Am 12. August 2026 wird die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) anwendbar. Sie ersetzt die seit 1994 bestehende Richtlinie 94/62/EG und gilt direkt in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Anders als die Vorgängerrichtlinie verlangt die PPWR nicht nur Recyclingfähigkeit, sondern setzt harte Mindestquoten für Rezyklatanteil, Mehrwegnutzung und Verpackungsreduktion. Für Online-Händler kommt eine konkrete Pflicht hinzu, die unmittelbar in den Versandalltag eingreift: das Leerraumverhältnis pro Paket ist auf maximal 50 Prozent begrenzt.
- Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (PPWR)
- Inkrafttreten: 11. Februar 2025 – Anwendungsbeginn: 12. August 2026
- Direkt anwendbares EU-Recht, ohne nationales Umsetzungsgesetz
- Leerraum-Begrenzung im Versand: maximal 50 Prozent Leerraum in E-Commerce-Verpackungen (Art. 24)
- Rezyklat-Mindestquoten in Kunststoffverpackungen: 30 bis 65 Prozent ab 1. Januar 2030 je nach Verpackungsart (Art. 7)
- Mehrwegquoten für Getränke- und Transportverpackungen: gestaffelt ab 2030 (Art. 29)
- Verbote bestimmter Einweg-Kunststoffe ab 1. Januar 2030: u.a. Mini-Verpackungen in der Hotellerie unter 50 ml/g, Folien um Sammelpackungen, gewisse Lebensmittel-Servierwaren (Art. 25, Anhang V)
- PFAS-Beschränkung bei Lebensmittel-Kontaktverpackungen ab 12. August 2026: über bestimmten Schwellenwerten verboten (Art. 5 Abs. 4)
- Erweiterte Herstellerverantwortung mit ökomodulierten Beiträgen ab spätestens 2028 (Art. 45)
- Recht der Verbraucher auf eigene Mehrwegbehälter bei Take-away (Art. 28)
Warum die PPWR mehr ist als die alte Richtlinie
Die bisherige Verpackungsabfall-Richtlinie 94/62/EG legte Recyclingquoten fest, aber liess Mitgliedstaaten viel Spielraum. Das Ergebnis war ein Flickenteppich nationaler Regelungen, sehr unterschiedliche Mehrweg-Anteile – Deutschland und Österreich bei Getränken hoch, andere Mitgliedstaaten praktisch bei null – und ungleichmässiger Umgang mit Versandverpackungen. Die PPWR vereinheitlicht das.
Inhaltlich verschiebt die Verordnung die Logik: Statt nur Output-Recyclingquoten zu setzen, greift sie an drei Stellen ein – beim Design (Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit), bei der Nutzung (Mehrweg, Volumenreduktion) und bei der Entsorgung (erweiterte Herstellerverantwortung). Das ist deutlich tiefer in die Geschäftsmodelle eingreifend.
Für Selbstständige ohne Verpackungs-Eigenproduktion – also den typischen Online-Händler – sind drei Bereiche besonders relevant: Versandverpackungs-Optimierung, Single-Use-Verbote im Endkundenkontakt und die Pflichten als Inverkehrbringer im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Leerraumverhältnis im Versand: 50 Prozent als harte Grenze
Artikel 24 der PPWR betrifft den E-Commerce direkt. Für Versandverpackungen, also Pakete, die ein Endkunde erhält, gilt ab 12. August 2026: Das Leerraumverhältnis darf 50 Prozent nicht überschreiten. Gemessen wird das Verhältnis zwischen ungenutztem Volumen im Karton und dem Volumen der enthaltenen Produkte einschliesslich Polstermaterial.
Praktisch heisst das: Wer ein kleines Buch in einem grossen Karton mit viel Luftpolster verschickt, verstösst gegen die Pflicht. Wer einen Versand-Workflow betreibt, der ein Standardkartonformat für unterschiedliche Bestellgrössen verwendet, wird das System neu aufsetzen müssen.
Die Pflicht erfasst nur Online-Händler im engeren Sinn – also Endkunden-Versand. B2B-Lieferungen, ungebrochene Transportverpackungen vom Hersteller zum Lager und Retail-Sammelverpackungen sind nicht erfasst. Auch Geschenkverpackungen, die Teil des Produktangebots sind, fallen nicht unter die Begrenzung.
Verstösse werden in der Regel über die nationale Marktüberwachung sanktioniert. In Österreich ist das Bundesministerium für Klimaschutz mit den Landesregierungen und Marktüberwachungsbehörden zuständig. Erste Stichprobenkontrollen werden ab Q4 2026 erwartet, mit dem Fokus auf wiederholt auffällige Versender.
Rezyklat-Quoten ab 2030
Artikel 7 schreibt Mindestanteile recycelter Inhaltsstoffe in Kunststoffverpackungen vor. Erste Schwellen greifen mit 1. Januar 2030:
- 30 Prozent in Verpackungen für berührungsempfindliche Anwendungen aus PET (Lebensmittel)
- 10 Prozent in anderen Lebensmittel-Verpackungen
- 30 Prozent in einmaligen Getränkeflaschen aus Kunststoff
- 35 Prozent in sonstigen Verpackungen aus Kunststoff
Ab 1. Januar 2040 steigen die Quoten in einer zweiten Stufe deutlich. Für österreichische KMU, die Verpackungen einkaufen, heisst das: Lieferantenverhandlungen sollten die Rezyklat-Anteile in Spezifikationen aufnehmen. Verpackungs-Hersteller werden ihre Preisstrukturen entsprechend anpassen, Rezyklat ist heute teurer als Neuware, das Verhältnis dürfte sich aber mittelfristig drehen.
Mehrweg-Quoten und Branchenfolgen
Artikel 29 setzt Mehrwegquoten für Transportverpackungen und bestimmte Endverpackungen, gestaffelt ab 2030 und 2040. Konkret:
- Transportverpackungen für Sammelbeförderung in der EU: Mehrwegquote von 40 Prozent ab 2030, 70 Prozent ab 2040
- Transportverpackungen zwischen Standorten desselben Unternehmens: Mehrwegquote 100 Prozent ab 2030
- Sammelverpackungen für den Versand zwischen Lieferanten und Distributionszentren: Mehrwegquote 30 Prozent ab 2030, 50 Prozent ab 2040
- Take-away-Getränke ohne Alkohol: Mitgliedstaaten können nationale Mehrwegquoten festlegen
Diese Quoten betreffen vor allem den Grosshandel und die Logistik, aber auch Selbstständige in der Gastronomie, im Catering und im Lieferdienst-Bereich. Wer regelmässig Waren in standardisierten Transportkisten zwischen mehreren Standorten verschickt, wird auf Mehrweg-Systeme umstellen müssen.
Verbote bestimmter Einweg-Verpackungen ab 2030
Artikel 25 in Verbindung mit Anhang V verbietet ab 1. Januar 2030 bestimmte Verpackungsformate:
- Sammelverpackungen aus Kunststoff um mehrere Verkaufseinheiten (etwa um Konservendosen oder Getränkeflaschen)
- Einweg-Hygieneartikel-Verpackungen in der Hotellerie wie Mini-Shampoo, Mini-Conditioner, Mini-Bodylotion unter 50 ml/g
- Einwegverpackungen für am Servierort verzehrte Speisen und Getränke (Vor-Ort-Verzehr in Gastronomie)
- Einwegverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg, ausser bei nachweislichem Schutzbedarf
- Einwegverpackungen für Gewürze, Zucker, Saucen, Sirup, Süssspeisen und Kaffeesahne in Hotellerie und Gastronomie
Hotellerie und Tourismusbetriebe sind besonders betroffen. Die Umstellung auf Spendersysteme, Mehrweg-Service-Geschirr und Bulk-Verpackungen ist mehr als ein kosmetischer Eingriff in den Betriebsalltag.
PFAS-Beschränkung ab Tag eins
Während die meisten PPWR-Pflichten erst ab 2030 verbindlich werden, greift Artikel 5 Abs. 4 unmittelbar mit dem Anwendungsbeginn am 12. August 2026: Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) nicht über bestimmten Schwellenwerten enthalten. Konkret: Massenanteile PFAS über 25 ppb bei einer einzelnen Substanz oder 250 ppb bei der Summe sind verboten.
PFAS wurden bisher als Fett- und Wasserbarriere in Lebensmittelverpackungen verbreitet eingesetzt: Pizzakartons, Take-away-Boxen für fetthaltige Speisen, Backpapier, Popcorn-Tüten. Wer als Gastronom, Lieferdienst, Foodtruck-Betreiber oder Lebensmittel-Verarbeiter solche Verpackungen einkauft, sollte ab Q2 2026 PFAS-freie Alternativen sourcen und Lieferanten-Zusicherungen über PFAS-Konformität einholen.
Erweiterte Herstellerverantwortung und ARA
Artikel 45 verlangt eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). In Österreich besteht die Verpackungs-EPR bereits seit Jahren über das System der Sammel- und Verwertungssysteme – die Altstoff Recycling Austria (ARA) ist der grösste Akteur. Die PPWR verschärft das System in zwei Punkten:
Ökomodulation: Die Lizenzbeiträge müssen ab 2028 nach Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und weiteren Umweltkriterien gestaffelt sein. Wer schlecht recyclingfähige Verpackungen in Umlauf bringt, zahlt höhere Beiträge. Wer Rezyklat verwendet und designkonform recyclebar verpackt, profitiert von Rabatten.
Klare Trennung der Verantwortung in Online-Marktplätzen: Auch B2C-Marktplätze haften für die EPR-Konformität ihrer Verkäufer aus Drittländern. Wer also über Amazon oder andere Marktplätze in Drittländer verkauft oder von Drittland-Anbietern weiterverkauft, kommt unter strengere Pflichten.
Was Online-Händler jetzt vorbereiten sollten
Sechs Schritte für die zweite Jahreshälfte 2026:
1. Pakettypen-Audit. Welche Karton- und Versandformate sind aktuell im Einsatz? Wie viele unterschiedliche Grössen gibt es? Welcher prozentuale Leerraum entsteht im Durchschnitt? Tools wie Cubiscan-Vermessung der Topseller-Artikel helfen, das tatsächliche Volumen zu erfassen.
2. Algorithmik im Pickprozess anpassen. Pick-and-Pack-Software muss die Kartonauswahl optimieren – bei kleineren Bestellungen kleinere Kartons, bei Mehrartikel-Bestellungen sinnvolles Volumenmanagement. Lösungen wie Packsize oder CartonWizard automatisieren das.
3. PFAS-Status bei Lieferanten klären. Wer Lebensmittelverpackungen, Take-away-Behälter oder gewachstes Papier verwendet: Lieferanten-Zertifikate einholen, Spezifikationen prüfen, Alternativen sourcen.
4. ARA-Tarifänderungen einplanen. Die Ökomodulation der EPR-Beiträge wird Verpackungskosten verändern. Wer hochrecyclingfähige Verpackungen einsetzt, kann profitieren. Wer auf nicht recyclebare Mischverpackungen setzt, sollte sich auf höhere Beiträge einstellen.
5. Mehrweg-Pilotprojekte starten. Für Lieferdienste, Food-Boxen, Beauty-Boxen sind Mehrweg-Systeme zunehmend konsumentenattraktiv. Anbieter wie RECUP, Vytal und nationale Lösungen ermöglichen Einstiegs-Pilotbetriebe ohne grossen Aufwand.
6. Compliance-Verantwortung benennen. Wer im Unternehmen prüft die PPWR-Konformität neuer Verpackungseinkäufe? In KMU oft eine Doppelfunktion zwischen Einkauf und Operations – eine schriftliche Zuordnung verhindert Lücken.
Kosten und Übergangsaufwand
Anhaltspunkte aus aktueller Beratungspraxis, Stand Mai 2026:
- Pakettypen-Audit für mittleren Webshop mit 200-500 Artikeln: 1.500 bis 4.000 Euro Beratung plus eigener Zeitaufwand
- Umstellung Versand-Workflow auf grössenoptimierte Kartonauswahl: 3.000 bis 15.000 Euro für Software-Anpassung, je nach WMS-Stack
- PFAS-freie Lebensmittelverpackung: Aufpreis 8 bis 25 Prozent gegenüber bisherigen PFAS-haltigen Varianten
- Rezyklat-haltige Verpackungen statt Neuware: Aufpreis 5 bis 20 Prozent, Tendenz sinkend
- Inhouse-Compliance-Aufbau: 30 bis 80 Stunden Erstaufwand
Wer kein Online-Versand-Geschäft hat und keine Lebensmittel verpackt, beschränkt sich auf das ARA-Verhältnis und die Lieferantenkommunikation. Das ist überschaubar.
Häufige Fragen zur PPWR
Gilt das Leerraum-Limit auch für Sendungen über Marktplätze wie Amazon?
Ja, die Pflicht trifft denjenigen, der die Verpackung als Versendender bestimmt. Bei Amazon FBA übernimmt Amazon die Verpackung und ist verantwortlich. Bei Amazon FBM (Fulfilled by Merchant) ist der Verkäufer verpflichtet. Verkäufer sollten klären, wer in ihrem Modell die Verantwortung trägt.
Was passiert, wenn das Produkt Polstermaterial braucht?
Polstermaterial zählt zum genutzten Volumen, nicht zum Leerraum. Bei zerbrechlichen Artikeln ist also ein gewisser Volumenpuffer durch Polsterung legitim. Die Praxis-Faustregel: Das Produkt plus angemessene Polsterung sollte mindestens 50 Prozent des inneren Kartonvolumens füllen.
Sind Geschenkverpackungen vom Leerraum-Limit ausgenommen?
Geschenkverpackungen, die Teil des verkauften Produktangebots sind, fallen nicht unter Art. 24. Wer also einen Geschenkkorb mit Inhalt verkauft, dessen Präsentationsvolumen Teil des Produkts ist, kann das in der Volumenberechnung berücksichtigen. Bei reinen Versandkartons um den Geschenkartikel herum greift dagegen die Begrenzung.
Wie hoch sind die Strafen bei Verstössen?
Die PPWR überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten (Art. 60). Sie müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. In Österreich erfolgt die Vollziehung über das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und das Verpackungs-VG, das vor August 2026 voraussichtlich angepasst wird. Konkrete Strafhöhen werden erst mit der nationalen Anpassungsnovelle festgelegt.
Brauche ich eine Konformitätserklärung für jede Verpackung?
Hersteller von Verpackungen müssen die Konformität nachweisen. Inverkehrbringer (Online-Händler, die fertige Verpackungen kaufen) können sich auf die Lieferanten-Zusicherung verlassen, müssen aber bei Beanstandung der Behörde die Lieferanteninformationen vorlegen können. Es empfiehlt sich, jährliche Lieferantenerklärungen über PPWR-Konformität standardmässig einzuholen.
Bedeutet die PPWR das Ende kostenfreier Versandtaschen-Designs?
Nein, aber dünne Versandtaschen unterliegen weiterhin den Rezyklat-Quoten und der Recyclingfähigkeits-Anforderung. Mehrweg-Versandtaschen werden in den nächsten Jahren marktrelevanter, weil sie eine Antwort auf die EPR-Ökomodulation sind.
Welche Übergangsfristen gibt es bei den 2030er-Verboten?
Die Einweg-Verpackungsverbote in Anhang V gelten ab 1. Januar 2030. Bestände, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, dürfen abverkauft werden. Das gibt Vorratswirtschaft etwa 3,5 Jahre Vorlauf ab Veröffentlichung der Verordnung.