Rechtsformen

OG gründen – Kosten, SVA und Gewerbeanmeldung in Österreich

Die Offene Gesellschaft, kurz OG, ist eine Personengesellschaft, die auf der Rechtsgrundlage des Unternehmensgesetzes, §§ 105 und 160, beruht. Sie wird im Innenverhältnis durch den Gesellschaftsvertrag errichtet, im …

AutorRedaktionVeröffentlicht29. April 2014Stand29. April 2014Lesezeit4 Minuten

Die Offene Gesellschaft, kurz OG, ist eine Personengesellschaft, die auf der Rechtsgrundlage des Unternehmensgesetzes, §§ 105 und 160, beruht.

Sie wird im Innenverhältnis durch den Gesellschaftsvertrag errichtet, im Außenverhältnis durch die Eintragung ins Firmenbuch.

Förderung der Gründung und Firmenbucheintrag einer OG

zwei gründer einer og
Eine OG wird von mindestens zwei Personen gegründet

Im Zuge der Förderung für Neugründungen sind keine Gebühren und Abgaben zu leisten, die unmittelbar mit der Gründung in Zusammenhang stehen. Die Wirtschaftskammer Österreich ist nicht nur für die Neugründerförderung zuständig, sondern bietet auch Hilfe und Unterstützung bei der Gründung selbst an. Notwendig ist zunächst der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, für den es jedoch keine formalen Vorgaben gibt.

Er könnte sogar mündlich abgeschlossen werden, zu empfehlen ist in jedem Fall jedoch die schriftliche Form. Auch über den Inhalt entscheiden die Gesellschafter selbst. Abgeschlossen muss der Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, entweder juristische oder natürliche Personen, werden. Beteiligt sich etwa eine Gesellschaft an einer OG, muss die Bezeichnung GmbH & Co.OG geführt werden.

Eintrag ins Firmenbuch notwendig

Eine OG muss im Firmenbuch eingetragen sein. Der Antrag für den Eintrag wird beim Firmenbuchgericht am jeweiligen Landesgericht gestellt, zuvor müssen die Unterschriften der Gesellschafter jedoch notariell beglaubigt werden. Erst durch den Eintrag in das Firmenbuch wird die OG errichtet. In der Zeit zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung wird die OG als Vorgesellschaft bezeichnet. Kennzeichen der OG ist, dass die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch haften, auch mit dem Privatvermögen. Gläubiger können ihre Forderungen an jeden beliebigen Gesellschafter richten. Die Haftung bleibt 5 Jahre lang für jene Schulden auch nach einem Ausscheiden aus der OG bestehen, die zum Datum des Ausscheidens vorhanden waren und eine Restlaufzeit von 5 Jahren haben.

Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet

Ein weiteres Kennzeichen der OG besteht in der Verpflichtung der Gesellschafter zur Mitarbeit. Wird für die Tätigkeit der OG eine Betriebsanlage benötigt, muss eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden. Auch in diesem Fall bietet die Wirtschaftskammer Österreich Unterstützung an. Eine Unterstützung bei der Formulierung des Ansuchens  wird auch empfohlen, da unvollständige Angaben sehr oft zu Verfahrensverzögerungen führen.

Folgende Angaben muss das Ansuchen enthalten:

Betriebsbeschreibung
Verzeichnis der Maschinen und Betriebseinrichtungen
Pläne
Abfallwirtschaftskonzept
Angaben zur entstehenden Emission
Name und Anschriften der Grundstücksnachbarn
Abwassereinleitung

Eine Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn durch sie eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums anderer entstehen kann. Sie unterliegt aber auch dann der Genehmigungspflicht, wenn Geruch oder Lärm entsteht, eine Beeinträchtigung der Religionsausübung oder der Verkehrssicherheit gegeben sein könnte. Schon das Bestehen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung setzt eine Genehmigung voraus.

Gewerbeanmeldung, Sozialversicherung und Finanzamt für die Offene Personengesellschaft

Ist wenigstens ein Gesellschafter gewerbeberechtigt, kann die Gewerbeanmeldung direkt erfolgen. Muss jedoch ein gewerbeberechtigter Geschäftsführer bestellt werden, hat zuerst seine Anmeldung bei der Sozialversicherung zu erfolgen. Die Bestätigung des Versicherungsträgers über das Beschäftigungsverhältnis muss der Gewerbeanmeldung beiliegen. Das Mindestausmaß der Beschäftigung beträgt 20 Wochenstunden.  Für die Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat zuständig. Im Zuge der Hilfestellung und Beratung übernimmt aber auch die Wirtschaftskammer die Anmeldung.

Neben der Gewerbeart muss im Antrag auch der Standort der OG angegeben werden. Folgende Dokumente sind beizulegen:

Reisepass, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis
Heiratsurkunde, wenn ein anderer Geburtsname gegeben ist
Meldebestätigung, wenn kein Wohnsitz im Inland vorhanden ist
Aufenthaltserlaubnis bei Nicht-EU-Bürgern
Strafregisterauszug
Erklärung über das Fehlen von Gewerbeausschlussgründen
eventuell Bestätigung nach dem Neugründungsgesetz
Eventuell Nachweis von Titel
Firmenbuchauszug
Bei bestimmten Gewerben auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben
Bestätigung der Sozialversicherung bei Beschäftigung eines Geschäftsführers
Erklärung des Geschäftsführers über seine Tätigkeit

Innerhalb eines Monats nach Gewerbeanmeldung muss die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und beim Finanzamt erfolgen. Werden Mitarbeiter beschäftigt, hat das Dienstverhältnis dem Sozialversicherungsträger noch vor Dienstantritt angezeigt zu werden.

Vorteile einer OG
Nachteile einer OG
Kontrollmöglichkeit aller Gesellschafter
Enge Bindung der Gesellschafter an die OG
Arbeitsteilungsmöglichkeit zwischen den Gesellschaftern im Innenverhältnis
Uneingeschränkte, solidarische Haftung mit dem Privatvermögen
Erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten

Mehr zur OG:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gesellschaftsrecht/Unternehmensrecht/Gesellschaftsformen/Offene_Gesellschaft_(OG).html

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gruendungsfahrplan_gesellschaften/gesellschaftsformen/og/Seite.470222.html