Steuern

Kammerumlage und Grundumlage 2026 - was die WKO kostet

Kammerumlage 2026: KU1 erst ab 150.000 € Umsatz, Satz 0,28 %. KU2-Sätze je Bundesland, Grundumlage je Fachgruppe, Neugründerbefreiung und alle Termine.

AutorRedaktionStand1. November 2026Lesezeit8 Minuten

Unter 150.000 € Jahresumsatz zahlen Sie keine Kammerumlage 1 - und bekommen trotzdem einmal im Jahr eine Vorschreibung der Wirtschaftskammer. Das ist die Grundumlage, und sie liegt in Wien 2026 etwa zwischen 85 € bei der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation und 4.750 € Höchstbetrag in der Landesinnung Bau, je nach Fachgruppe auch deutlich darüber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es sind drei Umlagen: Kammerumlage 1, Kammerumlage 2 und die Grundumlage der Fachgruppe.
  • KU1: Freigrenze 150.000 € steuerbarer Nettoumsatz. Darüber 0,28 % der Vorsteuern bis 3 Mio. € Bemessungsgrundlage.
  • Umsatzsteuer auf Investitionen ins Anlagevermögen zählt seit 2019 nicht zur KU1-Bemessungsgrundlage.
  • KU2 zahlt nur, wer Dienstnehmer beschäftigt: je nach Bundesland 0,31 % bis 0,40 % der DB-Grundlage (Stand 2026). Ab 2027 senken mehrere Landeskammern ihren Anteil.
  • Die Grundumlage beschließt jede Fachgruppe selbst - als fester Betrag, über die SV-Beitragssumme oder pro Betriebsstätte.
  • Neugründer sind im Jahr nach dem Erwerb der Berechtigung von der Grundumlage befreit.
  • KU1 und KU2 berechnen Sie selbst und zahlen ans Finanzamt, die Grundumlage schreibt die Kammer vor.

Drei Umlagen, drei verschiedene Logiken

Die Wirtschaftskammer finanziert sich über Beiträge ihrer Mitglieder, und Mitglied ist jeder mit einer Gewerbeberechtigung. Wer die drei Umlagen durcheinanderbringt, wundert sich entweder über eine Rechnung oder übersieht eine Zahlungspflicht.

Umlage
Wer zahlt
Bemessung
Wohin und wann
Kammerumlage 1
Mitglieder über 150.000 € Umsatz
Vorsteuern, 0,28 %
Finanzamt, quartalsweise
Kammerumlage 2
Mitglieder mit Dienstnehmern
DB-Grundlage, 0,31-0,40 %
Finanzamt, monatlich
Grundumlage
alle Mitglieder, je Berechtigung
Beschluss der Fachgruppe
Wirtschaftskammer, jährlich

Kammerumlage 1: erst ab 150.000 € Umsatz

Übersteigen die im Inland erzielten steuerbaren Umsätze im Kalenderjahr 150.000 € nicht, fällt keine KU1 an. Gemeint ist der Nettoumsatz aus jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft begründet. Wichtig für Exporteure: Steuerbefreite Umsätze zählen bei der Freigrenze mit, also auch innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen.

Berechnet wird die KU1 nicht vom Umsatz, sondern von den Vorsteuern. In die Bemessungsgrundlage gehen ein:

  • die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
  • die Einfuhrumsatzsteuer bei Importen aus Drittländern
  • die Erwerbsteuer bei Erwerben aus dem EU-Raum
  • die auf das Mitglied übergegangene Umsatzsteuerschuld nach dem Reverse-Charge-Verfahren

Zwei Posten bleiben außen vor: die Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung und - seit 2019 - die Umsatzsteuer auf Investitionen ins ertragsteuerliche Anlagevermögen. Das gilt für neue wie gebrauchte Wirtschaftsgüter und ausdrücklich auch für geringwertige. Reparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung zählen dagegen weiter voll zur Bemessungsgrundlage.

Teil der Bemessungsgrundlage
Satz 2026
bis 2023
bis 3 Mio. €
0,28 %
0,29 %
3 bis 32,5 Mio. €
0,2660 %
0,2755 %
über 32,5 Mio. €
0,2464 %
0,2552 %

Für Kreditinstitute und Versicherungen gelten eigene, deutlich niedrigere Sätze von höchstens 0,036 %. Die vollständige Aufstellung samt Branchensonderregeln steht in der WKO-Übersicht zu den Kammerumlagen 2026.

Rechenbeispiel: was die KU1 tatsächlich ausmacht

Ein Tischlereibetrieb erzielt 400.000 € Umsatz. Er bezieht Material und Fremdleistungen für 180.000 € netto, darauf 20 Prozent Umsatzsteuer, also 36.000 € Vorsteuern. Im selben Jahr kauft er einen Transporter um 40.000 € netto, die 8.000 € Umsatzsteuer daraus sind Investition ins Anlagevermögen.

  • Vorsteuern gesamt: 36.000 € + 8.000 € = 44.000 €
  • abzüglich Investition Anlagevermögen: - 8.000 €
  • Bemessungsgrundlage KU1: 36.000 €
  • KU1: 0,28 % davon = 100,80 € im Jahr

Ohne die Investitionsausnahme wären es 123,20 € gewesen. Die Größenordnung überrascht viele: Die KU1 ist bei kleineren Betrieben meist die günstigste der drei Umlagen - die Grundumlage kostet oft mehr.

Achtung:
Die KU1 ist eine Selbstberechnungsabgabe. Niemand schreibt sie Ihnen vor. Fällig ist sie quartalsweise am 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2., gezahlt wird an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, mit der Kammerumlage als eigener Abgabenart. Wer die 150.000 € erst im vierten Quartal überschreitet, muss bis 15.2. die KU1 für das gesamte Jahr nachrechnen und abführen.

Kammerumlage 2: nur mit Dienstnehmern

Die KU2 heißt auch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und trifft jedes Kammermitglied, das Personal beschäftigt. Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie beim Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds nach § 41 FLAG. Löhne von Dienstnehmern über 60 Jahre bleiben - wie beim DB - außen vor, allerdings nur noch bis Ende 2027: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 fällt diese Ausnahme ab 1.1.2028 weg. Wer gerade den ersten Mitarbeiter einstellt, rechnet die KU2 also zu den Lohnnebenkosten dazu.

Der Satz setzt sich aus einem bundesweiten Anteil von 0,12 Prozent und dem Anteil der jeweiligen Landeskammer zusammen. Zum 1.1.2026 haben Niederösterreich und Salzburg ihre Sätze um je 0,01 Prozentpunkte gesenkt. Ab 1.1.2027 folgen weitere Senkungen, beschlossen unter anderem von den Kammern in Wien, der Steiermark und Tirol. Die Tabelle zeigt die Sätze für 2026, die Werte für 2027 veröffentlicht die WKO zum Jahreswechsel.

Bundesland
KU2-Satz 2026
Bundesland
KU2-Satz 2026
Burgenland
0,40 %
Salzburg
0,35 %
Kärnten
0,37 %
Steiermark
0,34 %
Niederösterreich
0,33 %
Tirol
0,39 %
Oberösterreich
0,31 %
Vorarlberg
0,33 %
Wien
0,36 %
Bundesanteil (enthalten)
0,12 %

Bei kleinen Lohnsummen greift derselbe Freibetrag wie beim Dienstgeberbeitrag: Übersteigen die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne 1.460 € nicht, wird die Bemessungsgrundlage um 1.095 € gekürzt. Ist eine geringfügig beschäftigte Aushilfe mit 500 € Monatslohn die einzige Dienstnehmerin im Betrieb, bleibt damit keine Bemessungsgrundlage für DB und KU2 übrig.

Gut zu wissen:
Bei mehreren Betriebsstätten gilt der Satz des Bundeslandes, in dem die jeweilige Betriebsstätte gemeldet ist - auch wenn die Personalverrechnung zentral läuft. Eine Wiener Zentrale mit Filiale in Tirol rechnet für die Tiroler Dienstnehmer also mit 0,39 Prozent. Die aktuellen Werte stehen in der WKO-Übersicht zu Hebesätzen und Schwellenwerten 2026.

Grundumlage: der Betrag, den niemand vorhersagen kann

Die Grundumlage finanziert die Fachgruppen und Fachverbände. Jede Fachgruppe beschließt ihre Höhe selbst, und zwar nach dem Bedarfsdeckungsprinzip: nur so viel, wie die Organisation für ihre Aufgaben und angemessene Rücklagen braucht. Deshalb gibt es keinen österreichweiten Tarif, sondern hunderte einzelne Beschlüsse. Bemessen wird wahlweise nach festem Betrag, nach der Sozialversicherungsbeitragssumme des Vorjahres, nach Betriebsstätten oder nach Beschäftigten - oft in Kombination.

Wie groß die Spanne ist, zeigt ein Blick in die Wiener Beschlüsse für 2026:

Fachorganisation (Wien)
Bemessung 2026
bei Ruhendmeldung
FG Werbung und Marktkommunikation
85 € fester Betrag pro Mitglied
42,50 €
FG Gastronomie
223,80 € je Betriebsstätte
111,90 €
FG Ingenieurbüros
300 € fester Betrag pro Mitglied
150 €
LI Friseure
240 € je Betriebsstätte plus 1,40 % der SV-Beitragssumme, max. 4.500 €
120 €
LI Bau
0,395 % der SV-Beitragssumme, mindestens 350 €, höchstens 4.750 €
175 €

Die Werte stammen aus den Grundumlagenbeschlüssen der Wirtschaftskammer Wien für 2026. In anderen Bundesländern beschließen die dortigen Fachgruppen eigene Beträge - die Größenordnung ist ähnlich, die konkrete Zahl aber nicht übertragbar.

Drei Regeln gelten überall:

  • Rechtsformstaffelung: Feste Beträge zahlen natürliche Personen, OG und KG einfach, juristische Personen doppelt - sofern die Fachgruppe das nicht ausdrücklich ausschließt. Bei Gastronomie und Bau in Wien ist die Verdoppelung ausgeschlossen, bei Werbung und Ingenieurbüros nicht.
  • Je Berechtigung: Wer zwei Gewerbe in zwei Fachgruppen betreibt, zahlt zweimal Grundumlage. Bei einer GesnbR mit eigenen Berechtigungen der Gesellschafter zahlt jeder Gesellschafter für sich.
  • Unteilbare Jahresumlage: Sie fällt auch im Jahr des Erwerbs und im Jahr des Erlöschens an. Besteht die Mitgliedschaft nicht länger als ein halbes Jahr, ist sie halb zu zahlen. Bei höchstens 31 Tagen entfällt sie ganz.

Ruhendmeldung senkt die Grundumlage, streicht sie aber nicht

Wer den Betrieb pausiert, zahlt weiter - allerdings weniger. Sind alle mitgliedschaftsbegründenden Berechtigungen ein ganzes Kalenderjahr ruhend gemeldet, ist höchstens die halbe Grundumlage fällig. Erst die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beendet die Pflicht, und zwar ab dem Folgejahr. Die Unterschiede zwischen den beiden Wegen behandelt der Beitrag zum Gewerbe ruhend melden im Detail.

Praxis-Tipp für Neugründer:
Wer erstmals eine Gewerbeberechtigung erwirbt, ist im darauffolgenden Kalenderjahr von der Grundumlage befreit - das Neugründungsprivileg gilt seit 1.1.2019. Wer im November 2026 anmeldet, zahlt für 2026 die halbe Grundumlage und für 2027 gar keine; bei einer Anmeldung ab 1. Dezember entfällt sie für 2026 ganz, weil die Mitgliedschaft dann höchstens 31 Tage dauert. Die Befreiung gilt allerdings nicht bei Rechtsformwechsel oder Umgründung und nicht für Gründer, die schon einmal ein Unternehmen betrieben haben. Sie ergänzt die Begünstigungen des NeuFöG, über die Sie im Beitrag zu Förderungen für Jungunternehmer mehr lesen.

Wenn die Vorschreibung nicht stimmt

Bei der Grundumlage haben Sie einen Monat ab Erhalt der Vorschreibung Zeit, schriftlich Einwände bei der Wirtschaftskammer zu erheben oder einen förmlichen Bescheid zu verlangen. Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Nach Ablauf der Frist ist die Vorschreibung rechtskräftig und vollstreckbar - Einwände werden dann nicht mehr berücksichtigt.

Bei den Kammerumlagen läuft es zweigleisig: Wer die Umlagepflicht dem Grunde nach bestreitet, etwa weil eine Tätigkeit gar keine Kammermitgliedschaft begründet, wendet sich an den Präsidenten der Landeskammer. Geht es nur um die Höhe, entscheidet das Finanzamt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kammerumlage 2026?

Die KU1 beträgt 0,28 Prozent der Vorsteuern, solange die Bemessungsgrundlage 3 Mio. € nicht übersteigt. Die KU2 liegt je nach Bundesland zwischen 0,31 Prozent in Oberösterreich und 0,40 Prozent im Burgenland. Die Grundumlage beschließt jede Fachgruppe eigenständig.

Wer ist von der Kammerumlage befreit?

Von der KU1 befreit ist, wer im Kalenderjahr höchstens 150.000 € steuerbaren Nettoumsatz erzielt. Die KU2 zahlt nur, wer Dienstnehmer beschäftigt. Von der Grundumlage befreit sind Neugründer im Jahr nach dem Erwerb der Berechtigung.

Muss ich Kammerumlage zahlen, wenn ich mein Gewerbe ruhend gemeldet habe?

Ja, aber reduziert. Ruhen alle Berechtigungen das ganze Kalenderjahr, ist höchstens die halbe Grundumlage fällig. KU1 und KU2 entfallen mangels Umsätzen und Löhnen ohnehin. Erst die Zurücklegung der Berechtigung beendet die Grundumlagenpflicht ab dem Folgejahr.

Wann ist die Kammerumlage 1 fällig?

Vierteljährlich am 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2. Sie berechnen den Betrag selbst und überweisen ihn an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, üblicherweise über FinanzOnline. Beim letzten Quartal gleichen Sie die Differenz zum Jahresbetrag aus.

Warum zahle ich Grundumlage, obwohl ich keinen Umsatz hatte?

Die Grundumlagenpflicht knüpft an die Berechtigung, nicht an den Betrieb. Ob tatsächlich Umsätze erzielt werden, ist unerheblich. Wer die Kosten dauerhaft vermeiden will, muss die Gewerbeberechtigung zurücklegen.

Quellen