Steuern

Investitionsfreibetrag in Österreich: Befristete Erhöhung auf 20 und 22 Prozent für Investitionen 2025-2026

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist seit 2023 ein zentrales Steuerinstrument für österreichische Unternehmen, die in das Anlagevermögen investieren. Aktuell läuft eine befristete Erhöhung: für Anschaffungen zwischen 1. November 2025 …

AutorRedaktionVeröffentlicht25. April 2026Stand25. April 2026Lesezeit8 Minuten

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist seit 2023 ein zentrales Steuerinstrument für österreichische Unternehmen, die in das Anlagevermögen investieren. Aktuell läuft eine befristete Erhöhung: für Anschaffungen zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 steigt der Standardsatz von 10 auf 20 Prozent, der Öko-IFB von 15 auf 22 Prozent. Bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 1 Million Euro pro Wirtschaftsjahr ergibt das Steuerentlastungen bis zu 200.000 Euro – ein Hebel, der die Investitionsentscheidung in vielen Betrieben gerade ins Hier und Jetzt zieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 11 EStG, in Kraft seit 1. Jänner 2023
  • Standardsatz: 10 Prozent, Öko-Investitionen: 15 Prozent
  • Befristete Erhöhung 1.11.2025 bis 31.12.2026: 20 bzw. 22 Prozent
  • Maximale Bemessungsgrundlage: 1 Million Euro pro Wirtschaftsjahr und Betrieb
  • Voraussetzung: neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit mindestens 4 Jahren Nutzungsdauer
  • Behaltefrist: 4 Jahre – frühzeitiges Ausscheiden führt zur Nachversteuerung
  • Ausgeschlossen: Gebäude (mit Ausnahmen), normale PKW, gebrauchte Wirtschaftsgüter, viele immaterielle Güter
  • Kombination mit Gewinnfreibetrag möglich, mit Forschungsprämie nur eingeschränkt

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Der IFB ist eine Betriebsausgabe, die zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA) wirkt. Investiert ein Unternehmen 100.000 Euro in eine begünstigte Anlage, kann es regulär die jährliche AfA absetzen UND einmalig 20.000 Euro (bei Standard 20 Prozent) als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen. Die Steuerlast sinkt im Anschaffungsjahr entsprechend, ohne dass der Buchwert der Anlage davon berührt wäre – die Abschreibung läuft weiter wie geplant.

Das Instrument ergänzt den klassischen Betriebsausgaben-Abzug und steht parallel zum aws-Förderungen oder zur Forschungsprämie. Anders als diese ist der IFB kein Zuschuss, sondern eine Steuerermässigung – er wirkt erst in der Steuererklärung, nicht im laufenden Cashflow.

Wer kann den IFB geltend machen?

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das umfasst:

  • Einzelunternehmer und EPU mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung
  • Personengesellschaften (OG, KG)
  • GmbHs, FlexCos und AGs
  • Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten – sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

Ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Pauschalierung (Basispauschalierung, Kleinunternehmerpauschalierung) – sie verzichten mit der Pauschalierung auf den Einzelnachweis von Betriebsausgaben und damit auch auf den IFB. Wer im laufenden Jahr in pauschalierte Gewinnermittlung wechselt, verliert den IFB-Anspruch.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigte Wirtschaftsgüter
Ausgenommen
Maschinen, Produktionsanlagen
Gebäude (Ausnahme: Wärmepumpen, erneuerbare Heizsysteme)
Werkzeuge, Betriebsausstattung
PKW (Ausnahme: Taxis, Fahrzeuge mit 0 g/km CO2)
EDV-Hardware, Server, Netzwerktechnik
Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Software (in Kategorie Digitalisierung)
Immaterielle Wirtschaftsgüter (mit Ausnahmen)
Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen (Öko)
Anlagen für fossile Energie
Elektrofahrzeuge (Öko)
Geringwertige Wirtschaftsgüter unter 1.000 Euro (Sofortabschreibung)
Lagereinrichtung, Transportmittel
Anlagen mit Mindestnutzungsdauer unter 4 Jahren

Die Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte dauerhaft zugeordnet sein. Auslandsbetriebe österreichischer Unternehmen scheiden aus. Eine vollständige Übersicht der förderbaren und ausgeschlossenen Kategorien bietet die USP-Seite zum Investitionsfreibetrag.

Öko-IFB: 22 Prozent für klimarelevante Investitionen

Der erhöhte Satz von 22 Prozent (befristet) bzw. 15 Prozent (Standard) gilt für Wirtschaftsgüter, die der Verordnung über die ökologisch begünstigten Investitionen entsprechen. Konkret zählen dazu:

  • Photovoltaikanlagen, Solarthermie, Stromspeicher
  • Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Fernwärmeanschluss-Investitionen
  • Elektrofahrzeuge mit 0 g/km CO2 (Personen- und Nutzfahrzeuge)
  • E-Ladeinfrastruktur für betriebliche Fahrzeuge
  • Anlagen für nachhaltige Mobilität, Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz
  • Bestimmte Investitionen in Wassermanagement und Kreislaufwirtschaft

Die Klassifizierung als Öko-IFB-Wirtschaftsgut wird über genaue Verordnungs-Kategorien geprüft. Wer unsicher ist, ob eine Anlage qualifiziert, sollte die Klassifizierung mit dem Steuerberater oder dem Anlagenlieferant abstimmen. Hier zahlt sich gute Vorbereitung aus: ein Wechsel von Standard- zu Öko-Klassifikation bedeutet bei einer 200.000-Euro-Investition rund 4.000 Euro Mehrentlastung.

Die befristete Erhöhung: zeitliche Wirkung

Achtung – genaues Anschaffungsdatum entscheidet:
Die befristete Erhöhung gilt nur, wenn die Anschaffung oder Herstellung im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 erfolgt. Massgeblich ist das tatsächliche Anschaffungsdatum (Übergang von Nutzen und Lasten, in der Regel Lieferung) – nicht die Bestellung oder Anzahlung. Wer im Oktober 2025 bestellt und im November 2025 liefert, profitiert von der Erhöhung. Wer im Dezember 2026 bestellt und erst im Februar 2027 liefert, fällt zurück auf den Standardsatz von 10 Prozent.

Behaltefrist: vier Jahre – oder Nachversteuerung

Wer den IFB beansprucht, verpflichtet sich, das Wirtschaftsgut mindestens vier Jahre im Betrieb zu halten. Scheidet die Anlage früher aus – durch Verkauf, Zerstörung, Entnahme ins Privatvermögen, Stilllegung -, muss der IFB nachversteuert werden. Die Nachversteuerung erfolgt im Jahr des Ausscheidens als zusätzlicher Gewinn.

Beispiel: 100.000 Euro PV-Anlage 2026 angeschafft, 22.000 Euro Öko-IFB geltend gemacht. Verkauf der Anlage 2028 (nach 2 Jahren). Im Wirtschaftsjahr 2028 müssen die 22.000 Euro als Ertrag versteuert werden. Bei 25 Prozent KöSt-Satz wären das 5.500 Euro Nachzahlung.

Ausnahmen von der Nachversteuerung: höhere Gewalt (Brand, Diebstahl), behördliche Anordnungen, Anlagen mit kürzerer als angenommener Nutzungsdauer aus betriebstechnischen Gründen. Solche Fälle müssen dokumentiert sein.

Wie wird der IFB geltend gemacht?

Praxis-Tipp – Schritt-für-Schritt-Vorgehen:
1. Anlagenverzeichnis pflegen. Jedes neue Wirtschaftsgut wird mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und IFB-Klassifikation eingetragen.
2. Öko- vs. Standard-Klassifikation entscheiden. Bei Grenzfällen Lieferantenbestätigung oder Verordnungs-Check.
3. IFB in der Steuererklärung deklarieren. Im Formular K1, E1 oder K1d je nach Rechtsform unter „Gewinnmindernde Posten“.
4. Dokumentation aufbewahren. Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungsbelege – Finanzamt kann sie bis zu 7 Jahre rückwirkend anfordern.
5. Behaltefrist überwachen. Anlagen mit IFB-Status bis zum 4. Jahrestag nicht ohne Prüfung verkaufen oder entnehmen.

Kombination mit Gewinnfreibetrag und anderen Begünstigungen

Der IFB kann grundsätzlich mit dem Gewinnfreibetrag kombiniert werden – allerdings nicht für dasselbe Wirtschaftsgut. Wer eine Investition bereits dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zuweist, kann sie nicht zusätzlich für den IFB nutzen. In der Praxis bedeutet das: bei mehreren Investitionen im Wirtschaftsjahr lohnt eine genaue Aufteilung. Hochwertige Maschinen oder grosse Anschaffungen tendenziell zum IFB, kleinere Ergänzungsinvestitionen zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Mit der Forschungsprämie (siehe Artikel zur Forschungsprämie 2026) ist der IFB grundsätzlich kombinierbar – es darf aber keine Doppelförderung derselben Kostenposition entstehen. Bei einem Forschungsserver, der über den IFB geltend gemacht wird, kann zusätzlich die Forschungsprämie auf die Forschungs-Personalkosten gerechnet werden, nicht aber doppelt auf den Server.

Strategische Investitionsplanung 2026: Was sich jetzt rentiert

Die befristete Erhöhung schafft eine seltene Konstellation: bis Ende 2026 lassen sich Investitionen mit doppelt so hohem IFB absetzen wie sonst. Wer ohnehin Investitionen plant, sollte sie – soweit betrieblich möglich – in das Zeitfenster ziehen. In der Beratungspraxis zeigen sich drei typische Situationen:

  • Verschiebung von 2027 in 2026: geplante Investitionen, die ins Folgejahr fallen würden, werden auf das letzte Quartal 2026 vorgezogen. Lieferzeiten beim Anlagenbauer berücksichtigen.
  • Vorziehen von Ersatzinvestitionen: Maschinen, deren Ablöse in den nächsten 2-3 Jahren ohnehin ansteht, jetzt aktualisieren – Steuerentlastung kompensiert teilweise den vorzeitigen Wertverfall der Altanlage.
  • Ökologische Modernisierung: Heizungstausch, PV-Anlage, E-Fahrzeugflotte – mit 22 Prozent Öko-IFB plus paralleler Umweltförderung im Betrieb sinken die Eigenkosten oft um über die Hälfte.

Wichtig: Liquidität muss vorhanden sein. Der IFB wirkt erst bei der Steuerveranlagung, also typischerweise 12-18 Monate nach Anschaffung. Wer für die Investition Fremdkapital aufnimmt, finanziert die Ware vor und holt die Steuerersparnis nachträglich. Bei der Bankenkommunikation lohnt sich, den IFB-Effekt im Cashflow-Plan transparent darzustellen – Banken kennen das Instrument und werten es positiv. Die BDO-Steuerberatung hat dazu im Detail die Effekte für unterschiedliche Branchen analysiert.

Rechenbeispiel: Modernisierung einer Tischlerei

Eine Tischlerei investiert im Frühjahr 2026 in eine neue CNC-Fräse (Anschaffungskosten 180.000 Euro netto), eine Photovoltaikanlage am Werkstattdach (45.000 Euro netto) und ein E-Lieferfahrzeug (38.000 Euro netto).

Investition
Kosten netto
Klassifikation
IFB-Satz
IFB-Betrag
CNC-Fräse
180.000 Euro
Standard
20 Prozent
36.000 Euro
Photovoltaikanlage
45.000 Euro
Öko
22 Prozent
9.900 Euro
E-Lieferfahrzeug
38.000 Euro
Öko
22 Prozent
8.360 Euro
Gesamt
263.000 Euro
54.260 Euro IFB

Bei einem Körperschaftsteuer-Satz von 23 Prozent ergibt das eine direkte Steuerentlastung von rund 12.500 Euro im Anschaffungsjahr – zusätzlich zur normalen Abschreibung der drei Wirtschaftsgüter über ihre jeweilige Nutzungsdauer. Wer die Investitionen mit der Förderung der Umweltförderung im Betrieb kombiniert, addiert die direkten Förderzuschüsse oben drauf – die geförderten Beträge mindern allerdings die IFB-Bemessungsgrundlage proportional.

Häufige Fragen

Können auch EPU den IFB nutzen?

Ja, sofern sie ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Bei Pauschalierung (Basispauschalierung, Kleinunternehmerpauschalierung) entfällt der IFB-Anspruch komplett.

Wie wird der IFB bei einer GmbH geltend gemacht?

Über die Körperschaftsteuererklärung (Formular K1) als gewinnmindernder Posten. Die Anlagen werden im Anlagenverzeichnis der Bilanz mit IFB-Vermerk dokumentiert.

Was passiert, wenn das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht?

Massgeblich ist das Wirtschaftsjahr des Unternehmens. Wer ein abweichendes Wirtschaftsjahr (z.B. 1.7. – 30.6.) hat, prüft das Anschaffungsdatum gegen den Stichtag 31.12.2026 – nicht gegen das Wirtschaftsjahresende. Eine Anschaffung im November 2026 mit Wirtschaftsjahr 1.7.2026 – 30.6.2027 fällt voll in den befristeten Höchstsatz.

Kann der IFB einen Verlust verstärken?

Ja. Der IFB kann auch dann geltend gemacht werden, wenn das Unternehmen ein steuerliches Minus schreibt. Der Verlust erhöht sich um den IFB-Betrag und wird über den Verlustvortrag in Folgejahre getragen, wo er gegen Gewinne verrechnet werden kann.

Was ist der Unterschied zur befristeten Investitionsprämie 2020/2021?

Die Investitionsprämie war ein direkter Zuschuss, der über aws ausgezahlt wurde – jenseits der Steuererklärung. Der IFB ist eine Steuerermässigung in der Steuererklärung, kein Cash-Zufluss. Wer die alten Prämien noch laufen hat, kombiniert sie mit dem IFB nach den allgemeinen Doppelförderungsregeln.

Rechtlicher Hinweis:
Stand April 2026 auf Basis der derzeit geltenden Fassung des § 11 EStG, der IFB-Verordnung und der befristeten Erhöhung. Detailfragen zu Klassifikation einzelner Wirtschaftsgüter, Kombinationen mit anderen Begünstigungen oder zur Behaltefrist klären Sie mit Ihrem Steuerberater. Eine fehlerhafte Geltendmachung kann bei der Betriebsprüfung Nachzahlungen plus Zinsen auslösen.

Quellen