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Urlaubsanspruch berechnen: was Arbeitgeber wissen müssen

Urlaubsanspruch berechnen: 30 Werktage oder 25 Arbeitstage, Aliquotierung im ersten Jahr, 36 Werktage nach 25 Dienstjahren, Verjährung und Ersatzleistung.

AutorRedaktionStand7. November 2026Lesezeit9 Minuten

30 Werktage Urlaub sind fünf Wochen, nicht sechs. Wer in der Fünf-Tage-Woche arbeitet, hat 25 Arbeitstage frei - auf dieser Umrechnung baut jedes Urlaubskonto auf. Der zweite Klassiker: Seit einem EuGH-Urteil vom 22. September 2022 verfällt Urlaub nur noch, wenn der Arbeitgeber vorher zum Verbrauch aufgefordert und vor dem Verfall gewarnt hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der gesetzliche Anspruch beträgt 30 Werktage, nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage.
  • Werktage sind Montag bis Samstag - in der Fünf-Tage-Woche entspricht das 25 beziehungsweise 30 Arbeitstagen.
  • Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch anteilig, nach sechs Monaten steht er voll zu.
  • Für die 25-Jahres-Schwelle zählen Vordienstzeiten mit: bis zu fünf Jahre aus anderen Betrieben, bis zu vier Jahre Schulzeiten, gemeinsam höchstens sieben Jahre, dazu bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
  • Urlaub muss vereinbart werden - anordnen können Sie ihn nicht, auch nicht als Betriebsurlaub für das ganze Jahresausmaß.
  • Die Verjährung nach zwei Jahren greift nur, wenn Sie nachweislich zum Verbrauch aufgefordert haben.
  • Krankheit unterbricht den Urlaub erst, wenn sie länger als drei Kalendertage dauert und gemeldet wird.

Werktage, Arbeitstage, Wochen

Das Urlaubsgesetz rechnet in Werktagen, und Werktage sind die sechs Wochentage von Montag bis Samstag. Der Anspruch von 30 Werktagen entspricht deshalb fünf Wochen - unabhängig davon, an wie vielen Tagen tatsächlich gearbeitet wird. Für die Praxis wird auf die individuelle Arbeitswoche umgerechnet.

Arbeitswoche
unter 25 Dienstjahren
ab dem 26. Dienstjahr
6 Tage
30 Werktage
36 Werktage
5 Tage
25 Arbeitstage
30 Arbeitstage
4 Tage (Teilzeit)
20 Arbeitstage
24 Arbeitstage
3 Tage (Teilzeit)
15 Arbeitstage
18 Arbeitstage

Die Logik dahinter: In jedem Fall sind es fünf beziehungsweise sechs Wochen Erholung. Eine Teilzeitkraft mit drei Arbeitstagen pro Woche hat mit 15 Arbeitstagen genau so lange frei wie die Vollzeitkraft mit 25.

Das erste Arbeitsjahr

Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten steht der volle Jahresanspruch zu.

Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin beginnt am 1. März in der Fünf-Tage-Woche. Ende Mai, nach drei Monaten, hat sie ein Viertel des Jahresanspruchs erworben, also 6,25 Arbeitstage. Ab 1. September - mit Ablauf des sechsten Monats - stehen ihr die vollen 25 Arbeitstage zu, und zwar für das gesamte erste Arbeitsjahr bis Ende Februar.

Achtung:
Der Sprung nach sechs Monaten wird in der Praxis oft übersehen. Wer im September einem seit März beschäftigten Mitarbeiter zwei Wochen Urlaub verweigert, weil "erst die Hälfte des Jahres um ist", liegt falsch: Der volle Anspruch ist bereits entstanden.

Wann die sechste Woche dazukommt

Nach Vollendung des 25. Dienstjahres steigt der Anspruch auf 36 Werktage. Entscheidend ist, dass für diese Schwelle nicht nur die Zeit im aktuellen Betrieb zählt:

  • Derselbe Betrieb: Frühere Arbeitsverhältnisse werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat; die Unterbrechung selbst zählt nicht mit. Keine Zusammenrechnung gibt es, wenn das frühere Dienstverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers, unberechtigten Austritt oder verschuldete Entlassung endete.
  • Andere Betriebe: Dienstzeiten in Österreich und im EWR sowie Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit werden angerechnet, wenn sie jeweils mindestens sechs Monate gedauert haben - insgesamt höchstens fünf Jahre.
  • Schulzeiten: maximal vier Jahre, gemeinsam mit den Zeiten aus anderen Betrieben höchstens sieben Jahre.
  • Hochschulstudium: ein abgeschlossenes Studium zählt zusätzlich mit bis zu fünf Jahren, außerhalb der Sieben-Jahres-Grenze. Zeiten, die sich überschneiden, werden nur einmal angerechnet.

Rechnerisch heißt das: Wer mit sieben Jahren anrechenbaren Vorzeiten eintritt, erreicht die sechste Urlaubswoche schon nach 18 Jahren im Betrieb, mit abgeschlossenem Studium entsprechend früher. Die Details zur Anrechnung stehen in der WKO-Information zum Urlaubsanspruch.

Urlaub wird vereinbart, nicht angeordnet

Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, wobei die Erfordernisse des Betriebs und das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht.

Auch der Betriebsurlaub ist keine Ausnahme: Er muss vereinbart werden und darf nicht den gesamten Jahresurlaub umfassen. Wer den Betrieb über die Weihnachtsfeiertage zusperrt, braucht dafür also eine Vereinbarung, und ein Teil des Jahresurlaubs muss frei disponierbar bleiben. Einseitig bestimmen kann der Arbeitnehmer den persönlichen Feiertag, einmal pro Jahr, und zwei Sonderfälle: In Betrieben mit Betriebsrat kann er einen rechtzeitig angekündigten Urlaub von mindestens zwölf Werktagen antreten, wenn keine Einigung zustande kommt und der Arbeitgeber nicht fristgerecht klagt (§ 4 Abs. 4 UrlG). Und ist die Pflegefreistellung ausgeschöpft, kann er zur Pflege eines Kindes Urlaub ohne Vereinbarung antreten (§ 16 Abs. 3 UrlG).

Für Betriebe mit saisonalen Spitzen ist das kein Grund zur Sorge, sondern eine Frage der Planung. Weil die Erfordernisse des Betriebs bei der Vereinbarung zu berücksichtigen sind, lässt sich zu Jahresbeginn eine Urlaubsplanung aufstellen, in der Sperrzeiten für die Hochsaison ebenso festgehalten werden wie die Reihung bei mehreren Wünschen für dieselbe Woche. Wer das schriftlich macht und mit allen Mitarbeitern abstimmt, muss im Sommer nicht improvisieren.

Wechsel zwischen Teilzeit und Vollzeit

Ändert sich das Arbeitszeitausmaß, kommt es auf die Richtung an. Beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit ist ein nicht verbrauchtes Urlaubsguthaben aliquot aufzuwerten, das hat der Oberste Gerichtshof 2012 klargestellt (8 ObA 35/12y). Beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit darf der in Vollzeit erworbene, noch offene Urlaub dagegen nicht gekürzt werden. Das folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-486/08 und C-415/12), der der OGH 2014 gefolgt ist (9 ObA 20/14b). Die Tage bleiben erhalten, das Urlaubsentgelt richtet sich aber nach der neuen, geringeren Arbeitszeit.

Zwei Beispiele zeigen die Rechnung:

  • Resturlaub 14 Arbeitstage bei Vier-Tage-Woche, das sind 3,5 Urlaubswochen. Beim Wechsel auf die Fünf-Tage-Woche werden daraus 17,5 Arbeitstage.
  • Resturlaub 10 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche. Beim Wechsel auf eine Drei-Tage-Woche bleiben die 10 Arbeitstage erhalten, bezahlt wird jeder Tag aber nach dem Teilzeitentgelt.

Wer nach der Elternteilzeit zurück in Vollzeit wechselt, kommt so nicht um seinen Anspruch, und wer reduziert, verliert keine Urlaubstage. Für Arbeitgeber heißt das: Resturlaub am besten vor einer Reduktion der Arbeitszeit verbrauchen lassen, damit sich die Tage nicht in die Teilzeit verschieben.

Verjährung: zwei Jahre, aber nur mit Warnung

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. So weit die gesetzliche Regel. Seit dem EuGH-Urteil vom 22. September 2022 kommt eine Pflicht des Arbeitgebers dazu: Er muss die Mitarbeiter auffordern, den Urlaub zu verbrauchen, und sie vor dem drohenden Verfall warnen. Unterbleibt das, verfällt der Anspruch nicht.

Praxis-Tipp:
Machen Sie die Aufforderung zum Jahresritual und dokumentieren Sie sie. Ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail an jeden Mitarbeiter mit dem aktuellen Urlaubsstand, der Aufforderung zum Verbrauch und dem Hinweis auf den Verfallszeitpunkt genügt. Ohne diesen Nachweis türmen sich Altansprüche auf, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden müssen - Jahre später und zum dann gültigen Gehalt.

Krankheit im Urlaub

Erkrankt jemand im Urlaub, unterbricht das den Urlaub nicht automatisch. Die Tage werden nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Dazu kommen zwei Pflichten des Arbeitnehmers: Nach dreitägiger Krankheit ist die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen, und bei Wiederantritt der Arbeit ist ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Bei Erkrankung im Ausland muss eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass das Zeugnis von einem zugelassenen Arzt stammt.

Werden diese Pflichten verletzt, bleibt es bei der Anrechnung auf den Urlaub - die Krankheitstage sind dann verbrauchter Urlaub. Für die Praxis heißt das: Die Meldung nicht als Formalität abtun, sondern im Dienstvertrag und in der Urlaubsvereinbarung darauf hinweisen.

Urlaubsentgelt und Ersatzleistung

Während des Urlaubs läuft das Entgelt weiter, und zwar nach dem Ausfallsprinzip: Die Höhe richtet sich danach, was der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Regelmäßige Überstunden, Zulagen und Provisionen sind daher mitzurechnen - ein Punkt, der bei der Lohnverrechnung immer wieder Nachzahlungen auslöst.

Endet das Dienstverhältnis mit offenem Urlaub, gebührt eine Urlaubsersatzleistung. Sie bemisst sich aliquot nach der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit, bereits verbrauchter Urlaub wird angerechnet. Wurde mehr Urlaub verbraucht als aliquot zusteht, ist der Überhang grundsätzlich nicht zurückzuzahlen - anders bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung.

Ein Rechenbeispiel: Ein Mitarbeiter mit Eintritt am 1. Jänner und Fünf-Tage-Woche kündigt zum 31. August. Sein Jahresanspruch beträgt 25 Arbeitstage, acht von zwölf Monaten des laufenden Urlaubsjahres sind vergangen - aliquot stehen ihm 16,67 Arbeitstage zu. Verbraucht hat er im Sommer zehn Tage. Auszuzahlen sind daher 6,67 Arbeitstage, bewertet nach dem Ausfallsprinzip. Hätte er bereits 20 Tage konsumiert, müsste er die zu viel verbrauchten Tage bei einer normalen Kündigung nicht zurückzahlen.

Was Sie im Betrieb dokumentieren sollten

Ein sauberes Urlaubskonto je Mitarbeiter kostet wenig Zeit und entscheidet im Streitfall. Hinein gehören Eintrittsdatum und Arbeitsjahr, das wöchentliche Arbeitszeitausmaß samt Änderungen, angerechnete Vordienstzeiten, der Anspruch je Urlaubsjahr, jeder vereinbarte und verbrauchte Urlaubstag sowie die jährliche Aufforderung zum Verbrauch. Wer Mitarbeiter neu aufnimmt, klärt die Vordienstzeiten am besten gleich beim Beginn des Dienstverhältnisses und hält sie schriftlich fest - Jahre später sind Zeugnisse und Bestätigungen kaum noch zu beschaffen. Wie der Einstieg in die erste Anstellung insgesamt abläuft, zeigt der Beitrag zum ersten Mitarbeiter.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen in Österreich zu?

30 Werktage pro Urlaubsjahr, nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage. In der Fünf-Tage-Woche entspricht das 25 beziehungsweise 30 Arbeitstagen.

Wie berechnet sich der Urlaub im ersten Arbeitsjahr?

In den ersten sechs Monaten entsteht der Anspruch anteilig zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten steht der volle Jahresanspruch zu.

Kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Nein. Urlaubszeitpunkt und Dauer sind zu vereinbaren. Auch ein Betriebsurlaub muss vereinbart werden und darf nicht den gesamten Jahresurlaub umfassen.

Wann verfällt Urlaub?

Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Verfall tritt aber nur ein, wenn der Arbeitgeber zum Verbrauch aufgefordert und vor dem Verfall gewarnt hat.

Was gilt bei Krankheit während des Urlaubs?

Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist die unverzügliche Meldung und die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei Wiederantritt der Arbeit.

Quellen