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Green-Claims-Verbote ab 27. September 2026: Was Selbstständige bei Werbung mit Umweltaussagen jetzt umstellen müssen

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 – kurz ECGT für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – hat die EU eines der härtesten Anti-Greenwashing-Regelwerke der letzten Jahre verabschiedet. Ab 27. September 2026 sind generische Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ und „grün“ ohne wissenschaftlichen Beleg verboten. Selbstgemachte Nachhaltigkeitslabels ohne unabhängige Zertifizierung sind untersagt. Die Umsetzung erfolgt in…

AutorRedaktionVeröffentlicht1. Juni 2026Stand1. Juni 2026Lesezeit8 Minuten

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 – kurz ECGT für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – hat die EU eines der härtesten Anti-Greenwashing-Regelwerke der letzten Jahre verabschiedet. Ab 27. September 2026 sind generische Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ und „grün“ ohne wissenschaftlichen Beleg verboten. Selbstgemachte Nachhaltigkeitslabels ohne unabhängige Zertifizierung sind untersagt. Die Umsetzung erfolgt in Österreich durch Novellierung des UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und des KSchG – das BMSGPK hat den Begutachtungsentwurf für die Umsetzungsfrist 27. März 2026 vorbereitet. Selbstständige sind unmittelbar betroffen: Webshop-Texte, Verpackungsaufdrucke, Social-Media-Posts müssen geprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (Empowering Consumers for the Green Transition, ECGT)
  • Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten: 27. März 2026 – Anwendungsbeginn: 27. September 2026
  • Änderungen UCPD (Richtlinie 2005/29/EG) und Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU
  • Verbot pauschaler Umweltaussagen ohne wissenschaftlichen Beleg in der gesamten Geschäftspraxis
  • Verbot von Eigenlabels und Selbstzertifizierungen ohne unabhängige Drittstellen-Überprüfung
  • Verbot von Aussagen, die auf CO2-Kompensation ohne Reduktion am eigenen Produkt basieren
  • Erweiterte Informationspflichten zu Reparierbarkeit, Lebensdauer und Software-Support bei langlebigen Produkten
  • Umsetzung in Österreich durch UWG-Novelle und Anpassungen im KSchG
  • Rechtsfolgen: UWG-Unterlassungsklagen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände, KSchG-Konsumenten-Klagen, Schadenersatz
  • Höhere Sanktionsrahmen: bis 4 Prozent des Jahresumsatzes oder 2 Mio. Euro

Was die ECGT verbietet

Die Richtlinie ändert primär die Unfair Commercial Practices Directive (UCPD), die in Österreich im UWG umgesetzt ist. Konkret werden vier neue Tatbestände eingeführt:

1. Pauschale Umweltaussagen ohne Spezifizierung. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“, „nachhaltig“, „klimapositiv“, „biologisch abbaubar“, „kohlenstoffarm“ sind verboten, wenn sie nicht auf eine konkrete, nachweisbare Umwelteigenschaft des Produkts oder Unternehmens beschränkt werden. Statt „nachhaltige Verpackung“ ist „Verpackung aus 70 Prozent recyceltem Kunststoff“ oder „Verpackung mit FSC-Mix-Zertifikat“ zulässig.

2. Aussagen zu Klimaneutralität durch Kompensation ohne Reduktion. Wer behauptet, sein Produkt sei „klimaneutral durch Kompensationszertifikate“, ohne die Emissionen am Produkt selbst zu reduzieren, fällt unter das Verbot. Die ECGT akzeptiert nur Aussagen, die auf substantieller Emissions-Reduktion am Produkt basieren – Kompensation darf nur den residuellen Rest betreffen.

3. Eigenentwickelte Nachhaltigkeitslabels. Wer ein eigenes Logo auf die Verpackung druckt wie „Eco Friendly Premium“ oder „Naturgesund“ ohne unabhängige Drittprüfung, fällt unter das Verbot. Erlaubt sind nur von offiziellen oder unabhängigen Stellen verliehene Labels (EU Ecolabel, Blauer Engel, Österreichisches Umweltzeichen, FSC, MSC, ASC, Fairtrade etc.).

4. Aussagen zur künftigen Umweltleistung ohne klaren Plan. Wer mit Aussagen wie „bis 2030 klimaneutral“ wirbt, muss einen detaillierten, umsetzungsfähigen Plan vorlegen können, der von einer unabhängigen Stelle überprüft wird. Vage Selbstverpflichtungen ohne konkrete Schritte sind unzulässig.

Informationspflichten zu Lebensdauer und Reparierbarkeit

Über die reinen Verbote hinaus führt die ECGT positive Informationspflichten ein. Bei langlebigen Produkten – Haushaltsgeräten, Elektronik, Kleidung mit Mindesthaltbarkeit – müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss informiert werden über:

  • Geschätzte Lebensdauer des Produkts unter normaler Nutzung
  • Reparierbarkeit (Reparierbarkeits-Index oder verfügbare Ersatzteile)
  • Software-Update-Politik und Dauer der Verfügbarkeit von Updates
  • Vertraglich gewährte Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinaus

Die genaue Form der Information wird in der österreichischen Umsetzung über das KSchG geregelt. Voraussichtlich kommen standardisierte Pflichtangaben, die in Produktbeschreibungen und Vertragsdokumenten ausgewiesen werden müssen.

Auswirkungen auf typische österreichische Webshops und Dienstleistungen

Drei typische Konstellationen aus der österreichischen Selbstständigen-Praxis:

Online-Shop für Bio-Lebensmittel. Wer mit „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ wirbt, riskiert UWG-Klagen. Erlaubt bleiben konkrete Aussagen mit Bezug auf das Bio-Zertifikat (EU-Bio, Bio-Austria, Demeter), die regionale Herkunft mit Nachweis (Steiermark-Logo, AMA-Genussregion) und konkrete Umweltleistungen (Mehrweg-Versand, CO2-Reduktion gegenüber Vergleichsprodukt mit nachgewiesener Methodik).

Beratungs- und Coaching-Dienstleistung mit „nachhaltigem Ansatz“. Wer Coaching-Pakete als „nachhaltige Beratung“ oder „grüne Beratung“ beschreibt, fällt grundsätzlich unter das Verbot, weil unklar bleibt, was die Umweltauswirkung sein soll. Spezifischer formulieren: „Beratung mit Fokus auf langfristige Persönlichkeitsentwicklung“ oder „klimabewusste Geschäftsentwicklung mit konkreter CO2-Bilanzierung des Kundenprozesses“.

Handwerksbetrieb mit ökologischer Bauweise. Wer wirbt mit „ökologisches Bauen“ muss konkretisieren: welche Materialien, welche Zertifikate, welche Vorteile gegenüber konventioneller Bauweise mit Quellenangabe. Klima-Bonusbau-Standards, ÖGNI/ÖGNB-Zertifikate, Lehmbau-Verband-Mitgliedschaft sind als Belege akzeptiert.

In der Praxis zeigt sich: Viele Selbstständige verwenden seit Jahren Umweltsprache ohne formale Belege. Die ECGT zwingt zum Detail-Check.

Was als belegt gilt

Die Richtlinie verlangt „wissenschaftliche Belege“. Das ist ein dehnbarer Begriff. In der Praxis und nach Auslegungsleitlinien der EU-Kommission gelten als Belege:

  • Anerkannte Zertifizierungssysteme mit unabhängiger Drittprüfung (EU Ecolabel, Cradle to Cradle, Blauer Engel)
  • ISO-Normen und Technical Standards (z.B. ISO 14001 für Umweltmanagement)
  • Wissenschaftliche Studien mit Peer-Review, die auf das konkrete Produkt anwendbar sind
  • Methodisch fundierte LCA-Berechnungen (Life Cycle Assessment) nach ISO 14040/14044
  • Anerkannte CO2-Bilanzierungs-Standards (GHG Protocol, PAS 2050)
  • Nachweisbare technische Eigenschaften (z.B. Energieverbrauch nach EU-Label, Recyclatanteil mit Materialnachweis)

Nicht als Beleg gelten:

  • Eigenangaben und Selbstauskünfte ohne externe Prüfung
  • Werbe-Aussagen von Lieferanten ohne nachvollziehbare Quellen
  • Vage Verweise auf „Studien zeigen“ ohne konkrete Quellenangabe
  • Kompensations-Zertifikate ohne überprüfbare Reduktionsleistung am eigenen Produkt
  • Werbe-Behauptungen anderer Marktteilnehmer (Hörensagen)

Was Selbstständige jetzt umstellen sollten

Sieben konkrete Schritte für die zweite Jahreshälfte 2026:

1. Sprachhygiene-Audit. Webshop-Texte, Produktbeschreibungen, Kategorie-Seiten, Marketing-Materialien, Social-Media-Posts auf verbotene Umwelt-Vokabeln durchsuchen. Die Begriffe „nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „bio-freundlich“, „grün“, „natürlich“, „öko“ als Suchstrings ansetzen.

2. Belegbare Aussagen formulieren. Statt „umweltfreundliche Verpackung“ konkret: „Verpackung aus 60 Prozent recyceltem Karton, vom FSC zertifiziert“. Statt „nachhaltige Produktion“ konkret: „Produktion in Niederösterreich mit Ökostrom aus Wasserkraft (Versorgervertrag mit Energie AG)“.

3. Eigenlabels prüfen und entfernen. Wer eigene Logos oder Siegel verwendet, prüft die rechtliche Tragfähigkeit. Selbstgemachte „Eco Friendly Premium“-Aufkleber müssen weg, wenn keine unabhängige Zertifizierung dahintersteht.

4. Anerkannte Zertifikate strategisch einsetzen. EU Ecolabel, Österreichisches Umweltzeichen, Bio-Austria, FSC, MSC, Fairtrade – die Anerkennung läuft über Anbieter mit Akkreditierung. Wer in ESG-orientierte Märkte zielt, sollte mindestens eine relevante Zertifizierung aktiv kommunizieren.

5. Klima-Aussagen sorgfältig formulieren. „Klimaneutral durch Kompensation“ ist verboten. „Wir haben den CO2-Footprint unseres Produkts mit Methode X auf Y Tonnen reduziert und kompensieren den Rest über Project Z“ ist zulässig, wenn die Reduktion am Produkt nachweisbar ist.

6. Reparatur- und Lebensdauer-Information vorbereiten. Wer langlebige Produkte verkauft, muss ab Herbst 2026 Lebensdauer-Schätzungen, Software-Update-Politik, Garantieinformationen strukturiert verfügbar haben.

7. Verträge mit Lieferanten anpassen. Wer Umwelt-Aussagen vom Lieferanten übernimmt, muss sich diese vertraglich zusichern lassen – mit Haftungsfreistellung bei UWG-Klagen.

Sanktionen und Praxis-Risiko

Verstösse gegen die ECGT-Vorgaben sind unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des UWG. Die Rechtsfolgen sind erheblich:

  • UWG-Unterlassungsklagen durch Mitbewerber, Schutzverbände (VKI, Verband Sozialer Wettbewerb)
  • Schadenersatz-Klagen durch geschädigte Mitbewerber oder Verbraucher
  • KSchG-Sammelklagen durch Verbraucherverbände
  • Höhere Sanktionsobergrenzen nach ECGT: bis 4 Prozent des Jahresumsatzes oder 2 Mio. Euro (national in Mitgliedstaaten umzusetzen)
  • Rufschaden durch öffentliche Berichterstattung über UWG-Klagen

In der Praxis sind UWG-Klagen häufiger als KSchG-Sanktionen, weil sie schneller und kosteneffizienter durchsetzbar sind. Mitbewerber-Klagen entstehen besonders im Bio-Lebensmittel-, im Kosmetik- und im Mode-Segment.

Kosten und Aufwand

Anhaltspunkte aus aktueller Beratungspraxis, Stand Mai 2026:

  • Sprachhygiene-Audit für mittleren Webshop mit 200-500 Produkten: 1.500 bis 4.000 Euro
  • Umtextung aller Produktbeschreibungen: 3.000 bis 12.000 Euro je nach Sortimentsbreite
  • Verifizierung von Lieferanten-Aussagen: 500 bis 2.000 Euro pro Lieferant für die Dokumentation
  • Externe Zertifizierung (EU Ecolabel, Cradle to Cradle): 5.000 bis 30.000 Euro je nach Komplexität
  • Laufende Pflege und Update: 10 bis 30 Stunden Eigenleistung pro Quartal
  • UWG-Rechtsstreits bei Verstoss: schnell fünfstellig, Schadenersatzklagen können sechsstellig werden

Wer keine Umwelt-Aussagen verwendet, kann das Thema beobachten. Wer in Bio-, Eco-, Nachhaltigkeits-Märkten arbeitet, muss aktiv umstellen.

Häufige Fragen zur ECGT-Richtlinie

Gilt das Verbot auch für Aussagen über das Unternehmen, nicht das Produkt?

Ja. Aussagen wie „Unser Unternehmen wirtschaftet nachhaltig“ auf der Website oder im Imagefilm fallen unter das Verbot, wenn sie nicht spezifisch und belegt sind. Konkretisierung statt Pauschalität.

Was ist mit dem Wort „bio“ – darf ich das noch verwenden?

„Bio“ als Lebensmittel-Kategorie ist gesetzlich definiert (EU-Bio-Verordnung) und an Zertifizierungen geknüpft. Wer das Bio-Zeichen führt, darf weiter mit „bio“ werben. Wer ohne Zertifikat ist, darf nicht.

Wie verhält sich die ECGT zur geplanten Green-Claims-Directive?

Die ECGT ist verabschiedet und gilt ab 2026. Die separate Green-Claims-Directive (COM 2023/166) wurde im Frühjahr 2025 zurückgezogen. Die ECGT ist also die einzige aktuell rechtswirksame EU-Regelung gegen Greenwashing.

Welche Zertifikate sind in Österreich besonders relevant?

Praktisch wirksam sind EU Ecolabel, Österreichisches Umweltzeichen, Klimaaktiv, Bio-Austria, Demeter, FSC, MSC, ASC, Fairtrade, GOTS (Textilien), Cradle to Cradle. Branchenspezifische Zertifikate (Holzbau, Bauindustrie, IT) sind im Einzelfall zu prüfen.

Was passiert, wenn ich Verstösse erst nach September 2026 finde?

Sofortige Anpassung erforderlich. Bei UWG-Klage gilt: Wer schnell und transparent reagiert, kommt mit Unterlassungserklärung davon. Wer Verstösse fortsetzt, riskiert Geldbussen und Schadenersatz.

Sind Influencer-Posts und Affiliate-Marketing betroffen?

Ja. Wer Influencer für sein Produkt einsetzt und diese mit pauschalen Umweltaussagen werben, haftet als Auftraggeber für die UWG-Konformität. Verträge mit Influencern sollten Compliance-Klauseln aufnehmen.

Was ist mit Aussagen über CO2-Reduktion im Vergleich zur Vorgänger-Version?

Aussagen wie „30 Prozent weniger CO2 als das Vorgänger-Produkt“ sind zulässig, wenn die Berechnung methodisch sauber, dokumentiert und nachvollziehbar ist. Pauschale Verbesserungs-Behauptungen ohne konkrete Zahlen sind problematisch.

Rechtshinweis: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage Stand Mai 2026 wieder und ist eine allgemeine Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Den vollständigen Text der ECGT-Richtlinie finden Sie auf EUR-Lex. Die österreichische Umsetzung läuft beim Sozialministerium und beim BMAW.