Rechtsformen

Freie Berufe in Österreich 2026: Liste, freie Gewerbe, Unterschied

Freie Berufe vs. freie Gewerbe vs. neue Selbstständige in Österreich 2026: Definitionen, Anmeldewege, SVS-Pflicht und vollständige Liste aller drei Kategorien.

AutorRedaktionVeröffentlicht10. April 2014Stand26. April 2026Lesezeit6 Minuten

Drei Kategorien selbstständiger Tätigkeit in Österreich werden 2026 immer wieder verwechselt: freie Berufe, freie Gewerbe und neue Selbstständige. Der Unterschied entscheidet über Anmeldepflicht, Sozialversicherung, Befähigungsnachweis und Umsatzsteuer-Behandlung. Wer hier den falschen Weg einschlägt, riskiert nachträgliche SVS-Beiträge und Strafbescheide.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freie Berufe: Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Notare – keine Gewerbeordnung, eigene Berufsordnung, keine WKO-Pflicht
  • Freie Gewerbe: rund 440 Tätigkeiten ohne Befähigungsnachweis – Gewerbeschein und WKO-Pflicht
  • Reglementierte Gewerbe: mit Befähigungsnachweis (z. B. Tischler, Friseur, Immobilienmakler)
  • Neue Selbstständige: Vortragende, Künstler, Journalisten, Hebammen – kein Gewerbe, eigener SVS-Status
  • SVS-Pflicht ab Jahresgewinn von rund 6.613 Euro für neue Selbstständige (2026)
  • Stand: April 2026

Drei Wege in die Selbstständigkeit

Das österreichische Recht unterscheidet selbstständige Tätigkeiten nach ihrer rechtlichen Grundlage. Die Gewerbeordnung (GewO) regelt zwei Kategorien – freie und reglementierte Gewerbe. Außerhalb der Gewerbeordnung stehen freie Berufe (mit eigenen Berufsordnungen) und neue Selbstständige (Werkvertrags-basiert).

Welche Kategorie für Sie gilt, hängt von der Tätigkeit ab. Ein Steuerberater ist freier Beruf, ein Web-Designer ist freies Gewerbe, ein Tischler ist reglementiertes Gewerbe, ein Vortragender ist neuer Selbstständiger. Drei Personen, drei verschiedene Anmeldungswege.

Freie Gewerbe: Anmeldung ohne Befähigungsnachweis

Freie Gewerbe sind die zugänglichste Form der Selbstständigkeit in Österreich. Über 440 Tätigkeiten sind in der Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe erfasst. Voraussetzungen: 18 Jahre, EU-/EWR-Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellt), kein Insolvenzhindernis, kein Gewerbeausschluss-Grund.

Typische freie Gewerbe sind:

  • Webdesign, Grafikdesign, IT-Dienstleistungen ohne Sicherheitsrelevanz
  • Marketingberatung, Kommunikationsberatung, Werbeagentur
  • Handelsgewerbe (mit Ausnahmen wie Waffen, Heilmittel)
  • Reinigungsdienste ohne Spezial-Reinigung
  • Hausbetreuung, Garten-Service, Übersetzungen
  • Coaching, Mentaltraining, Lebens- und Sozialberatung (außer reglementierte Sub-Bereiche)
  • Personenbetreuung in Privathaushalten

Anmeldung erfolgt beim zuständigen Bezirksamt. Mehr dazu unter Gewerbeschein beantragen.

Reglementierte Gewerbe: Mit Befähigungsnachweis

Bei rund 80 Gewerben verlangt die Gewerbeordnung einen Befähigungsnachweis – typischerweise Lehrabschluss, Meisterprüfung, Konzessionsprüfung oder einschlägiger Studienabschluss. Eine vollständige Liste finden Sie unter reglementierte Gewerbe in Österreich.

Bekannte reglementierte Gewerbe:

  • Handwerk: Tischler, Friseur, Bäcker, Fleischer, Maler
  • Bauwesen: Baumeister, Zimmerer, Dachdecker, Installateur
  • Gastronomie und Hotelgewerbe
  • Mobilität: Taxi, Mietwagen, Berufskraftfahrer
  • Treuhand: Immobilien-, Versicherungs- und Vermögenstreuhänder
  • Gesundheit (außer freier Beruf): Optiker, Hörakustiker, Augenoptiker

Freie Berufe: Außerhalb der Gewerbeordnung

Freie Berufe sind in Österreich nicht im Gewerberecht geregelt, sondern in eigenen Berufsordnungen. Die wichtigsten Merkmale: persönliche Leistung, fachliche Eigenverantwortung, eigene Kammer-Mitgliedschaft, kein Gewerbeschein.

Zu den freien Berufen zählen:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten
  • Rechtsberufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
  • Wirtschaftsberatende: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater (teilw.)
  • Bauwesen: Ziviltechniker, Architekten
  • Kreative: selbstständige Journalisten und Schriftsteller

Für freie Berufe ist nur die Anmeldung beim Finanzamt nötig – kein Gewerbeschein, keine WKO-Mitgliedschaft. Stattdessen besteht Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Kammer (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer).

Neue Selbstständige: Die vierte Kategorie

Neue Selbstständige arbeiten auf Werkvertragsbasis ohne Gewerbeschein. Das ist eine eigene SVS-Statusgruppe. Typische Berufsfelder:

  • Vortragende und Trainer (außer Lebens-/Sozialberatung)
  • freischaffende Künstlerinnen und Künstler
  • Schriftsteller, Lyriker, Poeten
  • Journalisten ohne Anstellung (Pauschalisten)
  • Hebammen, Psychologen ohne Approbation, Sportlehrer
  • Wissenschaftliche Mitarbeit auf Werkvertrags-Basis

Voraussetzung für den Status: keine Gewerbeordnung-Tätigkeit, keine Berufsordnung eines freien Berufs, Tätigkeit auf Werkvertrag oder freier Dienstvertrag. Ein neuer Selbstständiger meldet sich nur beim Finanzamt und bei der SVS – keine WKO, keine Bezirksbehörde.

SVS-Pflichtversicherung: Wann sie greift

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) – bis 1. Jänner 2020 noch SVA – betrifft alle drei Selbstständigen-Kategorien, allerdings mit unterschiedlichen Schwellenwerten.

Kategorie
SVS-Pflicht ab
Bemessung
Freie Gewerbe / reglementierte Gewerbe
ab Gewerbe-Anmeldung
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Neue Selbstständige
Gewinn-Versicherungsgrenze (rund 6.613 Euro/Jahr 2026)
selbstständige Einkünfte
Freie Berufe
je Berufsordnung (oft eigene Kammer-VV)
je Berufsordnung

Wichtige Konsequenz: Wer als neuer Selbstständiger unter der Versicherungsgrenze bleibt, kann auf SVS-Pflichtversicherung verzichten – es greift dann allerdings auch keine Krankenversicherung über die SVS. Mitversicherung beim Ehepartner oder eigene private Krankenversicherung sind zu prüfen.

Praxis-Tipp: Mehrfach-Status
Viele Selbstständige üben mehrere Tätigkeiten parallel aus – z. B. als angemeldeter freier Gewerbebetrieb (Webdesign) plus zusätzlich Vortragstätigkeit als neuer Selbstständiger. Die SVS rechnet alle Einkünfte zusammen, das Finanzamt wertet die Einkunftsarten getrennt. Im Zweifel mit dem Steuerberater die optimale Anmeldung klären, bevor erste Rechnungen ausgestellt werden.

Umsatzsteuer: Welche Regeln gelten

Bei der Umsatzsteuer-Behandlung gibt es keine Sonder-Vorteile für eine bestimmte Selbstständigen-Kategorie. Alle drei Gruppen können die Kleinunternehmerregelung 2026 nutzen, sofern der Jahresumsatz unter 55.000 Euro netto liegt.

Sonderfälle:

  • Heilberufe (Ärzte, Therapeuten) sind unter bestimmten Voraussetzungen unecht USt-befreit nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG
  • Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater unterliegen der vollen USt-Pflicht
  • Künstler haben besondere Regelungen für Kunstwerk-Verkauf (ermäßigter Steuersatz 13 %)

Anmeldungswege im Vergleich

Die folgende Tabelle fasst zusammen, wo welche Selbstständigen-Kategorie sich anmeldet.

Anmeldung
Freies Gewerbe
Freier Beruf
Neuer Selbstständiger
Bezirksamt (Gewerbeschein)
ja
nein
nein
Finanzamt (Steuernummer)
ja
ja
ja
SVS
ja (ab Anmeldung)
je nach Berufsordnung
ab Versicherungsgrenze
WKO
ja (Pflicht)
nein
nein
Berufskammer
nein
ja (Ärzte-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-Kammer)
nein
Achtung: Falsche Kategorie kann teuer werden
Wer eine eigentlich gewerberechtlich geregelte Tätigkeit als neuer Selbstständiger ausübt, riskiert eine Strafanzeige nach § 366 Gewerbeordnung. Strafbeträge können bis 3.600 Euro pro Verstoß betragen. Bei reglementierten Gewerben ohne Befähigungsnachweis sind sogar Verfahren wegen Gefährdung möglich. Im Zweifel zur WKO-Beratung gehen oder einen Steuerberater einbinden.

Auswahl-Hilfe: Welche Kategorie passt zu Ihrer Tätigkeit?

Drei Fragen klären in 90 Prozent der Fälle die richtige Kategorie:

Frage 1: Ist die Tätigkeit in einem speziellen Berufsgesetz geregelt? Ärzte (ÄrzteG), Rechtsanwälte (RAO), Steuerberater (WTBG), Architekten (Ziviltechnikergesetz) – dann freier Beruf, kein Gewerbe.

Frage 2: Steht die Tätigkeit in der Bundeseinheitlichen Liste der freien oder reglementierten Gewerbe? Wenn ja, ist es ein Gewerbe und der Gewerbeschein erforderlich. Liste online verfügbar bei BMWET und WKO.

Frage 3: Werden überwiegend Werkverträge oder freie Dienstverträge geleistet, ohne dass die Tätigkeit in der Gewerbeordnung steht? Vortragstätigkeit, Künstler, Hebammen, Schriftsteller – das fällt unter neue Selbstständige.

Wer keine der drei Fragen klar mit Ja beantwortet, fällt vermutlich unter freies Gewerbe – also Gewerbeanmeldung beim Bezirksamt.

Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Zuordnung Ihrer konkreten Tätigkeit zu einer der vier Kategorien (freier Beruf / freies Gewerbe / reglementiertes Gewerbe / neuer Selbstständiger) sollte mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder der WKO-Gründerservice-Stelle abgestimmt werden. Stand der Informationen: April 2026.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen freiem Beruf und freiem Gewerbe?

Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Steuerberater) sind in eigenen Berufsordnungen geregelt – keine Gewerbeordnung, kein Gewerbeschein, eigene Berufskammer. Freie Gewerbe fallen unter die Gewerbeordnung mit Gewerbeschein und WKO-Mitgliedschaft, aber ohne Befähigungsnachweis.

Brauche ich für ein freies Gewerbe einen Befähigungsnachweis?

Nein. Freie Gewerbe sind genau die Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis verlangt wird. Voraussetzungen sind nur Volljährigkeit, EU-Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellt), kein Insolvenzhindernis.

Wann gelte ich als neuer Selbstständiger?

Wenn Ihre Tätigkeit weder unter die Gewerbeordnung fällt noch in einem Berufsgesetz für freie Berufe geregelt ist und Sie überwiegend auf Werkvertrags- oder freier Dienstvertragsbasis arbeiten. Klassische Fälle: Vortragende, Künstler, Schriftsteller, Hebammen.

Wie hoch ist die SVS-Pflichtgrenze für neue Selbstständige 2026?

Die Versicherungsgrenze liegt 2026 bei einem Jahresgewinn von rund 6.613 Euro (Stand April 2026, finale Werte werden jährlich von der SVS festgelegt). Darunter besteht keine SVS-Pflicht, allerdings auch kein SVS-Krankenversicherungsschutz.

Kann ich freies Gewerbe und neue Selbstständigkeit kombinieren?

Ja. Viele Solo-Unternehmer haben einen Gewerbeschein für eine Tätigkeit (z. B. Webdesign) und arbeiten parallel als neue Selbstständige (z. B. Vorträge). Steuerlich werden die Einkünfte getrennt erfasst, sozialversicherungs-rechtlich zusammengelegt.

Quellen