Wer als Mitarbeiter eines jungen Unternehmens Anteile geschenkt bekommt, zahlt seit 2024 erst Steuer, wenn er sie verkauft, und dann für drei Viertel des Werts nur 27,5 %. Diese Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG) ist nicht auf die FlexCo beschränkt, sie gilt auch für GmbH-Anteile. Die FlexCo bringt mit den Unternehmenswert-Anteilen aber ein Instrument, das sich für Mitarbeiter besonders eignet: stimmrechtslose Anteile, die auch beim Ausscheiden aus dem Unternehmen behalten werden können, ohne dass sofort Steuer fällig wird.
- Start-up-Mitarbeiterbeteiligung: Besteuerung erst bei Verkauf oder anderen Ereignissen, nicht bei der Ausgabe der Anteile.
- 75 % des Vorteils mit 27,5 %, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat und seit der ersten Ausgabe drei Jahre vergangen sind. Der Rest nach dem Tarif.
- Nur für Unternehmen mit höchstens 100 Arbeitnehmern und 40 Mio. € Umsatz, nicht in einem Konzernabschluss, Ausgabe innerhalb von zehn Jahren nach der Gründung.
- Unternehmenswert-Anteile der FlexCo: stimmrechtslos, zusammen unter 25 % des Stammkapitals, ab 1 Cent Nennbetrag.
- Bis Ende 2026 können virtuelle Anteile ohne Steuer in echte Start-up-Beteiligungen getauscht werden.
- Sozialversicherung fällt beim Zufluss an.
Unternehmenswert-Anteile der FlexCo
Die Flexible Kapitalgesellschaft gibt es seit 2024. Ihr Gesellschaftsvertrag kann Unternehmenswert-Anteile vorsehen (§ 9 FlexKapGG). Ihre Merkmale:
- zusammen weniger als 25 % des Stammkapitals,
- Nennbetrag ab 1 Cent je Beteiligtem, sofort voll einzuzahlen, keine Nachschusspflicht,
- kein Stimmrecht und kein Recht, Gesellschafterbeschlüsse anzufechten, aber Teilnahme an der Generalversammlung und Informationsrechte,
- Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös im Verhältnis der Einlagen.
Unternehmenswert-Anteile können an jede Person ausgegeben werden, nicht nur an Mitarbeiter. Für Mitarbeiter sind sie aber das typische Instrument, weil die Gründer die Kontrolle behalten. Was die FlexCo sonst von der GmbH unterscheidet, steht im Beitrag zur FlexCo in der Praxis.
Die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG
Bekommt ein Mitarbeiter Anteile geschenkt oder zum Nennwert, ist das normalerweise ein geldwerter Vorteil, der sofort zu versteuern wäre. § 67a EStG verschiebt die Besteuerung auf später, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter gewährt die Anteile aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen, unentgeltlich oder höchstens zum Nennwert.
- Das Unternehmen hatte im Vorjahr im Schnitt höchstens 100 Arbeitnehmer und höchstens 40 Mio. € Umsatz, ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen und gehört nicht zu mehr als 25 % Konzernunternehmen.
- Die Anteile werden innerhalb von zehn Jahren nach dem Ende des Gründungsjahres ausgegeben.
- Der Mitarbeiter hält weniger als 10 % und hat nie 10 % oder mehr gehalten.
- Ein Verkauf ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (Vinkulierung, schriftlich vereinbart).
- Der Mitarbeiter erklärt schriftlich, die Regel in Anspruch zu nehmen, und das wird im Lohnkonto vermerkt.
Die Anteile können GmbH-Geschäftsanteile, FlexCo-Geschäftsanteile oder Unternehmenswert-Anteile sein. Eine FlexCo ist also keine Voraussetzung.
Wann Steuer anfällt
Als zugeflossen gilt der Vorteil erst (§ 67a Abs. 3 EStG):
- beim Verkauf der Anteile, auch bei einer Rückübertragung an den Arbeitgeber,
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses,
- wenn die Vinkulierung aufgehoben wird,
- bei Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Mitarbeiters.
Bei Unternehmenswert-Anteilen und vergleichbaren stimmrechtslosen Anteilen kann der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf dem Lohnzettel erklären, dass der Zufluss erst später erfolgen soll, etwa beim Verkauf. Der ehemalige Mitarbeiter kann die Anteile dann behalten, ohne beim Ausscheiden Steuer auf einen Wert zu zahlen, den er noch nicht erlöst hat. Das ist der eigentliche Vorteil der FlexCo-Anteile gegenüber normalen GmbH-Anteilen.
Wie besteuert wird
Beim Verkauf ist der Verkaufserlös maßgeblich, in den anderen Fällen der gemeine Wert. Davon werden 75 % als sonstiger Bezug mit 27,5 % besteuert, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss frühestens drei Jahre nach der ersten Ausgabe von Anteilen an diesen Mitarbeiter erfolgt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zählt nur die Zwei-Jahres-Grenze. Der Rest und alles, was die Bedingungen nicht erfüllt, wird wie laufender Lohn nach dem Tarif versteuert (§ 67 Abs. 10 EStG).
Beispiel: Eine Entwicklerin, die seit 2023 im Unternehmen arbeitet, bekommt 2024 Unternehmenswert-Anteile und verkauft sie 2028 beim Verkauf des Unternehmens um 100.000 €. Ihr Grenzsteuersatz beträgt 48 %. 75.000 € werden mit 27,5 % besteuert, das sind 20.625 €. Für 25.000 € zahlt sie 12.000 €. Zusammen sind das 32.625 € statt rund 48.000 € bei voller Besteuerung nach dem Tarif.
Gewinnausschüttungen in den ersten drei Jahren sind wie laufender Lohn zu versteuern, soweit sie über den Anteil hinausgehen, der der Beteiligung am Kapital entspricht.
Die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung gilt in der Sozialversicherung als Entgelt, und zwar beim Verkauf im aufrechten Dienstverhältnis, bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Aufhebung der Vinkulierung und wenn die Pflichtversicherung in Österreich endet (§ 50a ASVG). Beim Verkauf ist der Erlös die Beitragsgrundlage.
Virtuelle Anteile umstellen bis Ende 2026
Viele Start-ups haben ihren Mitarbeitern bisher virtuelle Anteile versprochen, also einen Anspruch auf Beteiligung an Gewinn oder Verkaufserlös ohne echte Gesellschafterstellung. Wird ein solcher Anspruch zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2026 gegen eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung getauscht, ist dabei kein geldwerter Vorteil anzusetzen (§ 124b Z 462 EStG). Voraussetzung ist, dass die Bedingungen des § 67a im Zeitpunkt des Wechsels erfüllt sind. Wer umstellen will, hat also nur noch bis Jahresende Zeit.
Umsetzung
- Rechtsform klären: Bei einer GmbH können Geschäftsanteile genutzt werden, für Unternehmenswert-Anteile ist die Umwandlung in eine FlexCo nötig. Zum Kapital siehe den Beitrag zu Stammkapital bei GmbH und FlexCo.
- Gesellschaftsvertrag: Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen und ihre Rechte regeln.
- Beteiligungsvereinbarung: Vinkulierung, Regeln für Rückkauf beim Ausscheiden und gegebenenfalls ein Erwerb in Tranchen (Vesting).
- Option und Lohnkonto: schriftliche Erklärung des Mitarbeiters, Vermerk im Lohnkonto.
- Register: Unternehmenswert-Beteiligte werden im Anteilsbuch der FlexCo geführt.
Wer Mitarbeiter am Erfolg beteiligen will, ohne Anteile auszugeben, kann auf die Gewinnbeteiligung bis 3.000 € im Jahr zurückgreifen, siehe Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- und Steuerberatung. Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsvereinbarung und die Bewertung der Anteile sollten mit Notar, Rechtsanwalt und Steuerberatung abgestimmt werden. Stand der Informationen: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wie lange muss ein Mitarbeiter bleiben, damit der begünstigte Steuersatz gilt?
Das Dienstverhältnis muss mindestens zwei Jahre gedauert haben. Außerdem müssen beim Verkauf seit der ersten Ausgabe von Anteilen an ihn drei Jahre vergangen sein. Eine Behaltedauer von fünf Jahren gibt es nicht.
Gilt die Begünstigung nur für die FlexCo?
Nein. Sie gilt für Anteile an Start-ups mit höchstens 100 Arbeitnehmern und 40 Mio. € Umsatz, die innerhalb von zehn Jahren nach der Gründung ausgegeben werden, unabhängig davon, ob GmbH oder FlexCo.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?
Grundsätzlich wird der Vorteil dann besteuert. Bei Unternehmenswert-Anteilen kann der Arbeitgeber am Lohnzettel erklären, dass die Besteuerung erst beim späteren Verkauf erfolgt.
Kann ich virtuelle Anteile umwandeln?
Ja, bis 31. Dezember 2026 ohne Steuer beim Tausch, wenn die Voraussetzungen des § 67a im Zeitpunkt des Wechsels erfüllt sind. Eine FlexCo ist dafür nicht nötig.
Wie viele Unternehmenswert-Anteile darf eine FlexCo ausgeben?
Zusammen weniger als 25 % des Stammkapitals. Der Nennbetrag kann ab 1 Cent betragen.