Wer 2026 als Einzelunternehmer 50.000 € Umsatz macht und die Basispauschalierung wählt, setzt 7.500 € Betriebsausgaben ab – ohne einen einzigen Beleg. Das ist fast das Doppelte von 2024, als die Obergrenze noch bei 12 Prozent und 26.400 € lag. Mit der Veranlagung 2026 steigt der Pauschalsatz auf 15 Prozent, die Höchstsumme auf 63.000 € und die Umsatzgrenze auf 420.000 €.
- Ab der Veranlagung 2026 beträgt die Betriebsausgabenpauschale 15 Prozent des Nettoumsatzes, höchstens 63.000 € (2025: 13,5 Prozent, max. 43.200 €).
- Für Beratung, wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende und vortragende Tätigkeiten sowie wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt weiterhin der reduzierte Satz von 6 Prozent, höchstens 25.200 €.
- Die Umsatzgrenze für den Zugang liegt 2026 bei 420.000 € Vorjahresumsatz (2024 noch 220.000 €).
- Zusätzlich zur Pauschale absetzbar bleiben SVS-Pflichtbeiträge, Wareneinkauf, Fremdlöhne und der Grundfreibetrag – nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
- Umsatzsteuerpflichtige können 1,8 Prozent des Nettoumsatzes als Vorsteuer pauschalieren, ab 2026 bis zu 7.560 €.
- Ein Wechsel zurück zur Pauschalierung ist nach dem Ausstieg erst nach fünf Jahren wieder möglich – die Entscheidung will gerechnet sein. Stand Juli 2026.
Was sich bei der Basispauschalierung 2026 ändert
Die Basispauschalierung nach § 17 EStG erlaubt es, den Gewinn zu ermitteln, ohne jede Betriebsausgabe einzeln zu belegen. Statt Rechnungen zu sammeln, zieht man einen festen Prozentsatz vom Umsatz ab. Diese Vereinfachung gibt es seit Jahrzehnten – neu ist, wie großzügig sie ausfällt.
Die Bundesregierung hat die Werte in zwei Schritten angehoben: 2025 von 12 auf 13,5 Prozent, 2026 auf 15 Prozent. Parallel stieg die Umsatzgrenze von 220.000 € über 320.000 € auf nun 420.000 €. Damit steht die Basispauschalierung deutlich mehr Ein-Personen-Unternehmen offen als früher, und der abziehbare Betrag wächst spürbar.
Veranlagungsjahr |
Umsatzgrenze |
Standardsatz / max. |
Reduzierter Satz / max. |
|---|---|---|---|
bis 2024 |
220.000 € |
12 % / 26.400 € |
6 % / 13.200 € |
2025 |
320.000 € |
13,5 % / 43.200 € |
6 % / 19.200 € |
ab 2026 |
420.000 € |
15 % / 63.000 € |
6 % / 25.200 € |
Maßgeblich ist der Vorjahresumsatz: Für die Pauschalierung 2026 zählt also, dass der Umsatz 2025 unter 420.000 € lag. Bei Neugründungen entfällt diese Bedingung im ersten Jahr, weil es keinen Vorjahresumsatz gibt.
6 oder 15 Prozent: Welcher Satz für welche Tätigkeit gilt
Nicht jeder darf 15 Prozent ansetzen. Der reduzierte Satz von 6 Prozent gilt für Einkünfte aus einer freiberuflich geprägten oder beratenden Tätigkeit – konkret für kaufmännische oder technische Beratung, für wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende, vortragende und erzieherische Arbeit sowie für die Vergütung wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer.
Der Grund: Wer beratend oder schreibend arbeitet, hat typischerweise wenig Materialaufwand. Deshalb fällt die pauschale Abgeltung niedriger aus. Sobald die Tätigkeit über die reine Beratung hinausgeht – etwa ein Ziviltechniker, der Baupläne erstellt, Statik rechnet und die Bauaufsicht übernimmt -, greift wieder der volle Satz von 15 Prozent.
Gerade an der Grenze zwischen 6 und 15 Prozent wird oft falsch eingestuft. Ein reiner Unternehmensberater fällt unter 6 Prozent, ein Berater, der zusätzlich Software programmiert oder Anlagen plant, kann für den entsprechenden Teil den höheren Satz nutzen. Bei gemischten Tätigkeiten lohnt die Abklärung mit dem Steuerberater – der Unterschied kann mehrere tausend Euro Bemessungsgrundlage ausmachen.
Was Sie zusätzlich absetzen dürfen
Ein verbreiteter Irrtum: dass mit der Pauschale alles abgegolten sei. Tatsächlich dürfen mehrere wichtige Posten zusätzlich zur 6- oder 15-Prozent-Pauschale abgezogen werden. Sie senken den Gewinn also doppelt – über die Pauschale und über den echten Beleg.
Zusätzlich absetzbar sind vor allem:
- Ausgaben für Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halbfertigprodukte (laut Wareneingangsbuch)
- Fremdlöhne, wenn sie unmittelbar in Leistungen eingehen, samt Lohnnebenkosten
- die eigenen SVS-Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
- der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags (13 Prozent auf die ersten 33.000 € Gewinn)
Wichtig ist die Kehrseite: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag lassen sich mit der Basispauschalierung nicht kombinieren. Wer größere Anschaffungen plant und dafür Freibeträge nutzen will, fährt mit der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung meist besser.
Basispauschalierung, E-A-R oder Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Selbstständige gibt es 2026 drei praktikable Wege der Gewinnermittlung. Welcher der günstigste ist, hängt von Umsatz, echten Kosten und Verwaltungsaufwand ab.
Methode |
Pauschale |
Umsatzgrenze |
Passt für |
|---|---|---|---|
Basispauschalierung |
15 % (max. 63.000 €) bzw. 6 % (max. 25.200 €) |
420.000 € |
Betriebe mit realen Kosten unter dem Pauschalsatz, auch über der Kleinunternehmergrenze |
Kleinunternehmerpauschalierung |
45 % (max. 24.750 €) bzw. 20 % Dienstleistung (max. 11.000 €) |
55.000 € |
Kleinunternehmer, die die höhere Prozentpauschale ausnutzen |
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung |
keine – alle echten Ausgaben |
bis 700.000 € (dann Bilanzpflicht) |
Betriebe mit hohen echten Kosten oder großen Investitionen |
Die Kleinunternehmerpauschalierung und die Basispauschalierung schließen einander aus – man wählt eine der beiden. Für reine Dienstleister unter 55.000 € Umsatz ist die Basispauschalierung mit 15 Prozent oft ungünstiger als die Kleinunternehmerpauschalierung mit 20 Prozent auf Dienstleistungen. Wer dagegen mehr als 55.000 € umsetzt, kann die Kleinunternehmervariante gar nicht nutzen – dann bleibt die Wahl zwischen Basispauschalierung und echter Betriebsausgaben-Aufstellung.
Rechenbeispiel: Wann sich die Pauschale auszahlt
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt den Effekt. Eine selbstständige Unternehmensberaterin macht 2026 einen Umsatz von 48.000 €. Ihre echten Betriebsausgaben ohne SVS-Beiträge liegen bei 4.200 € – sie arbeitet vom Homeoffice aus, hat kaum Materialkosten.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: 4.200 € abziehbar (die echten Kosten)
- Basispauschalierung 6 Prozent (Beratung): 6 Prozent von 48.000 € = 2.880 €
- Kleinunternehmerpauschalierung 20 Prozent: 20 Prozent von 48.000 € = 9.600 €
Für diese Beraterin ist die Kleinunternehmerpauschalierung mit 9.600 € klar am günstigsten – deutlich mehr als ihre echten 4.200 €. Die Basispauschalierung mit nur 6 Prozent wäre hier die schlechteste Wahl. Anders sähe es aus, wenn sie über der 55.000-Euro-Grenze läge oder eine Tätigkeit mit vollem 15-Prozent-Satz ausübte: 15 Prozent von 48.000 € wären 7.200 € – dann schlägt die Basispauschalierung die echten Kosten deutlich.
Rechnen Sie am Jahresende beide Varianten durch, bevor Sie die Steuererklärung abgeben. Die Faustregel: Liegen Ihre echten Ausgaben klar unter dem Pauschalsatz und stehen keine großen Investitionen an, gewinnen Sie mit der Pauschale bares Geld und sparen sich das Belegesammeln. Übersteigen Ihre realen Kosten den Satz, bleibt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Pflichtprogramm.
Vorsteuerpauschalierung: 1,8 Prozent zusätzlich
Wer umsatzsteuerpflichtig ist – also die Kleinunternehmergrenze überschreitet oder auf die Befreiung verzichtet -, kann parallel zur Einkommensteuer-Pauschale auch die Vorsteuer pauschalieren. Der Satz beträgt 1,8 Prozent des Jahresnettoumsatzes, ab 2026 gedeckelt mit 7.560 €. Daneben bleiben Vorsteuern aus Anlagenkäufen und größeren Investitionen weiterhin einzeln abziehbar.
Für Kleinunternehmer, die ohnehin keine Umsatzsteuer verrechnen, spielt die Vorsteuerpauschale keine Rolle – sie betrifft nur Betriebe mit Umsatzsteuerpflicht.
So wechseln Sie in die Pauschalierung
Die Basispauschalierung wird nicht beantragt, sondern in der Steuererklärung ausgeübt: Man trägt die pauschal ermittelten Betriebsausgaben in die Einkommensteuererklärung (Beilage E1a) ein und weist damit auf die Anwendung hin. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und der Vorjahresumsatz unter der Grenze lag.
Eine wichtige Bindung gibt es beim Ausstieg: Wer von der Pauschalierung zur vollständigen Gewinnermittlung wechselt, darf erst nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren wieder pauschalieren. Der Wechsel will also überlegt sein – ein einmaliges Investitionsjahr kann die Pauschale für fünf Jahre blockieren.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung. Ob Basispauschalierung, Kleinunternehmerpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Sie günstiger ist, hängt von Ihrer konkreten Situation ab – wenden Sie sich für eine verbindliche Berechnung an einen Steuerberater. Stand der Informationen: Juli 2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Basispauschalierung 2026?
Ab der Veranlagung 2026 beträgt die Betriebsausgabenpauschale 15 Prozent des Nettoumsatzes, höchstens 63.000 €. Für beratende, wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende und vortragende Tätigkeiten sowie wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt der reduzierte Satz von 6 Prozent, höchstens 25.200 €.
Bis zu welchem Umsatz darf ich die Basispauschalierung nutzen?
Maßgeblich ist der Vorjahresumsatz. Für 2026 darf dieser 420.000 € nicht überschritten haben. Bei Neugründungen gilt die Grenze im ersten Jahr nicht, weil kein Vorjahresumsatz existiert.
Was kann ich zusätzlich zur Pauschale absetzen?
Zusätzlich abziehbar sind Wareneinkauf, Fremdlöhne samt Lohnnebenkosten, die eigenen SVS-Pflichtbeiträge und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags. Nicht kombinierbar ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
Ist die Basispauschalierung oder die Kleinunternehmerpauschalierung besser?
Das hängt von Umsatz und Tätigkeit ab. Unter 55.000 € Umsatz bietet die Kleinunternehmerpauschalierung mit 45 Prozent (bzw. 20 Prozent bei Dienstleistungen) meist die höhere Pauschale. Über 55.000 € ist sie nicht mehr möglich – dann bleibt die Basispauschalierung oder die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Beide Pauschalierungen schließen einander aus.
Kann ich jederzeit zwischen Pauschalierung und E-A-R wechseln?
Den Umstieg von der Pauschalierung zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung können Sie jederzeit vollziehen. Danach sind Sie aber fünf Wirtschaftsjahre gebunden und dürfen erst nach dieser Frist wieder pauschalieren.