Steuern

Gewinnfreibetrag 2026 in Österreich - bis zu 46.400 € steuerfrei

15 Prozent Ihres Gewinns bleiben steuerfrei, ohne dass Sie dafür einen Cent investieren müssen: Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 € zieht das Finanzamt den Grundfreibetrag von höchstens 4.950 € automatisch ab (Stand Jänner 2026). Oberhalb dieser Grenze endet die Bequemlichkeit - dort bekommt den Freibetrag nur, wer rechtzeitig investiert. Das Wichtigste in Kürze Grundfreibetrag:…

AutorRedaktionStand21. August 2026Lesezeit7 Minuten

15 Prozent Ihres Gewinns bleiben steuerfrei, ohne dass Sie dafür einen Cent investieren müssen: Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 € zieht das Finanzamt den Grundfreibetrag von höchstens 4.950 € automatisch ab (Stand Jänner 2026). Oberhalb dieser Grenze endet die Bequemlichkeit - dort bekommt den Freibetrag nur, wer rechtzeitig investiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfreibetrag: 15 % der Bemessungsgrundlage bis 33.000 €, maximal 4.950 € - ohne Investition, ohne Antrag.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag darüber: 13 % bis 178.000 €, 7 % bis 353.000 €, 4,5 % bis 583.000 €.
  • Maximum pro Person und Jahr: 46.400 €. Ab 583.000 € Bemessungsgrundlage steht kein weiterer Freibetrag zu.
  • Begünstigt sind neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer - sowie Wertpapiere nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG.
  • Behaltefrist: 48 Monate taggenau. Wer früher verkauft, muss nachversteuern.
  • Pauschalierer erhalten nur den Grundfreibetrag, den investitionsbedingten Teil nicht.
  • Pro Wirtschaftsgut gilt entweder Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag - beides zusammen ist ausgeschlossen.

Wer den Gewinnfreibetrag bekommt

Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu: Einzelunternehmern, Freiberuflern, Land- und Forstwirten. Ob Sie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen oder bilanzieren, spielt keine Rolle. Bei Personengesellschaften wird der Freibetrag auf die Gesellschafter aufgeteilt, und zwar nach der Höhe ihrer Gewinnbeteiligung.

Leer ausgehen zwei Gruppen: Kapitalgesellschaften, weil eine GmbH keine natürliche Person ist und der Körperschaftsteuer unterliegt, und Personen ohne betriebliche Einkünfte - Vermietung und Verpachtung zählt also nicht.

Grundfreibetrag: 4.950 € ohne Gegenleistung

Der erste Teil ist der bequeme. Für Gewinne bis 33.000 € gibt es 15 Prozent als Grundfreibetrag, in Zahlen also maximal 4.950 €. Bis 2023 lag die Grenze bei 30.000 € und der Höchstbetrag bei 4.500 €. Sie müssen dafür nichts anschaffen und nichts beantragen: Das Finanzamt berücksichtigt den Grundfreibetrag im Rahmen der Veranlagung automatisch, in der Beilage E1a steht er unter der Kennzahl 9221.

Was der Grundfreibetrag konkret bringt, hängt am Grenzsteuersatz. Bei einem Gewinn von 33.000 € liegt der Grenzsteuersatz 2026 in der 30-Prozent-Stufe (21.992 € bis 36.458 €). 4.950 € Freibetrag sparen dort rund 1.485 € Einkommensteuer.

Gut zu wissen:
Der Freibetrag mindert nur die Einkommensteuer, nicht die SVS-Beitragsgrundlage. Die Sozialversicherung rechnet ihn dem Gewinn wieder hinzu - Ihre SVS-Beiträge sinken dadurch also nicht.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: die Staffelung

Ab 33.000 € Bemessungsgrundlage wird der Freibetrag an Investitionen geknüpft. Er sinkt außerdem stufenweise, je höher der Gewinn ausfällt.

Bemessungsgrundlage
Satz
Freibetrag in dieser Stufe
Investition nötig?
bis 33.000 €
15 %
max. 4.950 €
nein
33.000 € bis 178.000 €
13 %
max. 18.850 €
ja
178.000 € bis 353.000 €
7 %
max. 12.250 €
ja
353.000 € bis 583.000 €
4,5 %
max. 10.350 €
ja
ab 583.000 €
0 %
Summe: 46.400 €
-

Die vollständige Staffelung samt Beispielen finden Sie in der WKO-Information zum Gewinnfreibetrag (Stand 1. Jänner 2026).

Rechenbeispiel: 60.000 € Gewinn

Eine Grafikerin erzielt 2026 einen Gewinn von 60.000 €. Ihr Gewinnfreibetrag setzt sich so zusammen:

  • Grundfreibetrag: 15 % von 33.000 € = 4.950 €
  • Investitionsbedingt: 13 % von 27.000 € = 3.510 €
  • Gesamt möglich: 8.460 €

Um die 3.510 € zu bekommen, muss sie im selben Jahr für mindestens 3.510 € begünstigt investieren - etwa in einen Rechner, Büromöbel oder Wertpapiere. Ihr Gewinn liegt in der 40-Prozent-Stufe (36.458 € bis 70.365 €). Der volle Freibetrag spart ihr damit rund 3.384 € Einkommensteuer, wovon 1.404 € auf den investitionsbedingten Teil entfallen. Anders gerechnet: Von 3.510 € Anschaffungskosten holt sie sich 1.404 € sofort über die Steuer zurück - zusätzlich zur normalen Abschreibung, die über die Nutzungsdauer ohnehin läuft.

Praxis-Tipp:
Rechnen Sie den Gewinn im November hoch, nicht erst beim Jahresabschluss. Die Anschaffung muss im selben Wirtschaftsjahr erfolgen - eine Bestellung am 28. Dezember mit Lieferung im Jänner zählt für das alte Jahr nicht mehr. Weitere Stellschrauben zum Jahresende finden Sie im Beitrag zum steuerlichen Jahreswechsel.

Welche Investitionen zählen

Begünstigt sind neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Dazu zählen auch Gebäude und Mieterinvestitionen. Typische Fälle im EPU-Alltag: Maschinen, Werkstattausstattung, Büromöbel, Server, Nutzfahrzeuge.

Nicht begünstigt sind:

  • PKW und Kombi - ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung
  • Luftfahrzeuge
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (Vorführgeräte gelten seit der Veranlagung 2023 nicht mehr als gebraucht)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die Sie sofort als Betriebsausgabe absetzen - die GWG-Grenze liegt bei 1.000 €
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird
  • Wirtschaftsgüter aus dem Kreis verbundener Unternehmen
Achtung:
Das GWG-Detail wird regelmäßig übersehen: Ein Notebook für 900 €, das Sie sofort absetzen, deckt keinen Gewinnfreibetrag. Wer den Freibetrag braucht, muss das Gerät stattdessen auf die Nutzungsdauer verteilt abschreiben - dann zählt es. Rechnen Sie beide Varianten durch, bevor Sie die Rechnung verbuchen.

Wertpapiere als Auffanglösung

Wenn im Betrieb nichts ansteht, was Sie ernsthaft brauchen, bleiben Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG - im Wesentlichen bestimmte Anleihen und Investmentfonds, die zur Pensionsdeckung geeignet sind. Sie müssen ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb gewidmet und in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

Zwei Punkte unterscheiden Wertpapiere von körperlichen Investitionen. Erstens: Sie binden Kapital, ohne dem Betrieb zu nützen. Zweitens - und das ist der teurere Unterschied - werden Wertpapiere laut USP-Information zum Gewinnfreibetrag nicht als Ersatzbeschaffung anerkannt. Scheidet ein körperliches Wirtschaftsgut vorzeitig aus, können Sie die Nachversteuerung mit einem anderen körperlichen Wirtschaftsgut vermeiden - mit Wertpapieren nicht.

Behaltefrist: vier Jahre, taggenau

Die Frist läuft 48 Monate ab der Anschaffung, nicht bis zum Jahresende. Wer im März 2026 kauft und im Jänner 2030 verkauft, hat die Frist verfehlt. Die Folge ist eine gewinnerhöhende Nachversteuerung des seinerzeit geltend gemachten Betrags - versteuert wird dann zum Tarif des Jahres, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet.

Ausnahmen gibt es bei höherer Gewalt und behördlichem Eingriff, beim Tod des Betriebsinhabers mit unmittelbarem Betriebsuntergang sowie bei körperlichen Wirtschaftsgütern durch Ersatzbeschaffung. Wird der Betrieb übertragen, wandert die Frist mit: Nachversteuert wird erst, wenn das Wirtschaftsgut später ausscheidet. Für die geplante Betriebsübergabe ist das eine Entwarnung, die viele nicht kennen.

Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag?

Seit 2023 gibt es den Investitionsfreibetrag als zweite Möglichkeit, Anschaffungen steuerlich zu begünstigen. Pro Wirtschaftsgut müssen Sie sich entscheiden: Wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht, ist der IFB für dasselbe Gut ausgeschlossen.

2026 verschiebt sich die Rechnung, weil die IFB-Sätze befristet angehoben wurden: Für Investitionen zwischen November 2025 und Dezember 2026 beträgt der IFB 20 Prozent statt 10 Prozent, der Öko-IFB 22 Prozent statt 15 Prozent. Das geht aus der WKO-Information zum Investitionsfreibetrag hervor (Stand 1. Jänner 2026).

Für eine Maschine um 20.000 € heißt das: 20 Prozent IFB ergeben 4.000 € zusätzlichen Betriebsausgabenabzug, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in der 13-Prozent-Stufe bringt für dieselbe Investition 2.600 €. Der IFB liegt hier vorn - allerdings nur, solange der Gewinnfreibetrag anderweitig gedeckt werden kann. Wer beide Töpfe voll ausschöpfen will, verteilt: Die eine Anschaffung deckt den Gewinnfreibetrag, die andere den IFB. Sinnvoll ist der Vergleich Jahr für Jahr, weil die erhöhten IFB-Sätze mit Ende 2026 auslaufen.

Pauschalierung: nur der Grundfreibetrag

Wer den Gewinn pauschal ermittelt, bekommt den Grundfreibetrag - den investitionsbedingten Teil nicht. Das gilt für die Basispauschalierung ebenso wie für die Kleinunternehmerpauschalierung. Bei Gewinnen unter 33.000 € macht das keinen Unterschied, weil dort ohnehin nur der Grundfreibetrag zusteht. Erst darüber wird die Pauschalierung zum Kostenfaktor, der in den Vorteilhaftigkeitsvergleich gehört.

So machen Sie ihn geltend

Der Grundfreibetrag läuft über die Kennzahl 9221 der Beilage E1a. Den investitionsbedingten Teil tragen Sie getrennt ein: Kennzahl 9227 für körperliche Wirtschaftsgüter, Kennzahl 9229 für Wertpapiere. Zusätzlich verlangt das Finanzamt ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter, die den Freibetrag decken - mit Anschaffungsdatum, Kosten und Nutzungsdauer. Führen Sie es laufend mit, nicht erst bei der Erklärung; bei einer Prüfung ist es das erste Dokument, nach dem gefragt wird.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag 2026?

Bis 33.000 € Bemessungsgrundlage beträgt er 15 Prozent, also maximal 4.950 €. Darüber gilt eine Staffelung mit 13, 7 und 4,5 Prozent. Der Höchstbetrag pro Person und Jahr liegt bei 46.400 €.

Muss ich den Grundfreibetrag beantragen?

Nein. Er wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Nur der investitionsbedingte Teil verlangt eine aktive Geltendmachung in der Beilage E1a samt Verzeichnis der Wirtschaftsgüter.

Welche Wertpapiere sind für den Gewinnfreibetrag zugelassen?

Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, also bestimmte Anleihen und Fonds, die zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet sind. Aktien zählen nicht. Die Papiere müssen vier Jahre gehalten und in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

Was passiert, wenn ich vor Ablauf der vier Jahre verkaufe?

Der seinerzeit geltend gemachte Freibetrag wird nachversteuert und erhöht den Gewinn des Jahres, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern lässt sich das durch eine Ersatzbeschaffung vermeiden, bei Wertpapieren nicht.

Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag - was ist besser?

Pro Wirtschaftsgut ist nur eines von beiden möglich. Für Investitionen von November 2025 bis Dezember 2026 gelten erhöhte IFB-Sätze von 20 beziehungsweise 22 Prozent, was den IFB bei einzelnen Anschaffungen attraktiver macht. Wer genug investiert, nutzt beide Begünstigungen für verschiedene Wirtschaftsgüter.

Quellen