. Nachdem ein Antrag gestellt wurde, stellt die Gewerbebehörde diese Befugnis aus – durch Eintragung in das Gewerberegister und die Ausfertigung eines Ausdrucks. Damit eine Gewerbeberechtigung erlangt werden kann, müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Wo erhalte ich die Gewerbeberechtigung?

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Für die Anmeldung eines Gewerbes brauchen Sie für viele Branchen eine Berechtigung

Die örtliche Gewerbebehörde ist für die Gewerbeberechtigung zuständig – dort muss das Gewerbe bzw. die beabsichtigte künftige Ausübung des Gewerbes beantragt werden. Einige Tätigkeiten können sofort nach der Anmeldung ausgeübt werden, andere wiederum, auch als „§ 95-Gewerbe“ bezeichnet, dürfen erst mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides ausgeübt werden. Nachdem die Gewerbebehörde die Anmeldung in das Gewerberegister eingetragen hat, erhält der Antragsteller einen Auszug aus diesem Register, wodurch die Anmeldung bestätigt wird.

Wann brauche ich eine Gewerbeberechtigung?

Immer dann, wenn Sie eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, also wenn Sie selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig (laufend), einen größeren Kreis von Personen betreffend (Inserate, Flyer, Firmentafel) und mit Ertragsabzielungsabsicht eine Tätigkeit ausüben.

Muss jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, um eine Berechtigung ansuchen?

Nein. Grundsätzlich fallen zwar gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung, es gibt aber auch Ausnahmen. Ausgenommen sind die Land- und Forstwirtschaft und der Bergbau, einige selbständige, freie Berufe wie Apotheker, Notar, Arzt etc. oder aber der Privatunterricht sind in anderen Gesetzesnovellen geregelt. Tätigkeiten von Künstlern oder Journalisten sind z.B. gar nicht geregelt.

Wann braucht es einen Befähigungsnachweis?

Der Nachweis über die Fähigkeit, ein reglementiertes Gewerbe auszuüben, also die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung wird als Befähigungsnachweis bezeichnet.

  • Einen Befähigungsnachweis benötigt man bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben
  • Für die Ausübung freier Gewerbe braucht es keinen Befähigungsnachweis, genauso wie für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeführt werden (ausgenommen einiger bestimmter, wie z.B. Waffengewerbe).

Welche Belege werden als Befähigungsnachweis betrachtet?

  • Meisterprüfung, Unternehmerprüfung etc.
  • Akademischer Grad
  • Fachhochschul-Zeugnis
  • Zeugnis der Lehrabschlussprüfung
  • Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
  • Zeugnis für Tätigkeit in leitender Stellung

Welche Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige reglementierte Gewerbe gelten, wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch eine Verordnung festgelegt.

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