Auf einer Rechnung über Bauleistungen an einen Generalunternehmer darf keine Umsatzsteuer stehen. Stattdessen gehören dort beide UID-Nummern hin und ein Satz wie "Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über". Wer das übersieht, kassiert eine Steuer, die ihm nicht zusteht - und wer sie zahlt, bekommt sie nicht als Vorsteuer zurück.
- Reverse Charge kehrt die Steuerschuld um: Nicht der Leistende, sondern der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer.
- Wichtigster Inlandsfall sind Bauleistungen an General- oder Subunternehmer und an Betriebe, die üblicherweise Bauleistungen erbringen.
- Zweiter Hauptfall: Leistungen ausländischer Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte an österreichische Unternehmer.
- Auf der Rechnung stehen beide UID-Nummern und der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld - die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.
- Der Empfänger meldet die Steuer und zieht sie im selben Zeitraum als Vorsteuer ab: unterm Strich ein Nullsummenspiel.
- Bei Bauleistungen entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Leistung - unabhängig von Soll- oder Istbesteuerung.
- Wird die Einordnung nachträglich richtiggestellt, wird von Säumniszuschlägen abgesehen.
Warum es das Verfahren gibt
Der Regelfall ist simpel: Wer leistet, stellt Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie ans Finanzamt ab, der Kunde holt sie sich als Vorsteuer zurück. Im Baugewerbe funktionierte das jahrelang nur zur Hälfte. Unternehmen stellten die Umsatzsteuer in Rechnung, kassierten sie und führten sie nie ab - die Geschäftsführer waren dann "unauffindbar", die Firma verschwunden. Der Auftraggeber zog die Vorsteuer zu Recht ab, der Staat blieb auf dem Ausfall sitzen, und die steuerehrlichen Betriebe hatten den Wettbewerbsnachteil.
Die Antwort darauf war der Übergang der Steuerschuld. Seither zahlt bei diesen Umsätzen keiner der Beteiligten etwas: Der Empfänger meldet die Steuer und zieht sie gleichzeitig ab. Ein Ausfall ist damit strukturell ausgeschlossen.
Die Fälle im Überblick
Fall |
Rechtsgrundlage |
Wer schuldet die Steuer |
|---|---|---|
Leistungen ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte im Inland |
§ 19 Abs. 1 UStG |
österreichischer Unternehmer als Empfänger |
Bauleistungen im Inland |
§ 19 Abs. 1a UStG |
beauftragter Unternehmer als Empfänger |
Sicherungsübereignung, Vorbehaltsware, Zwangsversteigerung |
§ 19 Abs. 1b UStG |
Erwerber |
Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte über Netze, wenn der Lieferer in Österreich weder Unternehmen noch Betriebsstätte hat |
§ 19 Abs. 1c UStG |
Empfänger |
Schrott und Abfallstoffe |
§ 19 Abs. 1d UStG mit Schrott-Umsatzsteuerverordnung |
Empfänger |
Emissionszertifikate; Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise ab 5.000 € Entgelt |
§ 19 Abs. 1e UStG |
Empfänger |
Gas und Strom an Wiederverkäufer, Gas- und Elektrizitätszertifikate, bestimmte Metalle, Spielkonsolen, Laptops und Tablets ab 5.000 € |
§ 19 Abs. 1d UStG mit Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung |
Empfänger |
Die Regeln für Emissionszertifikate, Mobilfunkgeräte, Schaltkreise und die Fälle der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung beruhen auf einer EU-Ermächtigung, die mit 31. Dezember 2026 ausläuft. Die EU-Kommission hat eine Verlängerung bis Mitte 2030 vorgeschlagen, beschlossen ist sie noch nicht. Wer mit diesen Waren handelt, sollte vor dem Jahreswechsel prüfen, ob die Regel 2027 weiter gilt.
Bauleistungen: der Fall, der die meisten betrifft
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Ein Unternehmer erbringt eine Bauleistung an einen General- oder Subunternehmer oder an einen Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff Bauwerk ist weit gefasst: Er umfasst Hoch- und Tiefbauten, also auch Straßen, Tunnel, Kraftwerke, Silos, Fenster und Türen sowie fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände. Auch die Überlassung von Arbeitskräften zählt dazu, wenn diese Bauleistungen erbringen.
Nicht darunter fallen Beförderungsleistungen, ausschließlich planerische Leistungen, die Vermietung von Geräten, reine Wartungsarbeiten ohne Austausch von Teilen sowie Materiallieferungen, soweit sie als selbstständige Hauptleistung zu beurteilen sind.
Ein Tischler fertigt für ein Gasthaus, das ein Generalunternehmer errichtet, eine maßgeschneiderte Theke und montiert sie. Planung, Herstellung und Montage sind zusammen eine Bauleistung, die Steuerschuld geht über.
Liefert derselbe Unternehmer 30 Türen an einen Generalunternehmer und montiert davon nur fünf, liegt lediglich hinsichtlich der montierten Türen eine Bauleistung vor. Die übrigen 25 werden ganz normal mit Umsatzsteuer fakturiert.
Der zweite Empfängerkreis wird oft unterschätzt. Erbringt der Empfänger üblicherweise selbst Bauleistungen, geht die Steuerschuld in jedem Fall über - auch wenn er im konkreten Auftrag weder General- noch Subunternehmer ist. Lässt ein Baumeisterbetrieb sein Büro ausmalen, rechnet der Maler ohne Umsatzsteuer ab.
Eine Ausnahme gibt es für den privaten Bereich: Tritt der Empfänger nicht als Unternehmer auf, weist der Leistende die Umsatzsteuer aus und wird sie auch bezahlt, bleibt es bei der normalen Besteuerung. Der Malermeister, der Umbauarbeiten an seinem Wochenendhaus nicht unter dem Firmennamen beauftragt, bekommt also eine Rechnung mit Umsatzsteuer.
Ist für Sie als Leistenden nicht erkennbar, ob der Kunde üblicherweise Bauleistungen erbringt, dürfen Sie sich auf dessen Erklärung verlassen. Gibt er sich fälschlich als solcher Unternehmer aus, bleibt es beim Übergang der Steuerschuld - das Risiko trägt er. Umgekehrt gilt das Vertrauen nicht beim ersten Tatbestand: Beim ersten Tatbestand muss der Empfänger auf seine Beauftragung als General- oder Subunternehmer hinweisen. Stimmt der Hinweis nicht, geht die Steuerschuld nicht über, und beide schulden die Steuer gemeinsam.
Ausländische Geschäftspartner
Der zweite große Anwendungsfall betrifft Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte haben. Erbringen sie sonstige Leistungen oder Werklieferungen an österreichische Unternehmer, schuldet der österreichische Empfänger die Steuer. Repariert etwa ein deutsches Unternehmen das Dach einer Fabrikhalle in Österreich, geht die Steuerschuld auf den Maschinenproduzenten über - obwohl der mit dem Baugewerbe nichts zu tun hat.
Spiegelbildlich gilt: Erbringen Sie eine Dienstleistung nach der B2B-Grundregel an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist sie in Österreich nicht steuerbar. Für Grundstücksleistungen oder Veranstaltungen in Österreich gelten eigene Regeln. Die Unternehmereigenschaft weisen Sie über die UID-Nummer nach, die Sie vor der Rechnungslegung überprüfen sollten. Auf die Rechnung kommt ein Hinweis wie "Reverse Charge" oder "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", und der Umsatz wandert bis Ende des Folgemonats in die Zusammenfassende Meldung.
Nicht jede Leistung mit Auslandsbezug fällt darunter. Ausgenommen sind laut Gesetz abschließend drei Fälle: die Vermietung von Grundstücken, Leistungen im Zusammenhang mit dem Eintritt zu Veranstaltungen und die Benützung von Bundesstraßen - hier bleibt es bei der Steuerschuld des Leistenden. Und ein Punkt, den ausländische Auftragnehmer regelmäßig übersehen: Selbst wer in Österreich ausschließlich Umsätze mit Übergang der Steuerschuld tätigt, holt sich seine österreichischen Vorsteuern nicht über eine Veranlagung, sondern über das Erstattungsverfahren zurück.
Was auf die Rechnung gehört
Zusätzlich zu den üblichen Pflichtangaben einer Rechnung braucht es bei Reverse Charge:
- die UID-Nummer des Leistenden
- die UID-Nummer des Leistungsempfängers
- einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld, etwa "Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über"
- keinen gesonderten Steuerausweis - die Vorschrift dazu ist in diesen Fällen nicht anzuwenden
Ausgestellt werden muss die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats.
Ob eine Rechnung ausgestellt wird, ändert am Übergang der Steuerschuld übrigens nichts. Und ein Detail, das im Streitfall zählt: Im Anwendungsbereich der Bauleistungsregelung steht dem Empfänger der Vorsteuerabzug auch dann zu, wenn die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist oder gar keine ausgestellt wurde.
Zeitpunkt und Eintragung in die UVA
Bei Bauleistungen entsteht die Steuerschuld immer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde - unabhängig davon, ob Sie nach dem Soll- oder Ist-System versteuern. Wird die Rechnung erst später gestellt, verschiebt sich der Zeitpunkt um höchstens einen Monat. Anzahlungen begründen die Steuerschuld im Monat der Zahlung.
In der Umsatzsteuervoranmeldung landen die Beträge in eigenen Kennzahlen:
Rolle |
Bauleistungen |
Leistungen ausländischer Unternehmer |
|---|---|---|
Leistender |
Umsatz in Kennzahl 021, vom Gesamtumsatz abziehen |
ausländischer Leistender: Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld |
Empfänger: geschuldete Steuer |
Kennzahl 048 |
Kennzahl 057 |
Empfänger: Vorsteuer |
Kennzahl 082 |
Kennzahl 066 |
Die Aufzeichnungspflichten laufen mit: Der Leistende muss diese Umsätze gesondert erfassen, in der Praxis also auf ein eigenes Erlöskonto buchen. Der Empfänger führt für die Vorleistungen getrennte Aufwandskonten nach Steuersätzen und verbucht die geschuldete Steuer und die Vorsteuer auf eigenen Bestandskonten. Jede gängige Buchhaltungssoftware bringt dafür fertige Buchungsschlüssel mit.
Klären Sie die Einordnung vor dem Angebot, nicht bei der Rechnung. Zwei Fragen genügen: Ist der Kunde mit dieser Bauleistung selbst beauftragt? Erbringt er üblicherweise Bauleistungen? Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben - eine Zeile im Auftrag reicht. Das kostet fünf Minuten und erspart im Prüfungsfall die Diskussion darüber, was Sie erkennen konnten.
Wenn die Einordnung falsch war
Reverse Charge ist keine Ermessensfrage: Liegen die Voraussetzungen vor, geht die Steuerschuld über, ob es den Beteiligten passt oder nicht. Umgekehrt kann sie nicht vereinbart werden, wo das Gesetz sie nicht vorsieht.
Passiert doch ein Fehler, ist die Lage weniger dramatisch als befürchtet: Wurde die Beurteilung, ob eine Bauleistung oder ein einschlägiger Unternehmer vorliegt, unrichtig vorgenommen und die Besteuerung anschließend richtiggestellt, wird von der Verhängung von Säumniszuschlägen abgesehen. Korrigiert wird über eine berichtigte Rechnung und die entsprechende Voranmeldung.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater. Stand der Informationen: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Was bedeutet Reverse Charge einfach erklärt?
Nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Der Empfänger meldet sie in seiner Voranmeldung und zieht sie im selben Zeitraum als Vorsteuer ab. Gezahlt wird dadurch in der Regel nichts, gemeldet werden muss es trotzdem.
Welcher Hinweis muss bei Reverse Charge auf der Rechnung stehen?
Ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Bei Bauleistungen etwa "Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über", bei EU-Dienstleistungen "Reverse Charge" oder "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Dazu beide UID-Nummern und kein Steuerausweis.
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?
Beim Leistungsbezug ja: Auch Kleinunternehmer schulden die Steuer, wenn sie Leistungen ausländischer Unternehmer beziehen - allerdings ohne Vorsteuerabzug, weil ihre Umsätze unecht befreit sind. Aus dem Nullsummenspiel wird dann echter Aufwand.
Ab welchem Betrag gilt Reverse Charge bei Mobilfunkgeräten?
Bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen geht die Steuerschuld über, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 € beträgt. Die zugrunde liegende EU-Ermächtigung läuft Ende 2026 aus, eine Verlängerung ist vorgeschlagen.
Was passiert, wenn ich trotz Reverse Charge Umsatzsteuer ausweise?
Die Rechnung ist zu berichtigen. Der Empfänger kann eine zu Unrecht ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie gar nicht geschuldet ist. Wird die Einordnung nachträglich richtiggestellt, sieht die Finanzverwaltung bei Bauleistungen von Säumniszuschlägen ab.