Die 2023 angehobene GWG-Grenze von 1.000 Euro netto ist im Veranlagungsjahr 2026 unverändert. Was viele Selbstständige übersehen: Die Grenze ist nur die halbe Miete. Entscheidend für den Steuervorteil sind das Zusammenspiel mit dem Investitionsfreibetrag (IFB), die korrekte Behandlung bei gemischter privater und betrieblicher Nutzung, die Frage Brutto oder Netto bei Kleinunternehmern ohne Vorsteuerabzug und die Anlagenkartei-Pflicht trotz Sofortabschreibung. Wer hier formal sauber arbeitet, vermeidet Diskussionen bei der nächsten Betriebsprüfung.
- Rechtsgrundlage: § 13 EStG (Einkommensteuergesetz 1988)
- GWG-Grenze: 1.000 Euro netto bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, 1.000 Euro brutto bei Kleinunternehmern ohne USt-Option und bei nicht abzugsfähiger Vorsteuer
- Sofortabschreibung als Betriebsausgabe im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr (Wahlrecht)
- Voraussetzung: abnutzbares Anlagegut, beweglich oder selbständig nutzbar, betrieblich
- Ausnahme: Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind (Vermietungs-Anlagegüter)
- Wechselwirkung Investitionsfreibetrag: GWG sind vom IFB ausgenommen, weil sie sofort abgeschrieben werden (§ 11 Abs. 4 EStG)
- Wirtschaftliche Einheit: zusammenhängende Komponenten gelten als ein Wirtschaftsgut (Schreibtisch und fest verbauter Container)
- Anlagenkartei: trotz Sofortabschreibung bei Anlagegütern mit über 5 Jahren Nutzungsdauer empfohlen, bei Anlagespiegel-Pflicht ohnehin verbindlich
- Gemischte Nutzung: nur der betriebliche Anteil ist GWG-fähig; ab 50 Prozent Privatnutzung gar nicht
- Bei §-4-Abs.-3-Rechnern (EAR) Vollabsetzung im Zahlungsjahr, bei Bilanzierern im Anschaffungsjahr
Die 1.000-Euro-Grenze – was wirklich zählt
§ 13 EStG erlaubt die Sofortabsetzung als Betriebsausgabe für abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen. Die Grenze gilt pro Wirtschaftsgut, nicht pro Rechnung. Wer also fünf Bürostühle zu je 850 Euro auf einer Rechnung kauft, kann alle fünf als GWG sofort absetzen – der Gesamtrechnungsbetrag ist irrelevant.
Entscheidend ist die Frage Netto oder Brutto. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist die Grenze 1.000 Euro netto, also ohne Umsatzsteuer. Ein Bürosessel um 1.150 Euro brutto (958,33 Euro netto bei 20 Prozent Vorsteuer) ist GWG-fähig. Bei Kleinunternehmern, die die Vorsteuer nicht abziehen können, gilt der Bruttobetrag – hier wäre derselbe Sessel über der Grenze und nicht mehr sofort absetzbar.
Auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gilt brutto, wenn die Vorsteuer im konkreten Fall nicht abzugsfähig ist – etwa bei einem Pkw mit dem üblichen Vorsteuer-Ausschluss nach § 12 Abs. 2 Z 2 UStG. Diese Brutto-Netto-Unterscheidung sorgt regelmässig für Missverständnisse.
Was als GWG gilt – und was nicht
Ein Wirtschaftsgut muss vier Bedingungen erfüllen:
- Abnutzbar: die Sache verliert durch Gebrauch an Wert. Grundstücke, Beteiligungen, Patente fallen weg.
- Anlagegut: nicht zum Verkauf bestimmt, sondern zur dauerhaften Nutzung im Betrieb. Vorratsbestände fallen weg, auch wenn unter 1.000 Euro.
- Beweglich oder selbständig nutzbar: Maschinen, Möbel, Werkzeuge, Computer, Software ja. Bestandteile von grösseren Wirtschaftsgütern (Festplatte in einem Server) nicht.
- Nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt: Vermietete Werkzeuge eines Werkzeugverleihs zählen nicht als GWG, weil sie das Geschäftsmodell sind.
Typische Beispiele für GWG-fähige Anschaffungen in der EPU- und KMU-Praxis: Laptop, Tablet, externe Festplatte, Drucker bis 1.000 Euro, Bürostuhl, Smartphone (sofern überwiegend betrieblich), Werkzeuge unter 1.000 Euro, einzelne Software-Lizenzen mit Dauerhaftigkeit, Beleuchtung, Kaffeemaschine im Mitarbeiterbereich.
Nicht GWG-fähig: Pkw und gebrauchsähnliche Fahrzeuge (eigene Regelung), Liegenschaften, Patente und Markenrechte, Wirtschaftsgüter in Sammelanschaffung, die als wirtschaftliche Einheit gelten, sowie Wirtschaftsgüter zur Vermietung.
Wirtschaftliche Einheit – der häufigste Stolperstein
Mehrere Gegenstände, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als wirtschaftliche Einheit gelten, müssen als ein Wirtschaftsgut behandelt werden. Klassische Beispiele:
- Schreibtisch und fest darunter verschraubter Container: ein Wirtschaftsgut. Liegen die Anschaffungskosten zusammen über 1.000 Euro, ist keine GWG-Behandlung möglich.
- Bildschirm, Tastatur, Maus mit Computer als Set angeschafft: nach herrschender Verwaltungspraxis grundsätzlich getrennt zu behandeln, weil die Komponenten einzeln verkehrsüblich sind. Anders bei „All-in-One“-Computern (Bildschirm und Computer integriert) – dort ein Wirtschaftsgut.
- Regalsystem aus Standardelementen: einzelne Module sind selbständig nutzbar, also je Modul GWG-fähig.
- Schreibtisch mit Rollcontainer, der nicht fix verbunden ist: zwei selbständige Wirtschaftsgüter, je nach Preis GWG-fähig.
Die Abgrenzung ist im Detail von der Verkehrsauffassung und der konkreten Konstruktion abhängig. Bei Zweifelsfällen lohnt sich eine kurze Notiz in der Buchhaltung („getrennt anschaffbar, in Funktion eigenständig“), um bei Betriebsprüfung argumentieren zu können.
Wechselwirkung mit dem Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (IFB) nach § 11 EStG erlaubt seit 2023 einen zusätzlichen 10- bzw. 15-prozentigen Sonder-Betriebsausgabenabzug für bestimmte Anlageinvestitionen. Wichtig: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind vom IFB ausgenommen (§ 11 Abs. 4 EStG). Wer ein Wirtschaftsgut sofort als GWG absetzt, kann nicht zusätzlich den IFB beanspruchen.
Aus der Steueroptimierung ergibt sich ein interessanter Hebel: Bei Anschaffungen knapp über der GWG-Grenze ist der IFB-Effekt häufig grösser als die GWG-Vereinfachung. Beispiel: Ein Bürostuhl um 1.100 Euro netto. Als GWG geht er nicht (über 1.000 Euro). Als regulär abgeschriebenes Anlagegut bei 8 Jahren Nutzungsdauer ergibt das eine jährliche AfA von 137,50 Euro. Zusätzlich der 10-Prozent-IFB als Sofort-Aufwand im Anschaffungsjahr: 110 Euro. Im ersten Jahr also 247,50 Euro Betriebsausgaben, statt 1.100 Euro Sofortabschreibung bei GWG-Variante. Die GWG-Variante ist aus Liquiditätssicht überlegen, aber das ist nicht immer das Ziel.
Umgekehrt: Wer absehbar in den nächsten Jahren in eine hohe Tarifstufe rutscht, kann durch bewussten Verzicht auf die GWG-Sofortabschreibung den Abschreibungseffekt auf spätere Jahre mit höherem Grenzsteuersatz verschieben. Das setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nicht GWG-pflichtig ist – was nach § 13 EStG ein Wahlrecht ist, nicht eine zwingende Behandlung. Der Hinweis steht in der Praxis aber im Konflikt mit der Tendenz der Steuerverwaltung, GWG als „kassen-orientierte“ Behandlung zu sehen.
Gemischte Nutzung: nur der Betriebsanteil zählt
Bei gemischter privater und betrieblicher Nutzung wird zwischen drei Konstellationen unterschieden:
Bis 10 Prozent Privatnutzung: in der Praxis akzeptiert, Vollabsetzung als Betriebsausgabe ohne Kürzung. Die Verwaltung sieht das als untergeordneten Privatanteil.
10 bis 50 Prozent Privatnutzung: Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis betrieblich/privat. Nur der betriebliche Anteil ist GWG-fähig – und nur dann, wenn der betriebliche Anteil isoliert unter 1.000 Euro liegt. Beispiel: Laptop um 1.400 Euro, 60 Prozent betrieblich = 840 Euro betrieblicher Anteil. Dieser Anteil ist GWG-fähig. Die 560 Euro Privatanteil bleiben einkommensteuerlich unberücksichtigt.
Über 50 Prozent Privatnutzung: kein Betriebsvermögen, keine GWG-Behandlung. Die Anschaffung gilt als Privatvermögen, eine Aufwandsverrechnung mit dem betrieblichen Anteil erfolgt über Nutzungseinlage als Mietäquivalent – in der Praxis selten betragsrelevant.
Bei Smartphone und Laptop ist die Aufteilung in der Beraterpraxis oft 80 zu 20 oder 70 zu 30 für betriebliche Nutzung. Wer als EPU keinen Privatcomputer daneben hat, sollte das in der Dokumentation festhalten – in der Form einer kurzen Aktennotiz mit Nutzungsbeispielen.
Sofortabschreibung im Jahr der Zahlung versus Anschaffung
Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG) gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip – die Sofortabschreibung erfolgt im Jahr der Zahlung. Wer im Dezember 2026 ein Laptop bestellt und im Januar 2027 bezahlt, hat den GWG-Abzug im Jahr 2027.
Beim Bilanzierer (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) gilt das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr. Mass gebend ist die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, in der Regel mit Lieferung. Bei Bestellung Dezember und Lieferung Dezember 2026 ist der Abzug auch im Jahr 2026, selbst wenn die Bezahlung erst Januar 2027 erfolgt.
Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung gilt nicht zwingend: Wer ein GWG normal über die Nutzungsdauer abschreiben will (etwa um den Verlustvortrag zu strecken), kann das tun. Die Entscheidung ist endgültig im Jahr der Anschaffung zu treffen und kann später nicht revidiert werden.
Anlagenkartei trotz Sofortabschreibung
§ 13 EStG verlangt nicht, dass GWG aus dem Anlagenverzeichnis ausscheiden. In der Praxis ist die Aufnahme in die Anlagenkartei oder das Inventarverzeichnis sinnvoll, weil:
- Der Verlauf der Wirtschaftsgüter über die Jahre dokumentiert wird
- Bei späterer Veräusserung oder Privatentnahme die Bewertungsgrundlage klar ist
- Bei Verlust oder Diebstahl die Versicherungsdokumentation funktioniert
- Bei Betriebsprüfungen die Vollständigkeit nachweisbar ist
- Bei Bilanzierern die Anlagenkartei ohnehin Pflicht ist, GWG werden in einer Anlage-Position oder in einem Hilfsverzeichnis geführt
Eine Anlagenkartei für GWG kann einfach als Excel-Liste geführt werden: Datum, Bezeichnung, Anschaffungskosten, betrieblicher Anteil, Nutzungsdauer, Verbleib (im Einsatz, ausgeschieden, verkauft). Buchhaltungssoftware-Lösungen wie ProSaldo, BMD, RZL oder andere führen GWG meist automatisch in einem separaten Buchungsbereich.
Häufige Praxisfehler und ihre Vermeidung
Aus Betriebsprüfungs-Erfahrungen lassen sich wiederkehrende Fehler benennen:
1. Brutto-Netto-Verwechslung bei Kleinunternehmern. Wer ohne UStG-Optionserklärung ist, hat keinen Vorsteuerabzug. Die GWG-Grenze ist dann brutto zu sehen. Ein Laptop um 1.150 Euro brutto bei Kleinunternehmer ist nicht GWG-fähig.
2. Künstliche Aufteilung wirtschaftlicher Einheiten. Wer einen Schreibtisch und einen festen Container separat berechnet, um beide GWG-fähig zu machen, riskiert die Aberkennung. Wirtschaftliche Einheit ist objektiv, nicht buchhalterisch zu beurteilen.
3. Vermischung mit Vorratsbestand. Werkzeuge, die zum Verkauf an Kunden bestimmt sind (Bauhandwerker, der Klein-Werkzeug auch weitergibt), sind kein Anlagevermögen. Sie sind nicht GWG-fähig.
4. Nutzungsdauer-Annahme falsch. Die Sofortabschreibung als GWG ersetzt nicht die Frage nach der wirtschaftlich tatsächlichen Nutzungsdauer. Bei Veräusserung muss der Restwert nach der Nutzungsdauer rechnerisch ermittelt werden. Wer das nicht trackt, hat keinen Buchwert für den Verkaufserlös.
5. Vorsteuer-Abzug bei GWG. Die GWG-Behandlung wirkt sich auf die Einkommensteuer aus, nicht auf die Umsatzsteuer. Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig von der GWG-Frage, sobald die Voraussetzungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sind.
6. Mehrfachabsetzung. GWG-Sofortabschreibung und IFB schliessen sich aus. Wer beides bucht, liegt steuerlich falsch.
Konkrete Beispiele zur Anwendung
Fall 1: EPU-Berater kauft Notebook. Vorsteuerabzugsberechtigt. Notebook 1.150 Euro brutto = 958,33 Euro netto. Unter 1.000 Euro netto: GWG-fähig. Voll als Betriebsausgabe 2026 abzuziehen. Vorsteuer 191,67 Euro ziehbar. Anlagenkartei-Eintrag empfohlen.
Fall 2: Kleinunternehmer kauft denselben Laptop. Vorsteuer nicht abzugsfähig. 1.150 Euro brutto. Über 1.000 Euro brutto: kein GWG. Reguläre AfA über 3 Jahre Nutzungsdauer = 383,33 Euro jährlich.
Fall 3: Architekt kauft Schreibtischsystem. Schreibtisch 800 Euro, Container 350 Euro, beide aus demselben System, vor Ort fest verschraubt. Wirtschaftliche Einheit, Anschaffungskosten gesamt 1.150 Euro. Über der GWG-Grenze, reguläre AfA.
Fall 4: IT-Selbstständiger kauft Server. Server-Gehäuse 600 Euro, 2 Festplatten je 250 Euro. Festplatten sind technische Bestandteile, ohne die das Gerät nicht funktioniert. Wirtschaftliche Einheit, Anschaffungskosten 1.100 Euro. Über der Grenze.
Fall 5: Webdesignerin kauft Bürostuhl und Bildschirm separat. Bürostuhl 750 Euro netto, Bildschirm 600 Euro netto. Zwei selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Beide GWG-fähig, beide voll absetzbar.
Fall 6: Coach kauft Smartphone für Betrieb und Privat. 900 Euro netto. Aufteilung 70 Prozent betrieblich, 30 Prozent privat. Betrieblicher Anteil 630 Euro, unter 1.000 Euro: GWG-fähig. Voll absetzbar, Privatanteil bleibt aussen vor.
Häufige Fragen zur GWG-Behandlung
Gilt die 1.000-Euro-Grenze auch für Software?
Ja. Software-Einzellizenzen mit Dauerhaftigkeit sind GWG-fähig, sofern die Kosten unter 1.000 Euro netto liegen. Cloud-Abos und SaaS-Lizenzen sind dagegen laufende Betriebsausgaben, nicht Anlagegut. Sie fallen nicht unter § 13 EStG.
Was ist mit gebraucht gekauften Wirtschaftsgütern?
Gebrauchtkäufe sind GWG-fähig, sofern die Anschaffungskosten unter der Grenze liegen. Massgeblich ist der tatsächlich bezahlte Preis, nicht der Neuwert. Bei Privatkauf eines gebrauchten Laptops von einer Privatperson um 700 Euro: GWG-fähig.
Kann ich auch ältere Anschaffungen nachträglich als GWG behandeln?
Nein. Die Sofortabschreibungs-Entscheidung ist im Jahr der Anschaffung zu treffen und endgültig. Eine nachträgliche Umstellung von regulärer AfA auf GWG ist nicht zulässig. Wer einmal regulär abgeschrieben hat, schreibt bis zur Volltilgung des Anschaffungswerts ab.
Was ist mit privaten Anschaffungen, die ich später ins Betriebsvermögen einlege?
Bei Einlage in das Betriebsvermögen ist der Teilwert anzusetzen (Marktwert zum Einlagezeitpunkt). Liegt der Teilwert unter 1.000 Euro, ist GWG-Sofortabschreibung möglich. In der Praxis aber häufig nicht relevant, weil der Teilwert privat genutzter Geräte schnell unter 100 Euro liegt und die Sofortabsetzung ohnehin geringfügig ist.
Was passiert beim Verkauf eines als GWG abgeschriebenen Wirtschaftsguts?
Der Verkaufserlös ist Betriebseinnahme in voller Höhe, weil der Buchwert nach Sofortabschreibung null ist. Wer ein als GWG abgeschriebenes Notebook nach 3 Jahren um 300 Euro verkauft, hat 300 Euro voll zu versteuernde Betriebseinnahme.
Gibt es eine Höchstgrenze für GWG pro Jahr?
Nein, § 13 EStG kennt keine Jahres-Höchstgrenze. Wer in einem Jahr 50 Bürostühle á 800 Euro anschafft, kann alle als GWG absetzen. Bei sehr hohen Anschaffungs-Volumina prüft die Verwaltung allerdings, ob es sich tatsächlich um Anlagevermögen oder um Vorratsbestand für Weiterveräusserung handelt.
Wie verhält sich die GWG-Regelung zur degressiven AfA?
Beide schliessen sich aus. Wer als GWG sofort abschreibt, schreibt nicht zusätzlich degressiv ab. Wer degressiv abschreibt (für Wirtschaftsgüter ab 1. Januar 2020 möglich), verzichtet auf die GWG-Behandlung.