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Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025: Was Selbstständige in Österreich ein Jahr danach umgesetzt haben müssen

Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) in Österreich anwendbar. Die KMU-Ausnahme wird in der Praxis oft falsch verstanden: Sie befreit Kleinstunternehmen nur teilweise und nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Online-Shops, Banken-Apps, E-Reader-Anbieter und Buchungssysteme müssen seit dem Stichtag die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 301 549 erfüllen, die…

AutorRedaktionVeröffentlicht31. Mai 2026Stand31. Mai 2026Lesezeit11 Minuten

Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) in Österreich anwendbar. Die KMU-Ausnahme wird in der Praxis oft falsch verstanden: Sie befreit Kleinstunternehmen nur teilweise und nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Online-Shops, Banken-Apps, E-Reader-Anbieter und Buchungssysteme müssen seit dem Stichtag die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 301 549 erfüllen, die auf WCAG 2.1 Level AA verweist. Marktüberwachungsbehörde ist das Sozialministeriumservice, Verstösse sind Verwaltungsstrafen nach dem VStG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023, umgesetzt aus EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act)
  • Stichtag: 28. Juni 2025 – seither sind die Anforderungen verbindlich
  • Erfasste Produkte: Computer, Smartphones, Tablets, E-Reader, Selbstbedienungsterminals (Bankomaten, Ticketautomaten), Smart-TVs
  • Erfasste Dienstleistungen: E-Commerce, E-Banking, Personenverkehrs-Apps, Telekommunikation, E-Books, audiovisuelle Mediendienste
  • Kleinstunternehmen-Ausnahme nur bei Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 6 BaFG)
  • Hersteller, Importeure und Händler von Produkten haben KEINE Kleinstunternehmen-Befreiung
  • Technische Norm: harmonisierte EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Level AA verweist
  • Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für Produkte verpflichtend (§ 9)
  • Marktüberwachung: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice)
  • Verstösse: Verwaltungsstrafverfahren nach § 36 BaFG in Verbindung mit VStG, Verbote bis Marktrücknahme möglich

Was das BaFG seit 28. Juni 2025 verlangt

Das Barrierefreiheitsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) in Österreich um. Anders als das bereits seit 2019 geltende Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das nur öffentliche Stellen verpflichtet, adressiert das BaFG die Privatwirtschaft. Die Pflichten treffen drei Akteursgruppen: Hersteller, Importeure und Händler von Produkten (§§ 9 bis 13) sowie Dienstleistungserbringer (§ 14).

Das Gesetz definiert „Barrierefreiheit“ nicht selbst in technischen Details. Stattdessen verweist § 4 in Verbindung mit Anhang I auf Funktionsanforderungen, die sich an den vier WCAG-Prinzipien orientieren: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Wer Konformität nachweisen will, hält sich an die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese verweist für Webinhalte und Apps auf WCAG 2.1 Level AA – das ist der praktische Massstab für Webshops, Banken-Apps und alle anderen digitalen Dienste.

Seit 28. Juni 2025 dürfen Wirtschaftsakteure betroffene Produkte nur noch in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen erfüllen. Eine pauschale Schonfrist für „bestehende Webshops“ gibt es nicht. Es gibt nur die Übergangsbestimmung in § 38 BaFG: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum 28. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für die normale Geschäftstätigkeit – Bestellungen, Buchungen, Abos nach dem Stichtag – greift die Pflicht voll.

Kleinstunternehmen-Ausnahme: der häufigste Irrtum

Die meistgestellte Frage in der Beratung lautet sinngemäss: „Ich bin EPU mit einem WooCommerce-Shop, ich bin doch befreit?“ Antwort: in vielen Fällen ja, aber nicht automatisch und nicht in jedem Aspekt.

§ 6 BaFG befreit Kleinstunternehmen von den Barrierefreiheitsanforderungen – aber nur, wenn sie Dienstleistungen erbringen. „Kleinstunternehmen“ sind nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Schwellen müssen unterschritten werden. Werden sie zwei aufeinanderfolgende Jahre überschritten, fällt die Befreiung weg.

Die Befreiung gilt ausdrücklich nicht für Produkte. Wer beispielsweise Smart-TV-Geräte importiert oder E-Reader handelt, fällt mit Mitarbeiterzahl unter 10 und Umsatz unter 2 Mio. € trotzdem unter die vollen Hersteller-, Importeur- oder Händlerpflichten der §§ 9 bis 13. Eine reine Vertriebs-EPU, die etwa Kindle-Geräte oder Selbstbedienungs-Terminals weiterverkauft, ist also weder bei der Konformitätskontrolle noch bei der CE-Kennzeichnungs-Prüfung befreit.

Auch innerhalb der Kleinstunternehmen-Befreiung bleibt eine Pflicht: Wer sich auf § 6 beruft, muss dem Sozialministeriumservice auf Anfrage nachweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis heisst das: Jahresabschluss, Lohnkonto und Personalstand auf Knopfdruck vorlegen können.

Welche Online-Anbieter konkret betroffen sind

Die häufigsten Fälle aus dem österreichischen B2C-Markt:

  • E-Commerce-Shops: jeder Webshop, der Verbraucher beliefert, ist „Verbraucherdienstleistung“ im Sinne von § 14. Geschäftliche Tätigkeit gegen Entgelt reicht aus, eigene Produkte oder Drop-Shipping spielt keine Rolle. Kleinstunternehmen sind befreit.
  • Online-Banking, Banking-Apps, Wallet-Anbieter: als Bankdienstleistungen für Verbraucher voll erfasst, ohne Kleinstunternehmen-Ausnahme wirksam (Banken erfüllen die KMU-Schwelle praktisch nie).
  • Online-Buchungssysteme im Personenverkehr: Bahn, Bus, Schiff, Flug. Reisebuchungs-Webshops von KMU oberhalb der Schwelle inkludiert.
  • Telekommunikationsdienste: Mobilfunk- und Internet-Anbieter, VoIP-Dienste.
  • E-Books und Lese-Software: der Verkauf und das Distribuieren von E-Books fällt darunter, ebenso Lese-Apps.
  • Audiovisuelle Mediendienste: Streaming-Plattformen, On-Demand-Angebote von Sendeunternehmen.
  • Self-Service-Terminals: Bankomaten, Ticketautomaten, Check-In-Kioske – auch für KMU-Hersteller ohne Befreiung.

Nicht erfasst sind reine B2B-Plattformen ohne Verbraucherkomponente, interne Mitarbeiter-Portale und Anwendungen, die keine im Anhang I genannte Funktion abbilden. Die Trennlinie ist nicht immer trennscharf: Ein B2B-Webshop, der nebenbei Kleingewerbe und Vereine beliefert, fällt im Zweifel unter § 14.

WCAG 2.1 AA und EN 301 549 als Pflicht-Standards

Für die praktische Umsetzung gibt es zwei Bezugsnormen: die europäische EN 301 549 (in der jeweils geltenden Fassung) und die internationalen WCAG-Richtlinien des W3C in Version 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Wer die WCAG-2.1-AA-Kriterien erfüllt, deckt für klassische Webshops und Apps den überwiegenden Teil der BaFG-Anforderungen ab.

Konkret heisst das für einen Webshop:

  • Ausreichender Farbkontrast (Mindestverhältnis 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für grossen Text)
  • Alle Inhalte per Tastatur bedienbar, ohne Maus
  • Alt-Texte für alle informativen Bilder, leere Alt-Tags für Dekoration
  • Formulare mit korrekt verknüpften Labels und sinnvollen Fehlermeldungen
  • Klare Überschriftenhierarchie (H1 → H2 → H3), nicht Spring-um-Stilmittel
  • Bedienbarkeit ohne Zeitlimits oder mit verlängerbaren Zeiten beim Checkout
  • Skalierbarkeit auf 200 Prozent ohne Verlust von Inhalt
  • Kompatibilität mit gängigen Screenreadern (NVDA, JAWS, VoiceOver)
  • Eindeutige Linktexte ohne „hier klicken“-Konstrukte
  • Korrekte ARIA-Attribute bei dynamischen Komponenten

WCAG 2.2, im Oktober 2023 vom W3C veröffentlicht, ist in EN 301 549 noch nicht durchgängig verankert. Wer rechtssicher arbeitet, hält sich an WCAG 2.1 AA als Mindestmass und ergänzt freiwillig die zusätzlichen 2.2-Kriterien, wo das ohne Aufwand möglich ist.

Pflichten für Webshops im Detail

Aus § 14 BaFG und Anhang IV ergeben sich für Dienstleistungserbringer fünf konkrete Pflichten:

1. Erbringung barrierefreier Dienste. Die Dienstleistung selbst muss die Funktionsanforderungen erfüllen – der Bestellprozess, das Kundenkonto, Newsletter-Anmeldung, Live-Chat, AGB-Annahme, Zahlungsprozess.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Barrierefreiheitsbeschreibung. In den AGB oder einer eigenen Erklärung ist anzugeben, wie die Anforderungen erfüllt werden. Das ist mehr als ein Lippenbekenntnis, sondern eine inhaltliche Beschreibung der getroffenen Massnahmen.

3. Informationspflicht. Verbraucher müssen sich über die Barrierefreiheit informieren können, bevor sie einen Vertrag schliessen. In der Praxis: ein verlinkter Hinweis im Footer, eine Detailseite „Barrierefreiheit“, erreichbar in maximal zwei Klicks.

4. Verfügbarkeit über den Vertragszeitraum. Die Barrierefreiheit muss während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten werden. Re-Designs, Plugin-Updates und Theme-Wechsel ohne A11y-Test sind ein häufiger Stolperstein.

5. Meldung an die Behörde bei Nichtkonformität. Wenn dem Dienstleister Nichtkonformität bekannt wird, muss er das Sozialministeriumservice unverzüglich informieren und Massnahmen zur Behebung dokumentieren.

Für Produkte gelten nach § 9 zusätzlich CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Konformitätserklärung und Marktüberwachung

Die EU-Konformitätserklärung für Produkte (§ 11 BaFG) folgt der allgemeinen Konformitätssystematik aus dem Beschluss 768/2008/EG. Sie bestätigt, dass Hersteller oder Importeur die Konformität in Eigenverantwortung erklärt, hält die zutreffenden EU-Rechtsakte (im Fall BaFG: Richtlinie 2019/882) und die angewandten Normen (EN 301 549) fest. Eine externe Zertifizierung ist nicht vorgeschrieben, eine Auditierung durch das Sozialministeriumservice aber jederzeit möglich.

Die Marktüberwachung erfolgt durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in der Praxis: das Sozialministeriumservice (SMS). Es kann anlassbezogen prüfen (häufig nach Beschwerden), Stichprobenkontrollen durchführen und Wirtschaftsakteure zur Vorlage von Unterlagen, technischer Dokumentation und Konformitätserklärung verpflichten. Bei begründeten Bedenken kann das SMS Korrekturmassnahmen anordnen oder das Inverkehrbringen untersagen.

Beschwerden von Verbrauchern, Behindertenverbänden und Behindertenanwälten gehen direkt beim SMS ein und lösen ein Prüfverfahren aus. In den ersten elf Monaten seit Inkrafttreten ging die Behörde laut Eigenangaben überwiegend mit Aufforderung zur Nachbesserung und gestuftem Verfahren vor – drastische Sanktionen waren bisher die Ausnahme, sind aber für Wiederholungsfälle und vorsätzliche Nichtkonformität vorgesehen.

Bei Verstoss: Verfahren und Strafen

§ 36 BaFG verweist auf Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Bestraft werden insbesondere das Inverkehrbringen nichtkonformer Produkte, fehlende Konformitätserklärungen, fehlende technische Dokumentation, das Erbringen nichtkonformer Dienstleistungen und das Ignorieren behördlicher Aufträge. Bezirksverwaltungsbehörde ist die zuständige Strafbehörde.

Wesentlich neben den Geldstrafen: Das SMS kann nach §§ 28 ff. BaFG das Inverkehrbringen einschränken, Produkte vom Markt zurückrufen oder Dienstleistungen untersagen. Für einen laufenden Webshop ist das Untersagungsverfahren faktisch existenzbedrohender als die Geldstrafe selbst. Hinzu kommen zivilrechtliche Risiken: Verbraucher können auf Erbringung der Dienstleistung in barrierefreier Form klagen, Behindertenverbände nach § 13 BGStG Schlichtungsverfahren einleiten, das in einer Schadenersatz- oder Unterlassungsklage münden kann.

In der Praxis sind im ersten Jahr noch keine spektakulären Strafentscheide bekannt geworden. Das SMS arbeitet ausweislich seiner öffentlichen Kommunikation mit Beratung und gestuften Mahnungen, bevor es zu Verwaltungsstrafverfahren kommt. Das wird sich mit zunehmender Verfahrensroutine ändern, der erste rechtskräftige Strafbescheid gegen einen grösseren Online-Händler ist nur eine Frage der Zeit.

Was Selbstständige in den nächsten Monaten umsetzen sollten

Vier konkrete Schritte für Webshop-Betreiber, die über der Kleinstunternehmen-Schwelle liegen oder Produkte vertreiben:

Schritt 1: A11y-Audit mit Tool und manuell. Kombinieren Sie ein automatisiertes Tool (axe DevTools, WAVE, Lighthouse Accessibility) mit einem manuellen Test mit Tastatur und Screenreader. Automatisierte Tools finden 30 bis 40 Prozent der Probleme. Den Rest finden Sie nur durch Hand-Tests an den kritischen User-Flows: Login, Produktsuche, Warenkorb, Checkout, Kontoverwaltung.

Schritt 2: Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Eine eigene Unterseite, im Footer verlinkt, mit (a) Konformitätsangabe (vollständig/teilweise), (b) nicht barrierefreien Inhalten samt Begründung, (c) Kontaktmöglichkeit für Beschwerden und (d) Hinweis auf das SMS als Schlichtungsstelle. Vorlagen bieten das Sozialministerium und der WKO-Leitfaden.

Schritt 3: Re-Design-Prozesse anpassen. A11y-Tests gehören in das Definition-of-Done jedes neuen Templates, Plugins, Theme-Updates. Ein einmaliges Audit verfällt mit dem nächsten Major-Update. Wer Shopify, WooCommerce oder Shopware betreibt: jeden Theme-Wechsel mit dem Lighthouse-A11y-Score und einem Tab-Durchlauf des Checkouts gegenprüfen.

Schritt 4: Bei Konformitätsproblemen aktiv kommunizieren. § 14 verlangt Meldung bei bekannter Nichtkonformität. Wer das proaktiv mit Zeitplan und Massnahmenplan an das SMS meldet, hat in einem allfälligen Strafverfahren deutlich bessere Karten als ein passiv Erwischter.

Kosten realistisch einordnen

Aus Beratungsfällen lassen sich Erfahrungswerte ableiten – keine offiziellen Tarife, aber Marktbeobachtungen für Österreich, Stand Mai 2026:

  • Externer A11y-Audit für mittleren WooCommerce-Shop: 2.500 bis 6.000 Euro netto
  • Audit plus Konformitätsbericht plus Erklärung zur Barrierefreiheit: 4.000 bis 9.000 Euro
  • Behebung gefundener Probleme bei einem typischen B2C-Shop: 5.000 bis 25.000 Euro – abhängig von Theme-Qualität und Plugin-Stack
  • Laufende A11y-Pflege als Retainer: 200 bis 800 Euro pro Monat
  • Inhouse-Aufbau ohne externe Hilfe: realistisch 80 bis 200 Stunden für ersten Audit-Zyklus, plus 10 bis 20 Stunden pro Quartal Pflege

Kleinstunternehmen, die sich auf § 6 berufen, sollten dennoch grundlegende A11y-Hygiene betreiben: Farbkontrast, Tastaturbedienung, Alt-Texte. Das schützt nicht nur vor BaFG-Risiken bei Wachstum über die Schwelle, sondern verbessert auch Conversion und SEO. Google bewertet Barrierefreiheit zunehmend als Qualitätssignal.

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Gilt das BaFG auch für reine Informations-Websites ohne Webshop?

Reine Informationsseiten ohne entgeltliche Dienstleistung und ohne Verkauf fallen nicht unter § 14. Ein Vereins-Blog, eine Visitenkarten-Seite, ein Anwalts-Webauftritt ohne Online-Buchung sind nicht erfasst. Sobald ein Buchungs-, Bestell- oder Abo-Element für Verbraucher dazukommt, ist die Schwelle in der Regel überschritten.

Wie wird die Mitarbeiterzahl für die Kleinstunternehmen-Schwelle berechnet?

Massgeblich sind Vollzeitäquivalente in Jahresarbeitseinheiten. Eine 20-Stunden-Kraft zählt 0,5. Karenzierte Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt. Verbundene Unternehmen (Holding-Konstellationen) müssen ihre Mitarbeiter zusammenrechnen.

Was tun, wenn der Webshop aktuell nicht konform ist?

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit ehrlicher Bestandsangabe (welche Bereiche nicht konform sind), Massnahmenplan und Zeitschiene ist besser als das Problem zu verbergen. Bei Aufforderung durch das SMS lässt sich so eine gestufte Frist verhandeln. Aktives Wegsehen ist die schlechteste Option.

Sind PDF-Dokumente im Webshop erfasst?

Ja. Bedienungsanleitungen, Datenblätter, Garantieinformationen und Rechnungen müssen im PDF/UA-Standard barrierefrei aufbereitet sein, wenn sie Teil der Verbraucherdienstleistung sind. Reine Marketing-Broschüren als ergänzendes Material sind im Zweifel auch erfasst, wenn sie kaufentscheidende Information enthalten.

Reicht eine Konformitätserklärung des Theme-Anbieters?

Nein. Die Konformität wird vom Wirtschaftsakteur erklärt, also vom Webshop-Betreiber für seinen konkreten Auftritt. Ein Theme allein, ohne Inhalte und ohne den eigenen Checkout-Flow, ist keine Dienstleistung im Sinne des BaFG. Theme-Konformitätsangaben sind ein nützlicher Baustein, ersetzen aber nicht den eigenen Test.

Was kostet ein Verstoss im schlechtesten Fall?

Konkrete Strafhöhen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafgesetz und der Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden. Schwerwiegender als die Geldstrafe ist in der Regel das Risiko der Untersagung des Inverkehrbringens. Ein Webshop-Betriebsverbot trifft den Cashflow härter als jede Geldbusse.

Gilt das BaFG für Webshops, die nur ins Ausland verkaufen?

Ja. Massgeblich ist der Ort des Inverkehrbringens und der angebotenen Dienstleistung. Wer aus Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft, fällt in jedem dieser Mitgliedstaaten unter das jeweilige EAA-Umsetzungsgesetz – die Anforderungen sind harmonisiert, die zuständige Behörde unterscheidet sich aber.

Rechtshinweis: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage Stand Mai 2026 wieder und ist eine allgemeine Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Compliance-Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei mit IT- und Verbraucherrechts-Praxis oder direkt an das Sozialministeriumservice. Die offizielle Gesetzesfassung finden Sie im Rechtsinformationssystem RIS unter BGBl. I Nr. 76/2023.