Als Kleinunternehmer gilt ein Selbständiger, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Um von der Umsatzsteuer befreit zu werden, muss der Jahresumsatz unter 30.000 Euro liegen. Innerhalb von fünf Jahren darf die Grenze auch einmalig um maximal 15 Prozent überschritten werden. Die Umsatzsteuerbefreiung wird unechte Steuerbefreiung genannt und ist im Umsatzsteuergesetz als sogenannte Kleinunternehmerregelung festgehalten.
Umsatzsteuerbefreiung – Steuerreglung bei Kleinunternehmen
Für den Kleinunternehmer bedeutet die Umsatzsteuerbefreiung, dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und sie deshalb auch nicht an das Finanzamt abführen muss. Er verliert dabei das Recht auf den Vorsteuerabzug. Stellt der Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer in Rechnung, gilt die Befreiung nicht mehr und er muss sie dann auch abführen. Die Kleinunternehmerregelung ist jedoch keine Pflicht, der Unternehmer kann auch auf sie verzichten. Der Verzicht ist dann von Vorteil, wenn der Kleinunternehmer vor allem andere Unternehmer als Kunden hat, denn dann kommt der Vorsteuerabzug zum Tragen. Der Verzicht muss beim zuständigen Finanzamt schriftlich eingebracht werden und ist für mindestens 5 Jahre bindend. Erst danach ist ein Widerruf möglich und die Kleinunternehmerregelung kann erneut in Anspruch genommen werden.
Sozialversicherung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer können eine Ausnahme von der Krankenversicherung bei der Sozialversicherung für Gewerbliche Wirtschaft beantragen. Es entfällt dann auch die Selbständigenvorsorge und es ist lediglich die Unfallversicherung zu bezahlen. Für den Sozialversicherungsträger gilt als Kleinunternehmer, wer über jährliche Einkünfte bis zu einer Höhe von 4.743,72 Euro verfügt oder dessen Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten unter 30.000 Euro liegt, wobei Einkünfte definiert sind als Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Liegt noch kein Einkommensbescheid vor, muss dem Sozialversicherungsträger in einem schriftlichen Antrag glaubhaft gemacht werden, dass er die Grenzen nicht überschreiten wird.
Ausnahme von der Krankenversicherung
Der Antrag kann nur von einer natürlichen Person gestellt werden, für Gesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften gibt es keine Ausnahme von der Krankenversicherung. Wurde die Ausnahme von der Krankenversicherung in Anspruch genommen, besteht für den Kleinunternehmer jedoch keine Absicherung im Krankheitsfall. Ist kein Versicherungsschutz durch eine andere, zusätzliche Tätigkeit gegeben, müssen sämtliche Behandlungskosten im Krankheitsfall selbst bezahlt werden.