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KG – Die Kommanditgesellschaft – Gründung – Steuern – Haftung

Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. KGs bestehen somit aus einer oder mehreren „natürlichen“ oder aber auch „juristischen“ Personen. Wirtschaftsrechtlich gesehen müssen sich in Österreich, zur Gründung einer KG, also zwei oder mehr Personen für einen dezidiert wirtschaftlichen und Ertrag ausgerichteten Zweck zusammentun, um gemeinsam eine KG zu gründen.

Die beiden Teilhaber bzw. Mitglieder können beide Freiberufler sein. Haben sich zwei Personen zusammengeschlossen, dann spricht man von einem Kommanditisten und einem Komplementär. Schließen sich mehrere Personen zu einer KG zusammen, werden ein Kommanditist und mehrere Komplementäre bestellt.

kommanditgesellschaft gründen
Der Aufwand für die Gründung einer KG ist eher klein.

Bei der KG übernimmt ein Teilhaber die Haftung den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber. Rechnungsgrundlage für diese Haftung bildet die Vermögenseinlage im Fall des Kommanditisten, der Komplementär haftet ohne Einschränkung.

So gründen Sie eine Kommanditgesellschaft

Sollten Sie eine KG gründen wollen, so spielt die Größe Ihres Unternehmens keine Rolle. Rechnungslegungspflichtig (also verpflichtet doppelt Buch zu führen, einen Jahresabschluss mit Bilanz zu stellen und Gewinn- und Verlustrechnungen durchzuführen) sind Sie, wenn Sie mehr als 700.000 Euro Umsatz in einem Geschäftsjahr erzielen.

  • Die Gründungsschritte im Überblick: Für die Gründung der KG ist es maßgeblich, dass mindestens zwei Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie müssen keinen formellen Akt begehen, um eine KG zu gründen, es hat sich jedoch in jedem Fall als vorteilhaft erwiesen einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, den alle Teilhaber der KG unterschreiben. Wie andere Unternehmen muss auch die KG ins Firmenbuch eingetragen werden. Diese Eintragung erfolgt durch sämtliche Teilhaber der Gesellschaft und die Unterschriften müssen ohne Ausnahme notariell und vor dem Gesetz beglaubigt werden. Die KG gilt als gegründet, sobald die Eintragung im Firmenbuch erfolgt ist; die Eintragung wirkt konstitutiv.
  • Der Firmenwortlaut der Kommanditgesellschaft: Der Name, der einer Kommanditgesellschaft gegeben wird, kann ein herkömmlicher Name sein, eine Sache beschreiben oder der Phantasie entspringen. Verpflichtend muss man den Titel „Kommanditgesellschaft“ beziehungsweise „KG“ in der Bezeichnung tragen. Bei einer Firma, die den Namen des Besitzers trägt, kann nur der Name eines absolut die Haftung übernehmenden Teilhabers (in der Regel handelt es sich dabei um einen der Komplementäre) verwendet werden.

Zur Haftung der Gesellschafter

Da sich in einer KG immer mehrere (also mindestens zwei) natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, ist die Haftungsfrage nicht unmaßgeblich. Die KG unterscheidet zwischen zwei Arten von Teilhabern der KG, den Komplementären und den Kommanditisten.

Die Haftung der Komplementäre unterscheidet sich dabei insofern, dass diese unbeschränkt, solidarisch und direkt haften. Sie haften also mit dem kompletten Betriebs- und Privatvermögen, jeder für die ganze Schuld, und die Gläubiger können sich mit ihren Zahlungsforderungen direkt an die Teilhaber der KG wenden, ohne vorher zu klagen.

geschäftsleute
Die Teilhaber haften auch mit ihrem Privatvermögen.

Kommanditisten hingegen übernehmen nur bis zu einem bestimmten Betrag die Haftung (die Höhe der Haftungssumme ist in der Regel im Firmenbuch geregelt).

INFO: Allein Komplementäre können ihre KG nach außen hin vertreten und die KG führen. Davon sich distanzierende Regelungen sind möglich, sofern die Gesellschafter diese ins Firmenbuch eintragen lassen. Dabei gilt, dass Kommanditisten bei herkömmlichen Geschäften kein Mitspracherecht haben und auch nicht Veto einlegen können. Bei Geschäften, die als nicht herkömmlich gelten, benötigt man die Zustimmung aller Teilhaber der KG.

Die Gewerbeberechtigung: um eine gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen, ist eine so genannte Gewerbeberichtigung nötig, die auf jene Gesellschaft zu lauten hat. Zudem muss sich die KG mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer ausstatten, der alle Wirtschaftsvoraussetzungen erfüllt. Er haftet in der Regel persönlich und ist befugt die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten, solange er in der KG auch arbeitet und zwar mindestens 50 % der Woche.

Das Ende bzw. die Auflösung der KG

Um eine bestehende KG aufzulösen gibt es mehrere Möglichkeiten. Die Dauer ist beschränkt und endet nach einer bestimmten Zeit, die Gesellschafter können die KG auch nach Beschluss aufkündigen, die Gesellschaft ist beendet wenn sie in Konkurs geht und auch das Ableben eines Komplementärs kann zur Beendigung der KG führen.

Die Steuern in der KG

Interessant für Gesellschafter ist natürlich auch immer die Frage nach den Steuern – so ist es auch bei der KG. Die KG selbst ist kein Steuersubjekt für sich und um auszurechnen, wieviel Einkommensteuer zu zahlen ist, müssen die einzelnen Mitglieder ihre Steuern selbst abführen.

Die oben genannten Fakten setzen also fest, dass die Mitglieder der KG eine eigene Steuernummer benötigen, auch die KG selbst benötigt eine solche Nummer zur Abführung der Steuern. Diese kann man beim Betriebsfinanzamt erhalten. Um die Nummer zu bekommen, müssen die Teilhaber die Kopie des konstituierenden Vertrages der Gesellschaft mitbringen und den Firmenbuchauszug beilegen. Das sollte im ersten Monat der Tätigkeit erfolgen. Die Steuernummer erhalten die Teilhaber beim (Wohn-)Finanzamt. Kurz und bündig bedeutet das: Die KG ist per se nicht verpflichtet oder in der Lage Steuern abzuführen, dies tun die Teilhaber der KG.

Zu den Versicherungen ist festzuhalten, dass Komplementäre der KG versichert sein müssen. Hier kommt die „Gewerbliche Sozialversicherung“ zum Tragen. Die Gesellschaft muss in diesem Fall gewerbeberechtigt sein. Dabei kann man die teilhabenden Kommanditisten in der KG anstellen und diese allgemein sozialversichern.

Mehr:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gesellschaftsrecht/Unternehmensrecht/Gesellschaftsformen/Kommanditgesellschaft_(KG).html

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gruendungsfahrplan_gesellschaften/gesellschaftsformen/kg/Seite.470232.html

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